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Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
- Sportboot-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15, ber. 1995 L 127 S. 27, ber. 2000 L 41 S. 20;
RL 2003/44/EG - ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003 S. 18;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
RL 2013/53/EU - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 Inkrafttreten Übergangszeitraumaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 56 der RL 2013/53/EU - Inkrafttreten Übergangszeitraum
=> 10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht / Normen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.
Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerläßlichen Anforderungen festgelegt.
Diese Richtlinie sollte nur für Sportboote mit einer Mindestlänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m gelten; letztere ist aus den IMO-Übereinkommen und den ISO-Normen abgeleitet.
Die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der Sportboote und ihrer Bauteile muß - sofern sie nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit durch alle Mitgliedstaaten erfolgen kann - der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 4 folgen, wonach grundlegende Sicherheitsanforderungen und sonstige Anforderungen im Interesse des Gemeinwohls festzulegen sind. Gemäß Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages geht die Kommission in ihren Vorschlägen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus. Die grundlegenden Anforderungen sind die Kriterien, mit denen Sportboote und unvollständige Boote sowie ihre einzelnen und eingebauten Bauteile übereinstimmen müssen.
Diese Richtlinie legt somit nur die grundlegenden Anforderungen fest. Um den Nachweis zu erleichtern, daß ein Sportboot diesen Anforderungen entspricht, müssen auf europäischer Ebene einheitliche Normen für Sportboote und ihre Bauteile geschaffen werden. Die Ausarbeitung dieser europaweit geltenden harmonisierten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben werden dürfen, erfolgt durch private Organisationen. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) sind gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen als zuständige Stellen für die Festlegung der harmonisierten Normen anerkannt. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5 oder aufgrund der allgemeinen Leitlinien festgesetzt wird.
Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Verwendung von Sportbooten und ihren Bauteilen verbunden sind, müssen Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie eingeführt werden. Diese Verfahren müssen sich an dem Grad der Gefahr ausrichten, die von einem Sportboot oder seinen Bauteilen ausgehen kann. Folglich muß jede Konformitätskategorie durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein. Die vorgesehenen Verfahren stehen in Einklang mit dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung 6.
Der Rat hat vorgesehen, daß die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Diese Kennzeichnung bestätigt die Konformität des Sportbootes und seiner Bauteile mit allen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das jeweilige Produkt festgelegten grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren.
Es ist angebracht, daß die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 100a Absatz 5 des Vertrages vorläufige Maßnahmen treffen können, durch die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sportbooten oder deren Bestandteilen im Fall eines besonderen Risikos für die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern beschränkt oder untersagt werden, sofern diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie muß gegenüber demjenigen, an den sie gerichtet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten begründet werden.
Für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Sportbooten und ihren Bauteilen, die nach den bis zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen.
Diese Richtlinie enthält keine Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Sportbooten nach ihrer Indienststellung.
Der Bau von Sportbooten kann insofern Auswirkungen auf die Umwelt haben, als die Boote Schadstoffe freisetzen können. Deshalb ist es erforderlich, Umweltschutzbestimmungen in die Richtlinie aufzunehmen, insoweit diese den Bau von Sportbooten unter dem Gesichtspunkt ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt betreffen.
Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, unter Einhaltung des Vertrages die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schiffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, daß Sportboote in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie gilt
(2) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:
(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schiffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.
Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.
Artikel 4 Freier Verkehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Booten nicht verbieten, einschränken oder behindern, falls der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Bauteilen im Sinne von Anhang II nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - im Fall von Einfuhren aus Drittländern - der Person, die diese Bauteile in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von
nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder ein Wassermotorrad eingebaut wird.
(5) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie hergestellt ist.
(6) Fallen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien oder einschlägigen Richtlinienabschnitten an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben.
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen,. die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen; die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.
(1) - gestrichen -
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.
(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 11 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.
Artikel 6a Ausschussverfahren 08
Die Kommission kann Änderungen der Anforderungen nach Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1 - mit Ausnahme direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses - vornehmen, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Solche Änderungen können die Bezugskraftstoffe und die für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen anzuwendenden Normen umfassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 7 Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass in den Geltungsbereich von Artikel 1 fallende und mit der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV versehene Erzeugnisse eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß entworfen, gebaut, gegebenenfalls eingebaut, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen und/oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf:
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,
(3) Ist ein dieser Richtlinie nicht entsprechendes Erzeugnis gemäß Artikel 1 mit der CE-Kennzeichnung versehen, so werden die geeigneten Maßnahmen von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Aufsicht über denjenigen hat, welcher die CE-Kennzeichnung angebracht hat; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Kapitel II
Konformitätsbewertung
(1) Bevor die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Verfahren anzuwenden.
Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommt, können diese von einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Abschnitt 2.2 den Zusatz "Nachträgliche Bescheinigung der Bauart". Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten. Diese Person stellt eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CEKennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.
(2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil a Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden:
(3) Abgasemissionen:
Für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) hat der Motorenhersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII durchzuführen oder eines der folgenden Module anzuwenden: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
(4) Geräuschemissionen:
Artikel 9 Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer sowie der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Bei der Bewertung der in einer solchen Meldung anzugebenden Stellen legen die Mitgliedstaaten die in Anhang XIV festgelegten Kriterien zugrunde. Es wird davon ausgegangen, daß Stellen, die den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat entzieht einer solchen Stelle seine Zulassung, wenn festgestellt wird, daß diese die in Anhang XIV genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich.
Kapitel III
CE-Kennzeichnung
(1) Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem Inverkehrbringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:
(2) Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil a Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.
Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.
(3) Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
Kapitel IV
Schlußbestimmungen
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können, und der Rechtsbehelfsfristen mitgeteilt.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 16. Dezember 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 16. Juni 1996 an.
Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Ständige Ausschuß kann seine Tätigkeit unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 9 genannten Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von vier Jahren nach Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 1994.
________________________
1) ABl. Nr. C 123 vom 15.05.1992 S. 7.
2) ABl. Nr. C 313 vom 30.11.1992 S. 38.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1992 (ABl. Nr. C 337 vom 21.12.1992 S. 17). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. C 137 vom 19.05.1994 S. 1). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28.03.1994).
4) ABl. Nr. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.
5) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26.03.1988 S. 75).
6) ABl. Nr. L 220 vom 30. B. 1993, S. 23.
7) ABl. L 301 vom 28.10.1982 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
8) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission (ABl. L 227 vom 23.08.2001 S. 41).
9) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 09.02.1988 S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.04.2001 S. 10).
10) EN ISO 14509.
11) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
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(Stand: 07.08.2019)
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