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SchSV - Schiffssicherheitsverordnung
Vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 3013, 3023; 27.08.2007 S. 2193; 09.04.2008 S. 698 08; 08.04.2008 S. 706 08a;10.10.2008 S. 1913 08b; 19.12.2008 S. 2868; 11.03.2008 S. 507 09; 07.04.2010 S. 399 10; 18.05.2011 S. 935 11; 08.03.2012 S. 483 12; 20.12.2012 S. 2802 12a; 23.01.2014 S. 78 14; 13.08.2014 S. 1371 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 25.09.2015 S. 1664 15a; 02.06.2016 S. 1257 16; 28.06.2016 S. 1504 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 07.03.2018 S. 237 18; 21.09.2018 S. 1398 18a 19.12.2018 S. 2701 18b; 03.03.2020 S. 412 20; 25.06.2024 Nr. 217 24; 22.11.2024 Nr. 370 24a)
Gl.-Nr.: 9512-19-1
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 08a
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den § § 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.
(2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.
§ 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle 18
(1) Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
(2) Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzuwenden.
§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft 08a 14 15 16a 18 18b 20 24a
(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der § § 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,
werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.
(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden.
(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:
(Stand: 04.12.2024)
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