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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Vom 2. Oktober 2012
(BGBl. Nr. 47 vom 16.10.2012 S. 2102)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet

Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen

Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder Segelsurfbretter" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:

"2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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  "(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein

(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot

  1. keine Antriebsmaschine hat oder
  2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich

  1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,
  2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder
  3. soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
    1. ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
    2. ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt."

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage
  1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder
  2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Seh- und Hörvermögen" durch die Wörter "Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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