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Nationale Sonderbestimmungen | Anhang X 12a 14 16 16a 16b 17 |
Teil I
Fähren
Kapitel 1
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
§ 1.01 Begriffsbestimmungen 12a 14 16b
In diesem Anhang gelten als:
statt | gilt |
"Schiffsattest" | "Fährzeugnis" |
"Gemeinschaftszeugnis" | "Fährzeugnis" |
1. Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3. Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
§ 1.03 Fährzeugnis
1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
2. Bei Gierseilfähren sind die Einträge für Niedrig-, Mittel- und Hochwasser vorzunehmen, entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten.
3. Die Fährstelle oder mehrere Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers in das Fährzeugnis einzutragen.
4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dies im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die Beförderung von Personen oder Gütern verboten.
§ 1.04 Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
Die Gültigkeitsdauer des nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Fährzeugnisses ist nach Anhang II § 2.06, entsprechend den Bestimmungen für Fahrgastschiffe, festzulegen.
§ 1.05 Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
Kapitel 2
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
§ 2.01 Fährkörper
1. An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein.
2. Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten.
3. Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.
4. Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein.
5. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.
§ 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität 12a 14 16 16b
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlast | mittlere Höhe der Ladung über Deck m |
mittlere Höhe des Massenschwer- punktes über Deck m |
mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck m |
Personen | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Lastkraftwagen mit Ladung | 2,5 | 1,6 | 1,25 |
Personenkraftwagen ohne Personen | 1,7 | 0,8 | 0,75 |
Großvieh | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend.
7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
zu gewährleisten.
9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:
§ 2.03 Einsenkungsmarken
Anhang II § 4.04 ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
§ 2.04 Festigkeit des Wagendecks
1. Bei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden.
2. Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Nummer 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachslast in Tonnen (t) festzulegen.
1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen werden, sofern sie hierfür geeignet sind.
3. Zusätzlich zu Nummer 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Anhang II § 10.04 ausgerüstet sein.
4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nummer 3 in den Fällen nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 und 6 absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.
1. Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brauchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.
2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.
§ 2.07 Zusätzliche Ausrüstung 12a 16b
1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.
2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.
1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.
Kapitel 3
Zusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren
§ 3.01 Begriffsbestimmungen
Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3.02 Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren 12a 16
1. Ergänzend zu § 2.02 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für Gierseilfähren auf Berechnungen für Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.
2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die Krängung der Gierseilfähre nach Oberstrom bei einer Beladung nach Nummer 4 und voller Ausrüstung und bei Einhaltung eines Restfreibords nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung
einen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks zu rechnen. Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebelarmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens drei angenommene Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 die krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel
und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel
hα = (µ · MF + MG) · sin Φ - Δhq
zu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des Flussbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet die Formel für die krängenden Hebelarme in Metern
In diesen Formeln bedeutet:
Wq | der Widerstand aus Queranströmung bei Neigungswinkeln von 0° bis 11° in Kilonewton (kN), |
WG | der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN), |
WW | der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach Anhang II § 15.03 Nr. 5, |
HT | der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszustand in Metern (m), |
BT | der horizontale Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m), |
α | der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale, |
MW | das Winddruckmoment in Kilonewtonmeter (kNm) nach Anhang II § 15.03 Nr. 5, |
MZ | das Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Nummer 5 in Kilonewtonmeter (kNm), |
g | die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2), |
D | die Wasserverdrängung in Tonnen (t), |
µMF | die vertikale Auswanderung des Formschwerpunkts in Metern (m), |
MG | die metazentrische Höhe, verringert um den Abzug für freie Oberflächen entsprechend Nummer 8 in Metern (m), |
Φ | der Krängungswinkel der Gierseilfähre und |
Δhq | die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme durch Queranströmung in Metern (m). |
3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung der Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszustände und der krängenden Einflüsse nach Nummer 2 Satz 1 einen Winkel Φzul, der sich aus der Beziehung tan Φzul = (H - T) / B ergibt, nicht überschreitet.
Darin ist:
Φzul | der Grenzwinkel, |
H - T | der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks bis zur Wasserlinie bei Φ= 0°, der bei Krängung der Fähre nach Unterstrom zuerst zu Wasser kommt in Metern (m), |
T | der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Beladungsfall in Metern (m) und |
B | die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in Metern (m). |
Der Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nachweis ist in Form eines graphischen Vergleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel
zu errechnen. In dieser Formel bedeutet:
hkr | die Summe der krängenden Hebelarme in Metern (m), |
Φzul | der Grenzwinkel nach obiger Beziehung und |
ha | der aufrichtende Hebelarm in Metern (m). |
Die krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel
und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel
zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Nummer 2; für Wq ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen.
4. Für die Berechnung nach den Nummern 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und 45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang in
Z1 = (0 ⋅ PF) + (0 ⋅PP) | (Gierseilfähre leer), |
Z2 = (0,5 ⋅ PF) + (1 ⋅PP) | (halbe Zuladung), |
Z3 = (1 ⋅ PF) + (1 ⋅PP) | (ganze Zuladung) |
aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und PP das Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.
5. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:
MZ = Zn ⋅e
In dieser Formel bedeutet:
Zn | das Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t), |
e | den größten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseilfähre in Metern (m). |
Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel MZ = PP ⋅ e in die Rechnung einzusetzen.
6. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehmlich bei:
zu berücksichtigen. Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der Rechnung beizufügen.
7. Bei Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom entsprechend Nummer 2 muss
betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:
FR = H - TS
In dieser Formel bedeutet:
FR | der Restfreibord in Metern (m), |
H | die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks in Metern (m), |
TS | die Aufstauhöhe in Metern (m). |
Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hochgezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.
8. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist ein Restwasserstand von 0,02 m im Fährkörper anzunehmen.
9. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:
jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.
10. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 3.02 Nr. 3 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nr. 7 nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
§ 3.03 Einsenkungsmarken
1. Die Vorschrift des Anhangs II § 4.04 ist nicht anzuwenden.
2. An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nr. 9 Buchstabe b entsprechen.
3. Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.
§ 3.04 Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen
1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein.
3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Dienstanweisungen dieses Anhangs geregelt.
Seil- und Kettenanlagen sind
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
Die Seil- und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen:
1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.
3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.
5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.
6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft.
7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft.
8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.
Kapitel 4
Übergangs- und Sonderbestimmungen für Fähren
§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind 12a 14
1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
- "N.E.U." | Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
- "Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses": | Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend. |
§§ und Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
2.01 Nr. 4 | Fährdecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
2.02 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
2.07 Nr. 1 | Anforderungen an Absperrvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
3.02 | Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
3.04 Nr. 3 | Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
3.05 3.06 3.07 |
Prüfung, Prüfbedingungen und Bescheinigung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.
§ 4.02 Sonstige Abweichungen 17
1. Wenn die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Fährzeugnis einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
§ 4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse 12a
Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen Ablaufdatum gültig.
§ 4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen 12a
Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.
Teil II
Barkassen
Kapitel 5
Sondervorschriften für Barkassen
§ 5.01 Begriffsbestimmungen 12a
Im Sinne dieses Kapitels sind Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkassen) oder zum Schleppen (Schleppbarkassen) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden. Bei Personenbarkassen befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht; diese ist zu mindestens 1/3 ihrer Länge offen.
1. Für Barkassen sind die Anhänge II und III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen
3. Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.
§ 5.03 Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall 12a
1. Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen oder befördert werden kann. Eine Barkasse,
Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen erbracht werden, wobei die Abweichungen des Anhangs II § 15.15 Nr. 1 für alle Barkassen gelten.
2. Anhang II § 3.03 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten Motoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schädlichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein.
3. Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens 1/3 ihrer Länge offenen Plicht ist auf Personenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in der offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Überdachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen.
4. Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der Nummern 1 und 3 nicht erfüllt zu sein.
§ 5.04 Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste 12a
1. Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Barkassen nach Anhang II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.
2. Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
3. Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
§ 5.05 Freibord und Sicherheitsabstand 12a
Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist Anhang II § 15.03 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinngemäß anzuwenden.
1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2. usätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein.
§ 5.07 Anker
1. Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2. Bei der Berechnung der Ankermasse nach Anhang II § 10.01 Nr. 2 ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.
2. Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Anhangs II § 10.03 Nr. 2 genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.
Kapitel 6
Übergangs- und Sonderbestimmungen für Barkassen
§ 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind 14
1. Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
- | "E.U.": | Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
- | "Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung" | Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. |
§§ und |
Inhalt | Frist oder Bemerkungen | |
5.02 | Nr. 1 | Allgemeines | E.U. |
5.03 | Nr. 1 | Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall | spätestens ab dem 1. Januar 2013 |
5.03 | Nr. 2 | Motoren, Geräuschpegel | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 |
Nr. 3 | Wetterschutz | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
Nr. 4 | Barkassen, die zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen sind | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.04 | Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste | spätestens ab dem 1. Januar 2013 | |
5.05 | Freibord und Sicherheitsabstand | spätestens ab dem 1. Januar 2013 | |
5.06 | Rettungsmittel | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.07 | Anker | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.08 | Ausrüstung | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 |
2. Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1.
Teil III
Kleine Fahrgastschiffe
Kapitel 7
Sondervorschriften für kleine Fahrgastschiffe zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen
§ 7.01 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Anhangs ist:
"kleines Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist.
§ 7.02 Allgemeine Bestimmungen 12a
Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden.
Kapitel 8
Sondervorschriften für Zeesboote
§ 8.01 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Kapitels ist:
"Zeesboot" ein kleines Fahrgastschiff für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.
§ 8.02 Allgemeine Bestimmungen
Bei Zeesbooten ist die Zulassung zu beschränken auf:
§ 8.03 Allgemeine Anforderungen 16
1. Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.
2. Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.
§ 8.04 Maximale Zuladung
Die maximale Zuladung entsprechend DIN EN ISO 14946, Ausgabe Dezember 2001 (Personen, Gepäck, Tankinhalte, Ausrüstung), darf 1.400 kg nicht überschreiten. Gepäck ist im unteren Bereich der Plicht und der Kajüte zu stauen.
§ 8.05 Stabilität und Auftrieb
Die Stabilität und der Auftrieb sind entsprechend DIN EN ISO 12217-2, Ausgabe Oktober 2002, rechnerisch nachzuweisen. Dabei muss
§ 8.06 Freibord, Verschlusszustand
Der Freibord und Verschlusszustand müssen DIN EN ISO 12217-2, Ausgabe Oktober 2002, entsprechen. Dabei müssen
§ 8.07 Antrieb, Kraftstoffsystem
1. Im Sinne von Anhang II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.
2. Für das zweite Antriebssystem gilt:
Die Lenzeinrichtung muss Anhang II § 8.08 entsprechen. Abweichend von Anhang II § 8.08 müssen zwei Lenzpumpen vorhanden sein. Die Mindestfördermenge der ersten Pumpe muss 120 l/min betragen. Die zweite Lenzpumpe kann eine Handlenzpumpe sein.
§ 8.09 Elektrische Anlagen
Die Anlagen müssen Anhang II Kapitel 9 sinngemäß erfüllen und zusätzlich hierzu für ständige Neigungen des Zeesbootes bis zu 20° ausgelegt sein.
§ 8.10 Rettungsmittel
1. An Bord der Zeesboote müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Anhang II § 15.09 Nr. 1 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und dürfen in ihrer Halterung nicht befestigt sein.
2. Rettungsringe müssen mit einer jeweils mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
3. An Bord der Zeesboote müssen
griffbereit vorhanden sein.
§ 8.11 Schutz vor Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel
1. An der Außenkante des Decks muss eine Fußleiste von mindestens 0,05 m Höhe vorhanden sein, die den Wasserablauf ermöglicht. Auf den Kajütendächern müssen Handläufe oder Haltegriffe angebracht sein.
2. Für den Wiedereinstieg Überbordgefallener muss eine möglichst fest installierte Leiter vorhanden sein. Ist die Leiter abnehmbar, muss diese so gestaut werden können, dass eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.
§ 8.12 Anker- und Schleppausrüstung
1. Das Zeesboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 15 kg haben.
2. Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben.
3. Entsprechend der DIN EN ISO 15084, Ausgabe September 2003, müssen Festpunkte für ein Schleppseil vorhanden sein. Das dafür geeignete Schleppseil muss mindestens 25 m Länge haben.
§ 8.13 Brandschutz
1. Kochanlagen in der Kajüte müssen Brandgefahren weitgehend ausschließen.
2. Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind auf Zeesbooten verboten.
§ 8.14 Brandbekämpfung
Es muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend DIN EN 3:1996 (Pulver, Brandklasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Er ist gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb von Kajüte und Motorraum anzubringen.
§ 8.15 Sonstige Ausrüstung
An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:
Ist im Falle des Satzes 1 Buchstabe j der Verbandskasten verdeckt untergebracht, so ist sein Aufbewahrungsort zu kennzeichnen.
§ 8.16 Besatzung
Das Zeesboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C1-Patentes sein sowie Segelerfahrung nachweisen. Die Segelerfahrung ist nachzuweisen durch
§ 8.17 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen 16
Die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung gilt maximal 5 Jahre; sie muss folgende Auflagen enthalten:
Im Falle der Auflage nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in der einzelnen Fahrtauglichkeitsbescheinigung die festgesetzte Anzahl der Fahrgäste anzugeben. Die Auflagen
nach Satz 1 der Buchstaben a bis d sind auf einer Tafel an Bord an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen. In der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist im Feld "Art des Fahrzeuges" die Bezeichnung "Zeesboot" einzutragen.
Kapitel 9
Sondervorschriften für Taxiboote
§ 9.01 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Kapitels ist:
"Taxiboot" ein kleines Fahrgastschiff, das der Beförderung zwischen verschiedenen Anlegestellen ohne festen Fahrplan dient und dessen Länge des Schiffskörpers L 12 m nicht überschreitet.
§ 9.02 Allgemeine Bestimmungen 12a 16 16a
1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Ein Taxiboot muss mindestens der Auslegungskategorie C entsprechen sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul G (Einzelprüfung) durchlaufen haben. Die Konformitätserklärung ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.
Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Nummer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen. Der Innenboden des Fahrgastbereiches muss wasserdicht sein und oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Eingedrungenes Wasser muss über eine fest installierte Lenzeinrichtung mit einer Gesamtleistung von 110 l/min nach außenbords gelangen.
§ 9.04 Schwimmfähigkeit im Leckfall 12a 16a 16b
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen. Ein ausreichender Restauftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung
über dem Wasserspiegel liegt.
§ 9.05 Intaktstabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Für jede Person an Bord muss ein fest eingebauter Sitzplatz vorhanden sein. Dabei ist von einer minimalen Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person auszugehen. Die Intaktstabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste sind durch eine Berechnung zu ermitteln oder durch einen Belastungsversuch mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter nachzuweisen. Die Personen sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie
nicht unterschritten werden.
§ 9.06 Fahrgasträume und -bereiche
Anhang II § 15.06, mit Ausnahme der Nummer 17, ist sinngemäß anzuwenden. Geschlossene Fahrgasträume sind nicht zulässig. Ein Wetterschutz muss zu den Ein- und Ausstiegen sowie nach achtern oder zu den Seiten offen sein.
§ 9.07 Antriebssystem
Es muss ein motorisches Antriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 13 km/h betragen muss und höchstens 30 km/h betragen darf. Außenbordmotoren sind unzulässig.
§ 9.08 Maschinenbauliche Anforderungen
Anhang II §§ 8.01 bis 8.04 und 8.05 Nr. 1 bis 9, 12 und 13 sowie §§ 8.07 und 8.08 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9.09 Rettungsmittel
1. An Bord der Taxiboote müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Anhang II § 15.09 Nr. 1 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und dürfen in ihrer Halterung nicht befestigt sein.
2. An Bord der Taxiboote müssen
griffbereit vorhanden sein.
§ 9.10 Elektrische Anlagen
Die Anlagen müssen die Anforderungen des Anhangs II Kapitels 9 sinngemäß erfüllen und zusätzlich hierzu für Neigungen bis zu 20° ausgelegt sein.
§ 9.11 Brandschutz
Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind verboten. Schotte, Wände, Decken und Decks von Fahrgasträumen dürfen nur aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. In Fahrgastbereichen verwendete Textilien und andere Materialien einschließlich Wetterschutz müssen mindestens schwer entflammbar sein. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
§ 9.12 Brandbekämpfung
Es müssen mindestens zwei tragbare Feuerlöscher entsprechend DIN EN 3:1996 (Pulver, Brandklasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Feuerlöscher sind gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb vom Maschinenraum anzubringen.
§ 9.13 Ankerausrüstung
Das Taxiboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 20 kg haben. Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.
§ 9.14 Sonstige Ausrüstung 16b
Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden. Ein- und Ausstiege müssen ein gefahrloses Begehen an den vorgesehenen Anlegestellen ermöglichen. In Zone 2-See müssen Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach Anhang III §§ 6.02 bis 6.04 und nach § 6.06 an Bord sein. In Zone 2-Binnen gelten hinsichtlich Kompass und Radargerät die Bestimmungen nach Anhang III § 1.01 Nr. 2 und 3.
§ 9.15 Kennzeichnung
An allen Taxibooten muss als Kennzeichnung an beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "Taxi" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Das Taxiboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C2-Patentes sein. Der notwendige Ausrüstungsstandard muss sinngemäß Anhang XI § 2.09 Nr. 1.1 entsprechen.
2. Für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen der Zonen 3 und 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Taxiboot der Decksmann entfällt, wenn
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis g in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
§ 9.17 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beträgt maximal 5 Jahre. In der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist im Feld "Art des Fahrzeuges" die Bezeichnung "Taxiboot" einzutragen.
Kapitel 10 12a
Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung 12a 16
1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als gleichwertig anerkannt sind.
2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.
3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
§ 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung 12a 16 16b
Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen 12a 17
1. Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen. Diese Ausnahmen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
2. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
weiter . | |
(Stand: 16.10.2018)
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