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Zur aktuellen Fassung

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Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen Anhang XII 12a 14 14a 16a 16b 17


Artikel 1 Allgemeines 12a 17

1. Für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen, ist Anhang II, ausgenommen die in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften, mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden:

2. Folgende Anforderungen des Anhangs II gelten nicht:

  1. § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;
  2. § 2.04 Nr. 3;
  3. § 7.06 Nr. 3;
  4. § 17.03 Nr.5;
  5. Kapitel 19;
  6. Kapitel 23;
  7. Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;
  8. Anlage Q Dienstanweisungen Nummer 4, 6, 10, 14, 16, 19, 28.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 12a 14 16b

1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

statt gilt
"Schiffsattest" "Gemeinschaftszeugnis"
"Attest" "Gemeinschaftszeugnis"
"Rheinschifffahrt" "Binnenschifffahrt"
"Rheinschifffahrtspolizeiverordnung" "schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung"
"Schiffspersonalverordnung-Rhein" "Anhang XI dieser Verordnung"
"Rheinuferstaaten oder Belgien" "Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG "
"Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt" "Europäische Kommission"
"Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt" "Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren"
"Anlage B" "Anhang V, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage C" "Anhang VI, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage D" "Anhang V, Teil VII dieser Verordnung"
"Anlage G" "Anhang V, Teil VI dieser Verordnung"
"Kiellegung nach dem 1.4.1976" "Kiellegung nach dem 1.4.1982"
"Der Großbuchstabe "R", gefolgt Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt
R 4*I* e 4*I*
R 1*II* e 1 *II*".

2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nummern 4 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind:

4."Seeschiff" ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

82."anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;".

Artikel 3 Abweichende Übergangsbestimmungen 12a 14 16b 17

1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1, § 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten:

§§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Kapitel 7
7.02 Nr. 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
Nr. 3 Satz 3 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2015
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht

a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

8a.02 Nr. 2 und Nr. 3 Abgasgrenzwerte Für Motoren
  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.
    Die Vorschriften für die Motorkategorien
    aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
    bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig.

2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2, Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 und Kapitel 14a folgende Übergangsbestimmungen gelten:

§§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Inkrafttreten
Kapitel 7
7.02 Nr. 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 30.12.2008
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht

a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

1.1.2002
8a.02 Nr. 2 und Nr. 3 Abgasgrenzwerte Für Motoren
  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.
    Die Vorschriften für die Motorkategorien
    aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
    bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig.
1.7.2007
Kapitel 14a
14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Stufe II betragen,
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2013s

Für die Übergangsbestimmungen zu § 7.05 Nummer 1, § 7.06 Nummer 1, § 10.02 Satz 2 Buchstabe b, § 11.02 Nummer 4 Satz 1, § 11.04 Nummer 2, § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9, § 15.03 Nummer 7 bis 13, § 15.06 Nummer 1 und 15 ist Spalte 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Datum der 1.12.2013 gilt.

3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten
    1. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und
    2. für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben.
  2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden

Artikel 4 Abweichende Mindestanforderungen zu Anhang II für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 12a 14 14a

Die folgenden Vorschriften des Anhangs II sind in jeweils nachstehender Fassung anzuwenden:

§ 1.03 Gemeinschaftszeugnis

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Gemeinschaftszeugnis besitzen, das von einer zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG erteilt worden ist.

§ 1.06 Anordnungen vorübergehender Art

Anordnungen vorübergehender Art können nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor der zu erwartenden Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen.

§ 1.07 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II Anlage Q genannten Dienstanweisungen.

§ 4.04 Einsenkungsmarken

1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen. Die Ebene der größten Einsenkung ist mindestens für die Zone 3 festzusetzen.

2. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.

3. Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.

4. Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen. Abweichend genügen

  1. bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;
  2. bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf 1/2 L anzubringen ist.

5. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.

6. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

7. Für Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen anderer Zonen als Zone 3 verkehren, sind die vorderen und hinteren Einsenkungsmarkenpaare nach Nummer 4 für diese Zone zu ergänzen durch einen senkrechten Strich, von dem eine zusätzliche Linie oder für weitere Zonen mehrere zusätzliche Linien der Einsenkung mit einer Länge von 150 mm, die nach dem Bug des Schiffes zu in Bezug auf die Einsenkungsmarke für Zone 3 angebracht wird oder angebracht werden. Dieser senkrechte Strich und die horizontale Linie haben eine Stärke von 30 mm. Neben der nach dem Bug des Schiffes ausgerichteten Einsenkungsmarke ist die Zahl der entsprechenden Zone in den Abmessungen 60 x 40 mm nach Maßgabe der nachstehenden Abbildung anzumarken.

Abbildung

§ 4.05 Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind

Ist die Ebene der größten Einsenkung für Zone 3 unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Ab-stand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden. Im Gemeinschaftszeugnis ist einzutragen:

"Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu .... mm unter die Einsenkungsmarken für Zone 3 abgeladen sein."

§ 7.02 Freie Sicht

1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.

2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten. Optische und elektronische Hilfsmittel zur Verkürzung des Sichtschattens dürfen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen nur geeignete elektronische Hilfsmittel verwendet werden.

3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von geeigneten optischen oder elektronischen Hilfsmitteln. Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen Fenster möglichst groß sein. Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses Paragraphen an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1.650 mm über dem Deck am Steuerstand beträgt.

4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von 1.800 mm freie Sicht voraus zu gewähren, die noch mindestens 10° über die Horizontalebene auf Augenhöhe reicht.

5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.

6. In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen Kommandobrückenfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlossen sind. Diese Anforderung wird erfüllt, wenn die Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10° und höchstens 25° nach außen gestellt sind.

§ 7.06 Navigationsgeräte

1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

2. Bei Radar-Einmannsteuerständen

  1. darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein,
  2. muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und
  3. muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.

Kapitel 8a
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren

§ 8a.01 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Motor" ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).
    1a. "Antriebsmotor" ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs.
    1b. "Hilfsmotor" ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.
    1c. "Ersatzmotor" ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen.
  2. "Typgenehmigung" ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen technischen Vorschriften genügt.
  3. "Einbauprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  4. "Zwischenprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  5. "Sonderprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  6. "Motorenfamilie" ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt.
  7. "Hersteller" ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein.
  8. "Motorparameterprotokoll" ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
  9. "Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.
  10. "Richtlinie 97/68/EG " ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80) geändert worden ist, umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung.

8a.02 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.
  2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.
  3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach § 8a.03 festgestellt.
  4. Einbauprüfungen
    1. Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses.
    2. Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
  5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach Anhang II § 2.09 durchgeführt werden.
  6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
  7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzuzeichnen.
  8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.
  9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

§ 8a.03 Anerkannte Typgenehmigungen

  1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.
  2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein:
    1. Typgenehmigungsurkunde;
    2. Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
    3. Motorparameterprotokoll.

§ 8a.04 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

  1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Komponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie
    1. verlangen, dass
      aa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,
      bb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
    2. eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
  2. Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.
  3. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
  4. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung oder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens folgende Angaben:
    1. Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
    2. Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
    3. eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbesondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern;
    4. Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.

Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

  1. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
  2. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
  3. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
  4. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.
  5. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.

§ 8a.05 Technische Dienste

Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

  1. Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
  2. Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
  3. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.
  4. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

§ 10.03 (aufgehoben)

§ 15.06 Fahrgasträume und -bereiche

  1. Fahrgasträume müssen:
    1. sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
    2. von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein,
    3. so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren.
  2. Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen.
  3. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.
  4. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
    1. Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
    2. Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
    3. Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
    4. Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
    5. Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
    6. Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits als Notausgänge gekennzeichnet sein.
    7. Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
  5. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
    1. Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
    2. Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
    3. Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
    4. Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.
  6. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
    2. Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
    3. Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
    4. Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
    5. Sie müssen frei von Absätzen sein.
    6. Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
    7. Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein.
  7. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
    1. Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
    2. Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
    3. Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
    4. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.
    5. Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
    6. Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.
  8. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  9. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:
    1. Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
      Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax[m2];
      Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax[m2].
      In diesen Formeln bedeutet:
      Fmax= die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
    2. Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
    3. Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
    4. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
    5. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
    6. Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
    7. Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
    8. Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
    9. Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
    10. Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
    11. Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
    12. Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
  10. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
    1. entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;
    2. eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
    3. eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
    4. im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;
    5. darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
      aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
      bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen; cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
      dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
      ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
      ff) Handläufe, Vorderkantenzumindestdererstenundderletzten Stufensowiedie Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
  11. Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.
  12. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
    2. Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
    3. Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
  13. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.
  14. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
  15. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
  16. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
  17. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten.
  18. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
  19. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig.
  20. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
  21. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen sinngemäß entsprechen

§ 15.09 Rettungsmittel

1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:

Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mit-glieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig.

3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Nummern 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig sind.

5. Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach § 10.04 sowie Rettungsflöße. Rettungsflöße müssen

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus der der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind,
  2. ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten,
  3. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben,
  4. mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein,
  5. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50° C sein,
  6. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen,
  7. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben,
  8. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein und
  9. mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach § 15.06 Nr. 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.

6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen:

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
  2. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
  3. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50° C sein;
  4. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
  5. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
  6. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.

7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:

  1. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
  2. beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
  3. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.

8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.

10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.

11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

§ 17.03 Sonstige Bestimmungen

1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vor-herrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060), entsprechen.

3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

§ 22a.05 Zusätzliche Anforderungen

1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

  1. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare und mit eigener Energieversorgung versehene Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist und die bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglicht;
  2. über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;
  3. über ein fest installiertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;
  4. die Anforderungen des Anhangs XI Kapitel 2 § 2.09 Nr. 1.1 erfüllen.

2. Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

  1. im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,
  2. über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist,
  3. als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;
  4. über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen, ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

3. Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

  1. unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;
  2. entweder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze ein-taucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt oder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Ab-stand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;
  3. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
  4. die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

§ 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18

Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer "0" zu vervollständigen.

Artikel 5 Ergänzende Mindestanforderungen für Segelfahrgastschiffe

§ 1 Anwendung des Anhangs II

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhanges II in Verbindung mit Artikel 4 gelten für Segelfahrgastschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 folgende Bestimmungen.

§ 2 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe 16b

1. Für Segelfahrgastschiffe, deren LWL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als LWL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:

  1. Anhang II § 3.03 Nr. 7, sofern Anker nicht in Klüsen gefahren werden;
  2. Anhang II § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d bezüglich der Länge;
  3. Anhang II § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;
  4. Anhang II § 15.15 Nr. 9.

2. Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache LWL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.

§ 3 Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln

1. Für die Berechnung des krängenden Moments nach Anhang II § 15.03 Nr. 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.

2. Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss

  1. für die Rechnung ein gleich bleibender Winddruck von 0,07 kN/m2 angesetzt werden,
  2. der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen und darf
  3. der Restfreibord nicht negativ sein.

3. Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel

  1. von 25° oder mehr seinen Maximalwert erreichen,
  2. von 30° oder mehr mindestens 200 mm betragen,
  3. bis 60° positiv sein.

4. Die Fläche unter der Hebelarmkurve darf

  1. bis
    aa) 30° nicht weniger als 0,055 m⋅ rad;
    bb) 40° oder bei dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht weniger als 0,09 m·rad
    betragen;
  2. zwischen
    aa) 30° und 40° oder
    bb) 30° und dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist,
    nicht unter 0,03 m⋅rad liegen.

§ 4 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

1. Abweichend von Anhang II § 6.01 Nr. 3 und Anhang II § 9.01 Nr. 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.

2. Abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 5 Buchstabe a und Anhang II § 15.06 Nr. 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 800 mm zulassen. Das Maß von 600 mm darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.

4. Im Sinne des Anhangs II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.

5. Abweichend von Anhang II § 15.15 Nr. 7 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 200 mm über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.

6. Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.

§ 5 Takelage im Allgemeinen

1. Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.

2. Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Für den Nachweis der Festigkeit muss

  1. eine Festigkeitsberechnung erstellt werden oder
  2. die ausreichende Festigkeit von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein oder
  3. die Dimensionierung nach einem anerkannten Regelwerk erfolgen (z.B. Middendorf; Kusk-Jensen).

Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.

§ 6 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

1. Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.

2. Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. frei von Astkonzentrationen;
  2. frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen;
  3. möglichst längsfaserig;
  4. möglichst gerade gewachsen.

3. Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe "clear and better" verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der §§ 7 bis 12 um 5 % verringert werden.

4. Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit rundem Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.

5. Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.

6. In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den §§ 7 bis 12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach § 5 Nr. 2 vorzulegen.

7. Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den §§ 7 bis 12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach § 5 Nr. 2 vorzulegen.

8. In den Tabellen der §§ 7 bis 12 und 14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.

§ 7 Besondere Vorschriften für Masten

1. Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge *
(m)
Durchmesser an Deck
(cm)
Durchmesser am Saling
(cm)
Durchmesser am Eselshaupt
(cm)
10 20 17 15
11 22 17 15
12 24 19 17
13 26 21 18
14 28 23 19
15 30 25 21
16 32 26 22
17 34 28 23
18 36 29 24
19 39 31 25
20 41 33 26
21 43 34 28
22 44 35 29
23 46 37 30
24 49 39 32
25 51 41 33
*) Abstand vom Saling bis zum Deck.

Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen. Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen. Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.

2. Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

§ 8 Besondere Vorschriften für Stengen

1. Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge *
(m)
Durchmesser am Fuß
(cm)
Durchmesser in halber Länge
(cm)
Beschlagdurchmesser **
(cm)
4 8 7 6
5 10 9 7
6 13 11 8
7 14 13 10
8 16 15 11
9 18 16 13
10 20 18 15
11 23 20 16
12 25 22 17
13 26 24 18
14 28 25 20
15 31 27 21
*) Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.

**) Durchmesser der Stenge in der Höhe des toppbeschlages.

Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.

2. Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das 10-fache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

§ 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete

1. Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge *
(m)
Durchmesser am Vorsteven
(cm)
Durchmesser in halber Länge
(cm)
4 14,5 12,5
5 18 16
6 22 19
7 25 23
8 29 25
9 32 29
10 36 32
11 39 35
12 43 39
*) Gesamtlänge des Bugspriets.

2. Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.

3. Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

§ 10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume

1. Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge * (m) 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Durchmesser auf dem Steven (cm) 7 10 14 17 21 24 28 31 35
*) Gesamtlänge des Klüverbaums.

2. Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

§ 11 Besondere Vorschriften für Großbäume

1. Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge * (m) 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Durchmesser (cm) 14 15 16 17 18 20 21 23 24 25 26 27
*) Gesamtlänge des Großbaumes.

2. Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

3. Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

4. Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.

5. Wenn

  1. ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder
  2. der Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,

kann die Untersuchungskommission § 5 Nr. 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

§ 12 Besondere Vorschriften für Gaffeln

1. Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge * (m) 4 5 6 7 8 9 10
Durchmesser (cm) 10 12 14 16 17 18 20
*) Gesamtlänge der Gaffel.

2. Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.

3. Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.

4. Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.

5. Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

1. Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen nach den §§ 14 und 15 entsprechen.

2. Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:

  1. Spleiße,
  2. Presshülsen oder
  3. Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.

3. Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.

4. Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

weiter .

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(Stand: 16.10.2018)

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