umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II

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Zur aktuellen Fassung

Kapitel 16
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind

§ 16.01 Zum Schieben geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. der Übergang zum geschobenen Fahrzeug auch mit den Kupplungsmitteln leicht und gefahrlos möglich ist;
  2. sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und
  3. ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.

2. Werden zum Kuppeln Drahtseile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.

3. Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.

Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten die §§ 6.02 bis 6.04 sinngemäß.

4. Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a entfallen.

§ 16.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge

1. Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:

  1. Kapitel 5 bis 7, 12;
  2. § 8.08 Nr. 2 bis 8, § 10.02, § 10.05 Nr. 1.

Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung anzuwenden.

2. Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:

  1. Wasserdichte Querschotte nach § 3.03 Nr. 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
  2. Abweichend von § 8.08 Nr. 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.

3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

§ 16.03 Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.

§ 16.04 Zum Fortbewegtwerden in Verbänden geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.

§ 16.05 Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.
  2. Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.
  3. Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloidalpropeller.
  4. Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich zum Schleppen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verwendet werden, auch eine Schleppeinrichtung, wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt entsprechend.
  5. Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.

2. Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.

§ 16.06 Probefahrten mit Verbänden

1. Für Erteilung der Zulassung als Schubboot oder Motorschiff zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Schiffsattest bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind und veranlasst die Probefahrten nach § 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die §§ 5.02 bis 5.10 erfüllen.

Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.

2. Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die §§ 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Schiffsattest des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.

§ 16.07 Eintragungen in das Schiffsattest

1. Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.

2. In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:

  1. zugelassene Verbände und Formationen;
  2. Art der Kupplungen;
  3. größte ermittelte Kupplungskräfte und
  4. gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.

Kapitel 17
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

§ 17.01 Allgemeine Bestimmungen

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 14 und 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

§ 17.02 Abweichungen

1. Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:

  1. § 3.03 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß;
  2. § 7.02 gilt sinngemäß;
  3. die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach § 12.02 Nr. 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
  4. von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf § 10.01 Nr. 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
  2. auf § 12.02 Nr. 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.

3. Zusätzlich gilt:

  1. für § 8.08 Nr. 2 Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
  2. für § 8.10 Nr. 3: Bei stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
  3. für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein;
  4. für § 14.02 Nr. 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.

§ 17.03 Sonstige Bestimmungen

1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten entsprechen.

3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

5. Bei schwimmenden Geräten, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein Attest nach Anlage G, ersetzt. Dabei muss Kapitel 20 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 17 erfüllt sein.

§ 17.04 Restsicherheitsabstand

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.

2. Ein Restsicherheitsabstand nach § 17.07 Nr. 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

§ 17.05 Restfreibord

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.

2. Der Restfreibord nach § 17.07 Nr. 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass § 17.08 eingehalten ist.

4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.

§ 17.06 Krängungsversuch

1. Der Stabilitätsnachweis nach den §§ 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.

2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.

§ 17.07 Stabilitätsnachweis

1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden ist. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.

2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:

  1. maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
  2. hydrostatische Daten oder Kurven;
  3. Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder § 17.08 erforderlich;
  4. Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
  5. Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
  6. Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.

3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:

  1. Dichte des Baggergutes bei Baggern:
    aa) Sand und Kies 1,5 t/m3;
    bb) sehr nasser Sand 2,0 t/m3;
    cc) Erdreich im Mittel 1,8 t/m3;
    dd) Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
  2. bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
  3. bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.

4.1 In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen:

  1. aus Last;
  2. aus baulichen Asymmetrien;
  3. aus Winddruck;
  4. aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
  5. aus Queranströmung, soweit erforderlich;
  6. aus Ballast und Vorräten;
  7. aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
  8. aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
  9. aus dynamischen Massenkräften;
  10. aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.

Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.

4.2 Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bedeuten:

c formabhängiger Widerstandsbeiwert;

Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.

Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.

pw spezifischer Winddruck, er ist einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen;
A Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2;
lw Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans a von der Ebene der größten Einsenkung in m.

4.3 Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.

4.4 Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.

4.5 Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.

4.6 Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.

5. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel

berechnet werden.

In dieser Formel bedeuten:

die metazentrische Höhe in m;
Φ der Krängungswinkel in °.

Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 und 4.1 bis 4.6.

Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

§ 17.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Wird ein verringerter Restfreibord nach § 17.05 Nr. 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

  1. nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m beträgt;
  2. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens
    h = 0,30 - 0,28 ⋅ Φn [m]
    vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);
  3. die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
  4. ein Restsicherheitsabstand nach § 17.04 vorhanden ist;
  5. ein Restfreibord von mindestens 50 mm vorhanden ist;
  6. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens
    h = 0,20 - 0,23 ⋅ Φn [m]
    vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen. Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

§ 17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Einsenkungsmarken nach § 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach § 4.06 müssen angebracht sein.

§ 17.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

1. Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,

  1. durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
  2. bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.

2. Jedoch müssen

  1. bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
  2. der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.

Kapitel 18
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge

§ 18.01 Einsatzbedingungen

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Schiffsattest nach Anlage B bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Schiffsattest einzutragen.

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

§ 18.02 Anwendung des Teils II

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.

§ 18.03 Abweichungen

1.

  1. § 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;
  2. Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
  3. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. § 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
  2. § 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
  3. § 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

§ 18.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.

2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die §§ 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

§ 18.05 Beiboote

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

  1. kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
  2. auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht. Diese Erleichterung ist in das Schiffsattest einzutragen.

Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Kanalpenichen

§ 19.01 Allgemeines

Für Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen Iffezheim einschließlich des unteren Vorhafens befahren, gelten für Bau und Ausrüstung nur die §§ 19.02 und 19.03.

§ 19.02 Anwendung des Teils II

Für Kanalpenichen gelten:

1. §§ 3.01, 3.02 Nr. 2, § 3.03 Nr. 2 bis 4, 6;

2. Kapitel 5 und 6; abweichend von § 6.01 Nr. 1 müssen Kanalpenichen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, die ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften ermöglicht;

3. § 8.01;

4. § 9.01 Nr. 1 ist sinngemäß;

5. Kanalpenichen müssen am Vorschiff mit einem Anker mit einer Masse von mindestens 250 kg ausgerüstet sein, der mit einer mindestens 50 m langen Kette versehen ist, deren Mindestbruchkraft in kN einem Drittel der tatsächlichen Ankermasse in kg beträgt. Die Kette darf durch ein Drahtseil gleicher Mindestbruchkraft ersetzt sein.

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord sein:

  1. zwei geeignete Lenzpumpen;
  2. Drahtseile zum Festmachen:
    aa) ein Drahtseil von mindestens 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;
    bb) zwei Drahtseile von mindestens 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;
  3. eine Wurfleine;
  4. ein Trinkwasserbehälter;
  5. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
  6. ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein;
  7. ein Bootshaken;
  8. ein Verbandkasten;
  9. ein Doppelglas 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
  10. ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
  11. ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhaltigen Putzlappen;
  12. je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter zum Sammeln von festen Sonderabfällen und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln von flüssigen Sonderabfällen;
  13. ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops;
  14. auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie, eine Außenbordtreppe oder -leiter;
  15. zwei tragbare Feuerlöscher;
  16. ein Beiboot mit
    aa) einem Satz Ruderriemen,
    bb) einer Festmacheleine,
    cc) einem Schöpfgefäß;
  17. zwei Rettungsringe und zwei Rettungswesten;

6. § 13.01;

7. Kapitel 14.

§ 19.03 (aufgehoben) 11

Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Seeschiffe

§ 20.01 Anwendung des Teils II

1. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 Anwendung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gültigen internationalen Zeugnisses sein.

2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Internationale Freibordübereinkommen keine Anwendung finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

3. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL 73) Anwendung findet, müssen im Besitz eines gültigen internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.

4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung findet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.

5. Darüber hinaus gelten:

  1. Kapitel 5;
  2. aus Kapitel 6:
    § 6.01 Nr. 1; § 6.02 Nr. 1 und 2;
  3. aus Kapitel 7:
    § 7.01 Nr. 2; § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 und 3; § 7.05 Nr. 2;
    § 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind;
  4. aus Kapitel 8:
    § 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13; § 8.08 Nr. 10; § 8.09 Nr. 1 und 2; § 8.10.
    Einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.
    Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
    Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3 oder aus dem von einem Flaggenstaat ausgestellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 hervor, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist § 8.09 Nr. 2 als erfüllt anzusehen.
  5. aus Kapitel 9:
    § 9.17;
  6. aus Kapitel 10:
    §§ 10.01 und 10.02 Nr. 1;
  7. Kapitel 16:
    für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind;
  8. Kapitel 22:
    Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.

§ 20.02 (aufgehoben) 11

Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

§ 21.01 Anwendung des Teils II 14

1. Für Sportfahrzeuge gelten:

  1. aus Kapitel 3:
    §§ 3.01; 3.02 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2; § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6; § 3.04 Nr. 1;
  2. Kapitel 5;
  3. aus Kapitel 6:
    § 6.01 Nr. 1; § 6.08;
  4. aus Kapitel 7:
    § 7.01 Nr. 1 und 2; §§ 7.02, 7.03 Nr. 1 und 2; § 7.04 Nr. 1; § 7.05 Nr. 2,
    § 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  5. aus Kapitel 8:
    § 8.01 Nr. 1, 2; § 8.02 Nr. 1, 2; § 8.03 Nr. 1, 3; §§ 8.04, 8.05 Nr. 1 bis 10, 13; §§ 8.06, 8.07, 8.08 Nr. 1, 2, 5, 7, 10; § 8.09 Nr. 1; § 8.10;
  6. aus Kapitel 9:
    § 9.01 Nr. 1 sinngemäß;
  7. aus Kapitel 10:
    § 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h;
    § 10.03 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, wobei mindestens zwei tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; § 10.03 Nr. 2 bis 6; §§ 10.03a, 10.03b, 10.03c, 10.05;
  8. Kapitel 13;
  9. Kapitel 14.

2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf:

  1. § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
  2. § 7.01 Nr. 2; §§ 7.02, 7.03 Nr. 1 und § 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  3. § 8.01 Nr. 2; § 8.02 Nr. 1; § 8.03 Nr. 3; § 8.05 Nr. 5; § 8.08 Nr. 2; § 8.10;
  4. § 10.01 Nr. 2, 3, 6 und 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h; § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b und d, Nr. 2 bis 6; § 10.05;
  5. Kapitel 13;
  6. aus Kapitel 14:
    aa) § 14.12;
    bb) § 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
    cc) §§ 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen muss;
    dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

Kapitel 22
Stabilität von Schiffen, die Container befördern

§ 22.01 Allgemeines

1. Sind nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden. Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen. Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

  1. Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
  2. Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
  3. Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
  4. eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.

4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

§ 22.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:

  1. Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
  3. Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:
    In dieser Formel bedeuten:
    cKZ Beiwert (cKZ = 0,04) [s2/m];
    v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
      Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
    T' Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
  4. Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:

    In dieser Formel bedeuten:
    cKW Beiwert (cKW = 0,025) [t/m2];
    A' Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff [m2];
    D' Deplacement des beladenen Schiffes [t];
    lw Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m];
    T' Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
  5. Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:

    In dieser Formel bedeuten:
    cKfO Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];
    b Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m]; *
    l Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m]; *
    D' Deplacement des beladenen Schiffes [t].
    *) Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden.
  6. Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.


  1. Für BWL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan 5°).

  2. Der kleinere Wert fürzul nach Formel a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bedeuten:
    zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
    Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
    F jeweils vorhandener Freibord auf ½ L [m];
    Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis

    v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
    Tm jeweils mittlerer Tiefgang [m];
    hKW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m];
    hKfO Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].

3. Näherungsformel für

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und § 22.03 Nr. 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

  1. für Schiffe mit Pontonform
  2. für andere Schiffe

§ 22.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:

  1. Die metazentrische Höhe darf 0,50 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
  3. Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von § 22.02 Nr. 1 Buchstabe c bis e zu berechnen.
  4. Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zu Grunde zu legen.

2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.


  1. Für BWL/F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und
    für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
  2. zul = - 0,50 [m].
    Der kleinere Wert fürzul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.
    In den Formeln bedeuten:
    l Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
    i Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe
    Tm + 2/3F' [m4];
    " Verdrängung des Schiffes bei Tm[m3];
    F' ideeller Freibord F' = H' - Tm[m] oder

    F' = [(a ⋅ BWL) / (2 ⋅b)] [m] wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

    a senkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m];
    b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m];
    H' ideelle Seitenhöhe H' = H + [q / (0,9 ⋅ L ⋅BWL)] [m];
    q Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].

3. Näherungsformel für I

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

  1. für Schiffe mit Pontonform
  2. für andere Schiffe

§ 22.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach § 22.01 Nr. 2 entnommen werden.

Kapitel 22a
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet

§ 22a.01 Anwendung des Teils I

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu § 2.03 Nr. 3 die Untersuchungskommission, die später das Attest ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

§ 22a.02 Anwendung des Teils II

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die §§ 22a.03 bis 22a.05.

§ 22a.03 Festigkeit

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

§ 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität 12a

1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10.

2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267(85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.

3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung: 0,59 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  2. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung: 3,00 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
  3. Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
  4. Flutbarkeiten
  5. Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
  6. Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ> 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
  2. Der Krängungswinkel ΦE Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
  3. Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR> 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel ΦEvon 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.
  4. Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.

7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden.
  2. Sie müssen selbsttätig wirken.
  3. Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
  4. Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

"Öffnung sofort nach Durchgang schließen".

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

§ 22a.05 Zusätzliche Anforderungen 12a 16b

1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:

  1. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglichen;
  2. über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;
  3. über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;
  4. die Anforderungen des Anhangs XI § 2.01 Nr. 1.1 erfüllen.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen darüber hinaus

  1. im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegeräten im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können. Die getrennten Schiffsteile müssen nach der Trennung schwimmfähig bleiben;
  2. einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile erbringen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen;
  3. als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;
  4. über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;
  5. einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstabe a bis d genügen.

3. Fahrgastschiffe mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen zusätzlich zu Nummer 1:

  1. unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. Die laufende Klasse ist nicht erforderlich;
  2. entweder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt
    oder einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;
  3. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlruderanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
  4. die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können.
  5. einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstabe a bis d genügen.

§ 22a.06 Anwendung des Teils IV bei Umbauten

Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwenden.

Kapitel 22b
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe

§ 22b.01 Allgemeines

1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.

2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:

  1. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
  2. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
  3. Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
  4. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

§ 22b.02 Anwendung des Teils I

1. Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.

2. Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.

§ 22b.03 Anwendung des Teils II

1. Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

  1. § 3.04 Nr. 6 Abs. 2;
  2. § 8.08 Nr. 2 Satz 2;
  3. § 11.02 Nr. 4 Satz 2 und 3;
  4. § 12.02 Nr. 4 Satz 2;
  5. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Abs. 2 Satz 3.

2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.

3. Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.

§ 22b.04 Sitze und Sicherheitsgurte

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

§ 22b.05 Freibord

Abweichend von §§ 4.02 und 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

§ 22b.06 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Für schnelle Schiffe müssen

  1. Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,
  2. Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeugs im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,
  3. Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in den Verdrängerzustand gelangen lassen,

in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

§ 22b.07 Steuerhaus

1. Einrichtung

  1. Abweichend von § 7.01 Nr. 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
  2. Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss:
    aa) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
    bb) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
  3. Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß angelegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.

2. Freie Sicht

  1. Abweichend von § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
  2. Abweichend von § 7.02 Nr. 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.

3. Instrumente

Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in § 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.

4. Beleuchtung In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.

5. Fenster Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.

6. Oberflächenwerkstoffe Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

§ 22b.08 Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

  1. einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
  2. griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395:1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

§ 22b.09 Geschlossene Bereiche

1. Allgemeines

Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstop, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.

2. Kommunikation

  1. Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können.
  2. Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
  3. Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeugs verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

§ 22b.10 Ausgänge und Fluchtwege

Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
  2. Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  3. Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
  4. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  5. Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

§ 22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung 12a

1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.

2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.

3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach § 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

§ 22b.12 Übergangsbestimmungen

Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nr. 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:

  1. bei der Erneuerung des Schiffsattestes
    §§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;
  2. am 1. April 2013
    § 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;
  3. am 1. Januar 2023
    den übrigen Vorschriften.

Teil III
Besatzungsvorschriften

Kapitel 23 11
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung

§ 2 3. 0 1 bis 23. 08 (aufgehoben) 11

§ 23.09 Ausrüstung der Schiffe

Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01.

§ 23. 10 bis 23 . 15 (aufgehoben) 11

Teil IV

Kapitel 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 im Bau oder Umbau befunden haben.

2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt § 24.06.

§ 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 12a 14 14 17

1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,

  1. diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
  2. bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- "N. E. U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erneuerung des Schiffsattestes": Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 3  
3.03 Nr. 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 Wohnungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Sicherheitseinrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Gasdichte Trennung der Wohnungen von - Maschinen-, Kessel- und Laderäumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5 2. Absatz Fernüberwachung von Heckschotttüren N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041
3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
    Kapitel 5  
5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
    Kapitel 6  
6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015


§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 7  
7.02 Nr. 3 Satz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 5 Mindestlichtdurchlässigkeit N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010

N. E. U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:

  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus sind stufenlos regelbar oder abschaltbar.
  • Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.

N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:

  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus müssen stufenlos regelbar oder abschaltbar sein.
  • Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.)
Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N. E. U.
7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden
Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Maschinensteuerung soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen
Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden."
7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
7.09   Alarmanlage N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Absatz 2 und 3   N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
    Kapitel 8  
8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55° C liegt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 5 Mantelrohrsysteme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 - gestrichen -
Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4 Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Satz 3 bis 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Satz 1 Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 9 Satz 2 Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.06   Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.07   Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.08 Nr. 8 Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
    Kapitel 8a  
      Die Vorschriften gelten nicht
  1. für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
  2. für Austauschmotoren *, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37< PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75< PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN> 130 5,0 1,3 n> 2.800 min-1 = 9,2

500< n < 2.800 min-1 = 45 ⋅n(-0,2)

0,54
weiter .

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