umwelt-online: SchSV - Schiffssicherheitsverordnung (2)

zurück

Teil 6 20 24a
Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe

Kapitel 1 24a
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser Teil gilt für:

  1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
  2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

1.2 Dieser Teil gilt nicht für

  1. Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
  2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21.September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
  3. Fischereifahrzeuge;
  4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
  5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden. Das Erfordernis nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder und § 1 der See-Sportbootverordnung bleiben unberührt;
  6. Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird gestellt;
  7. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
  8. Frachtschiffe mit einer Länge unter 3,60 m;
  9. die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Richtlinie 2013/53/EU genannten Wasserfahrzeuge;
  10. Sportausbildungsfahrzeuge mit einer Rumpflänge unter 8 m.

Für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6, für die kein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gestellt wird, bescheinigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag, dass diese von der Zeugnispflicht ausgenommen sind. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder in seinem Auftrag die Berufsgenossenschaft veröffentlicht für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 Sicherheitsempfehlungen im Verkehrsblatt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieses Teils ist

  1. Frachtschiff:ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
  2. Fahrgastschiff:Ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
  3. Fahrgast:jede Person mit Ausnahme
    1. des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord des Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, und
    2. von Kindern unter einem Jahr;
  4. Kleinfahrzeug:ein Frachtschiff mit einer Länge unter 24 m;
  5. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeuges, für einen besonderen Einsatzzweck, unterteilt in
    1. Schlepper:ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;
    2. Behördenfahrzeug:ein Frachtschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient;
    3. Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb:ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;
    4. Schwimmendes Arbeitsgerät:ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen;
    5. Errichterschiff:ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist;
  6. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;
  7. Offshore-Versorger:ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;
  8. Offshore-Servicefahrzeug:ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
  9. Offshore-Servicepersonal:Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder untergebracht werden;
  10. Sicherheitsschulung:eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit der Entschließung MSC.418(97) angenommenen vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt, angenommen am 16. Februar 2017 (VkBl. 2017 S. 208);
  11. Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Dienst an Bord von Schiffen im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes;
  12. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion