umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XII

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Zur aktuellen Fassung

§ 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut

1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes * (m) 11 12 13 14 15 16 17 18
Bruchfestigkeit der Fockstag (kN) 160 172 185 200 220 244 269 294
Bruchfestigkeit der Wanten (kN) 355 415 450 485 525 540 630 720
Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite 3 3 3 3 3 3 4 4
*) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

2. Backstage, topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes * (m) < 13 13 - 18 > 18
Bruchfestigkeit des Backstages (kN) 89 119 159
Bruchfestigkeit der topstenge (kN) 89 119 159
Länge der topstenge (m) < 6 6 - 8 > 8
Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN) 58 89 119
Länge des Klüverbaumes (m) < 5 5 - 7 > 7
Bruchfestigkeit des Bugstages (kN) 58 89 119
*) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

3. Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1.550 N/mm2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 ×19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 ×19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.

4. Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.

5. Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.

6. Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.

7. Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.

8. Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m³ kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m³) Reduzierung (%)
> 20 bis 30 20
10 bis 20 35
< 10 60

§ 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut

1. Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden Gutes Seilmaterial Segelfläche (m2) Bruchfestigkeit (KN) Seildurchmesser (mm)
Stagsegelfallen Stahldraht bis 35 20 6
> 35 38 8
Faser (Polypropylen-PP) Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2eine Seilscheibe
Gaffelsegelfallen
toppsegelfallen
Stahldraht bis 50 20 6
> 50 bis 80 30 8
> 80 bis 120 60 10
> 120 bis 160 80 12
Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe
Stagsegelschoten Faser (PP) bis 40 14  
> 40 18
Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können.
Gaffel-/toppsegelschoten Stahldraht < 100 60 10
100 bis 150 85 12
> 150 116 14
Für toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig.
Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben.
Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe.

2. Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.

3. Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

§ 16 Beschläge und Teile der Takelage

1. Die Durchmesser der Seilscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Stahldrahtseil (mm) 6 7 8 9 10 11 12
Faserseil (mm) 16 18 20 22 24 26 28
Seilscheibe (mm) 100 110 120 130 145 155 165

2. Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.

3. Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z.B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.

4. Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

5. An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.

6. Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.

7. Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

§ 17 Segel

1. Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.

2. Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.

§ 18 Ausrüstung

1. Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüver-netz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.

2. Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.

3. Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.

§ 19 Prüfung

1. Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst

  1. die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;
  2. den Zustand der Masten und Rundhölzer;
  3. den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;
  4. die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;
  5. die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;
  6. die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;
  7. die für die Segelführung vorgesehenen Winden;
  8. sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;
  9. die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;
  10. die Ausrüstung nach § 18.

2. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Anhang II § 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.

3. An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten nach Nummer 1 durchgeführten Prüfung mitgeführt werden.

Artikel 6 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf dem Rhein verkehren 12a 16b

§ 1 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Gemeinschaftszeugnisse 12a

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten

  1. für Fahrzeuge, für die ein Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden ist, und
  2. für Fahrzeuge, die vor dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben,

welche nicht auf dem Rhein verkehren.

2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlängerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.

3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.

§ 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 12a 14 16b

1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

- "N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses": Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
    Kapitel 3  
3.03 Nr. 1a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 2 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 4 Gasdichte Trennung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5 Abs. 2 Fernüberwachung von Heckschotttüren  
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Verschließbarkeit von Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 6 Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
    Kapitel 4  
4.04   Einsenkungsmarken N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
    Kapitel 5  
5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
    Kapitel 6  
6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
  Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
  Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
    Kapitel 7  
7.02 Nr. 2 bis 6 Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 3 Abs. 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 2 Maschinensteuerung Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die
  • den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder
  • den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft

entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem Wendeanzeiger 30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen entweder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaubescheinigung vorhanden ist."

7.09   Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.12 Abs. 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Abs. 2 und 3   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses


Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
    Kapitel 8  
8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55° C liegt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 Einrichtungen und Bemessungen der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 7 Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.06   Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.07   Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.08 Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 9 Peileinrichtungen in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht für
  1. Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006
    bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  2. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) H, die bis zum 31.12.2005
    bb) I und K, die bis zum 31.12.2006
    cc) J, die bis zum 31.12.2007
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  3. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.20061
    bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010
    cc) J, die bis zum 31.12.2011
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  4. Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  5. Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind.

Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.
____
1) Nach Anlage 1 Nummer 1a Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

    Kapitel 9  
9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 2. Gedankenstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.03   Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
9.12   Schaltanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.13   Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.14   Installationsmaterial N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.19   Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.20   Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
9.21   Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
    Kapitel 10  
10.01   Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024
10.03a   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
10.03b   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen Vor dem 1.10.1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie § 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen
10.04   Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024

Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden


Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
    Kapitel 11  
11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
11.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 und 3   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
11.10   Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
11.11   Winden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029".
11.13   Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
    Kapitel 12  
12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.03   Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.04   Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.05   Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
12.06   Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Kapitel 14a
14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

    Kapitel 16  
16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Kapitel 20
20.01 § 7.01 Nr. 2;
§ 8.05 Nr. 13 und § 8.10
Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024".
    Kapitel 22b  
22b.03   Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

§ 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind

1. Zusätzlich zu § 2 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

- "N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses": Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.
Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
    Kapitel 3  
3.03 Nr. 1 Wasserdichte Querschotte N.E.U.
  Nr. 2 Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen N.E.U.
  Nr. 5 Öffnungen in wasserdichten Schotten N.E.U.
3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen Bunker N.E.U.
  Nr. 7 Schalldruckpegel Maschinenräume N.E.U.
    Kapitel 4  
4.01   Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2019
4.02   Freibord N.E.U.
    Kapitel 6  
6.01 Nr. 3 Ausführung der Steuereinrichtung N.E.U.
    Kapitel 7  
7.01 Nr. 2 Schalldruckpegel Steuerhaus N.E.U.
7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signalleuchten N.E.U.
7.12   In der Höhe verstellbare Steuerhäuser N.E.U.
    Kapitel 8  
8.01 Nr. 3 Verbot bestimmter Brennstoffe N.E.U.
8.04   Abgasleitungen von Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.05 Nr. 13 Warnanlage Brennstoffniveau N.E.U.
8.08 Nr. 2 Vorhandensein der Lenzpumpen N.E.U.
Nr. 3 und 4 Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen N.E.U.
Nr. 5 Selbstansaugende Lenzpumpen N.E.U.
Nr. 6 Vorhandensein der Sauger N.E.U.
Nr. 7 Selbstschließende Armatur Achterpiek N.E.U.
8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch der Schiffe N.E.U.
    Kapitel 9  
9.01 Nr. 2 Unterlagen für elektrische Anlagen N.E.U.
  Nr. 3 Ausführung elektrischer Anlagen N.E.U.
9.06   Zulässige maximale Spannungen N.E.U.
9.10   Generatoren und Motoren N.E.U.
9.11 Nr. 2 Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.12 Nr. 2 Schalter, Schutzeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.14 Nr. 3 Gleichzeitige Schaltung N.E.U.
9.15   Kabel N.E.U.
9.16 Nr. 3 Beleuchtung Maschinenraum N.E.U.
9.17 Nr. 1 Schalttafeln für Signalleuchten N.E.U.
Nr. 2 Speisung von Signalleuchten N.E.U.
    Kapitel 10  
10.01 Nr. 9 Ankerwinden N.E.U.
10.04 Nr. 1 Beiboot nach Norm N.E.U.
10.05 Nr. 1 Rettungsringe nach Norm N.E.U.
Nr. 2 Rettungswesten nach Norm N.E.U.
    Kapitel 11  
11.11 Nr. 2 Sicherung der Winden N.E.U.
    Kapitel 12  
12.02 Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten N.E.U.

§ 4 Sonstige Abweichungen

Soweit die Anwendung der in diesem Artikel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission auf Antrag im Einzelfall aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

§ 5 Übergangsbestimmung zu Anhang II § 2.18

Anhang II § 24.08 gilt sinngemäß.

§ 6 Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Artikel 5 dieses Anhangs 12a

1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für

  1. Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
  2. schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17 ,
  3. Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
  4. Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5

das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht.

2. Hält das Fahrzeug Anforderungen des Anhangs II Kapitel 3 bis 23 mit den sich aus diesem Anhang ergebenden Maßgaben nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.

3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.

4. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne der Nummer 2.

.

  Motorparameterprotokoll
(Muster)
Anlage 1 12a

0. Allgemeines

0.1 Angaben zum Motor

0.1.1 Fabrikmarke: .........................................................................................................

0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ..............................................................................

0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ...................................................................................

0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ..............................................................................

0.2 Dokumentation

Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

0.3 Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1 des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.

0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt .....................2 Seiten.

_____
1) Siehe § 8a.01 Nr. 12.

2) Vom Prüfer auszufüllen.

1. Motorparameter

Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.

1.1 Einbauprüfung

Name und Adresse der prüfenden Stelle: ..............................................................................

...............................................................................................................................................

Name des Prüfers: ................................................................................................................

Ort und Datum: ....................................................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch

zuständige Behörde: ............................................................................................................

...............................................................................................................................................

Ort und Datum: ....................................................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung1[ ] Sonderprüfung1

Name und Adresse der prüfenden Stelle: .............................................................................

................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ................................................................................................................

Ort und Datum: ....................................................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch

zuständige Behörde: .............................................................................................................

...............................................................................................................................................

Ort und Datum: .....................................................................................................................

Unterschrift: ..........................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung1[ ] Sonderprüfung1

Name und Adresse der prüfenden Stelle: .............................................................................

................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ................................................................................................................

Ort und Datum: ....................................................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch

zuständige Behörde: .............................................................................................................

...............................................................................................................................................

Ort und Datum: .....................................................................................................................

Unterschrift: ..........................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung1 [ ] Sonderprüfung1

Name und Adresse der prüfenden Stelle: .............................................................................

................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ................................................................................................................

Ort und Datum: ....................................................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch

zuständige Behörde: .............................................................................................................

...............................................................................................................................................

Ort und Datum: .....................................................................................................................

Unterschrift: ..........................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

_____
1) Zutreffendes ankreuzen.

.

(Muster) Anlage
zum Motorparameterprotokoll


Schiffsname: .........................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: ...................................

[ ] Einbauprüfung1 [ ] Zwischenprüfung1 [ ] Sonderprüfung1

Hersteller: .................................................... (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)

Motortyp: ..................................................... (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)

Nennleistung (kW): .................... Nenndrehzahl (min-1): .................. Zylinderzahl: ...........

Verwendungszweck des Motors: ............................................................... (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)

Typgenehmigungs-Nr.: ...................................................... Motorbaujahr: .....................................

Motoridentifizierungs-Nr.: ................................................... (Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)

Einbauort: ............................................

Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter".

A) Bauteilprüfung

Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" aufgeführt sind, sind einzutragen.

Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1
Nockenwelle/Kolben   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Einspritzventil   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Datensatz/Software-Nr.   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Einspritzpumpe   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Zylinderkopf   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Abgasturbolader   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
Ladeluftkühler   [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
    [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
    [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt
    [ ] Ja [ ] Nein [ ] enfällt

B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter

Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer   [ ] Ja [ ] Nein

C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage

[ ] Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.

Ansaugunterdruck: ..................... kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.

Abgasgegendruck: ...................... kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.

[ ] Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.

D) Bemerkungen:

............................................................................................................................................................

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt.)

Name des Prüfers: ...........................................................................

Ort und Datum: ...............................................................................

Unterschrift: ....................................................................................

____
1) Zutreffendes ankreuzen.

.

Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten Anlage 2 12a 16a 16b

Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.01 Nummer 2
in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)

1. Allgemeine Ausführungen

Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:



weiter zu Anhang XIII .

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