Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 28.12.2012 S. 2802)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
 3. die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins. "3. die Anforderungen an die Besatzung,

4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind."

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins, "2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach
  1. Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,
  2. Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,
  3. Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,
  4. Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,"

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
  1. Fähren,
  2. Barkassen,
  3. kleinen Fahrgastschiffe und
  4. Seeschiffe auf dem Rhein.
"(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
  1. Fähren,
  2. Barkassen,
  3. kleinen Fahrgastschiffe,
  4. Seeschiffe."

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. "(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion