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SeeSpbootV - See-Sportbootverordnung
Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich
Vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457; 21.06.2005 S. 1818; 06.05.2010 S. 573 10; 08.11.2011 S. 2178 11; 02.10.2012 S. 2102 12; 02.06.2016 S. 1257 16; 29.11.2016 S. 2668 16a; 03.05.2017 S. 1016 17; 07.03.2018 S. 237 18; 31.10.2019 S. 1518 19; 03.03.2020 S. 412 20)
Gl.-Nr.: 9511-28
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
§ 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) umgesetzt.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
(3) Dieser Verordnung unterliegen
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnungüber die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 10 19 20
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(Stand: 06.09.2023)
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