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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung

Vom 25. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 217 vom 28.06.2024 EU)


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Nummer 12 werden nach den Wörtern "das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis," die Wörter "die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe," eingefügt.

2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe m werden nach den Wörtern "dass das Schiffsicherheitszeugnis," die Wörter "die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe" eingefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A.III.

A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Liste der Seegebiete

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.

Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekannt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abschnitt A.III.a. wird Abschnitt A.III..

4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:

"Anlage 4
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union

Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.1 "Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume der Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung verfügt;

1.2 "vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024 elegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand,

1.2.1 der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und

1.2.2 in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

1.3 "neues Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist;

1.4 "Fahrgast" jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;

1.5 "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 gemäß Abschnitt A. I. der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung;

1.5.1 "SOLAS-90-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.117(74) (BGBl. 2002 II S. 2938, 2939);

1.5.2 "SOLAS-2009-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82) (BGBl. 2009 II S. 1226, Anlageband);

1.5.3 "SOLAS-2020-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (BGBl. 2019 II S. 910, 911, 920);

1.6 "Linienverkehr" eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

1.6.1 nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

1.6.2 so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

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(Stand: 02.07.2024)

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