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Regelwerk; EU-chronologisch, Anlagentechnik: EU, national

Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003 S. 18)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. April 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklungen seit der Annahme der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 4 erfordern eine Änderung jener Richtlinie.

(2) In der Richtlinie 94/25/EG werden Wassermotorräder nicht erfasst, während einige Mitgliedstaaten seit ihrer Annahme Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die solche Wasserfahrzeuge betreffen.

(3) Die Antriebsmotoren von Sportbooten und Wassermotorrädern erzeugen Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) sowie Geräusch- und Partikelemissionen, die sowohl die Gesundheit des Menschen als auch die Umwelt in Mitleidenschaft ziehen.

(4) Die Abgasemissionen der Motoren solcher Sportboote und Wassermotorräder sowie die Geräuschemissionen solcher Wassermotorräder werden von der Richtlinie 94/25/EG ebenfalls nicht erfasst.

(5) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind nunmehr in die verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Entsprechende Bestimmungen sind bereits in der Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt 5 enthalten und wurden in den Schlussfolgerungen des Rates (Industrie) vom 29. April 1999 erneut aufgegriffen.

(6) In einigen Mitgliedstaaten gelten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Geräusch- und Abgasemissionen von Sportbooten und Motoren begrenzen, um so die Gesundheit des Menschen und die Umwelt sowie gegebenenfalls die Gesundheit der Haustiere zu schützen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich voneinander und können daher den freien Warenverkehr für diese Erzeugnisse beeinträchtigen und Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft darstellen.

(7) Im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 6 haben die Mitgliedstaaten ihre Entwürfe nationaler Vorschriften zur Verringerung der Geräusch- und Abgasemissionen von Sportbootmotoren mitgeteilt. Wie bei den bereits geltenden nationalen Vorschriften ist auch bei diesen technischen Vorschriften davon auszugehen, dass sie den freien Warenverkehr für diese Erzeugnisse beeinträchtigen und zum Entstehen von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, einen verbindlichen Rechtsakt der Gemeinschaft zu erstellen.

(8) Die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften ist die einzige Möglichkeit zur Beseitigung von Handelshemmnissen dieser Art und von unlauterem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Das Ziel einer Begrenzung der Geräusch- und Abgasemissionen kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die grundlegenden Anforderungen für den freien Warenverkehr von Sportbooten, Wassermotorrädern und all jener Motortypen festgelegt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den Grundsätzen, wie sie in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 7 dargestellt sind, mit einer Bezugnahme auf die harmonisierten europäischen Normen.

(10) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Abgas- und Geräuschemissionsvorschriften sollten für alle Motoren, seien es Innenbordmotoren, Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem, sowie für Wassermotorräder gelten, damit die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst wirksam geschützt werden. Auch Motoren, an denen größere Veränderungen vorgenommen werden, sollten von den Bestimmungen über Abgasemissionen erfasst werden. Boote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordmotoraggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird, sollten ebenfalls die Vorschriften über Geräuschemissionen erfüllen, wenn sie auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden.

(11) Die Konformität der betreffenden Motoren mit den grundlegenden Emissionsvorschriften ist für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt von wesentlicher Bedeutung. Es sollten zulässige Höchstgrenzen für Abgasemissionen in Form von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickoxiden (NOx) und luftverunreinigenden Partikeln festgelegt werden. Die Höchstgrenzen für Geräuschemissionen sollten je nach Leistung sowie Anzahl und Typ der Motoren des Bootes untergliedert werden. Diese Maßnahmen sollten im Einklang stehen mit allen übrigen Maßnahmen zur Reduzierung von Motorenemissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

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