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Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18;
RL (EU) 2015/1535 - ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 10 der RL (EU) 2015/1535
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a und 213,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(2) Für eine Vielzahl von Diensten im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrags lassen sich die Möglichkeiten der Informationsgesellschaft nutzen, Leistungen elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers zu erbringen.
(3) Der Binnenmarkt als Raum ohne Binnengrenzen ermöglicht den Erbringern dieser Dienstleistungen die Entwicklung grenzüberschreitender Aktivitäten, wodurch sich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht, zugleich entstehen daraus für den Bürger neue Möglichkeiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen über die Landesgrenzen hinweg sowie für den Verbraucher neue Formen des Zugangs zu Gütern oder Dienstleistungen.
(4) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 98/34/EG darf die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, zu denen das Entstehen der Informationsgesellschaft führt. Insbesondere darf die Anwendung der in dieser Richtlinie für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahrensregeln die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im audiovisuellen Bereich, nicht beeinträchtigen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten so ihres Kulturerbes erlassen könnten. Im Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten europäischen Kulturerbe haben
(6) Der Europäische Rat hat die Notwendigkeit betont auf Gemeinschaftsebene einen klaren und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Entwicklung der Informationsgesellschaft förderlich ist. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Binnenmarktrecht stellen - sowohl hinsichtlich der Grundsätze des Vertrags als auch hinsichtlich des abgeleiteten Rechts - für die Entwicklung dieser Dienste bereits einen grundlegenden Rechtsrahmen dar.
(7) Es sollte möglich sein, die bestehenden nationalen Regelungen, die auf die gegenwärtigen Dienste anwendbar sind, an die neuen Dienste der Informationsgesellschaft anzupassen, und zwar entweder im Sinne eines besseren Schutzes der Allgemeininteressen oder, im Gegenteil, im Sinne einer Lockerung der Regelungen, wenn ihre Anwendung in Anbetracht der Zielsetzungen unangemessen wäre.
(8) Ohne Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten sich aus dieser auf nationaler Ebene vorhersehbaren Regelungstätigkeit Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ergeben, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes, zu einer Überreglementierung und zu rechtlichen Inkohärenzen führen würden.
(9) Um zudem einen tatsächlichen und wirksamen Schutz der durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft betroffenen Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, ist bei Fragen in bezug auf Tätigkeiten mit ausgesprochen transnationaler Bedeutung, wie den neuen Diensten, ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.
(10) Im Hinblick auf Telekommunikationsdienste besteht bereits eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene oder gegebenenfalls ein System von gegenseitigen Anerkennungen. Das geltende Gemeinschaftsrecht sieht Anpassungen zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und der Erbringung neuer Dienste vor. Dementsprechend werden die meisten einzelstaatlichen Regelungen betreffend Telekommunikationsdienste nicht von der Pflicht zur Unterrichtung nach dieser Richtlinie erfaßt, da sie unter die Ausnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 98/34/EG fallen. Nationale Vorschriften, die Fragen betreffen, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind, können aber Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr in der Informationsgesellschaft haben und müssen insoweit mitgeteilt werden.
(11) Es wäre jedoch verfrüht, im Hinblick auf andere, noch wenig bekannte Bereiche der Informationsgesellschaft eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen durch eine umfassende oder vollständige Harmonisierung des materiellen Rechts auf Gemeinschaftsebene vornehmen zu wollen, da Formen und Art der neuen Dienste nicht hinlänglich bekannt sind, auf nationaler Ebene noch keine spezifischen rechtlichen Regelungen bestehen und Notwendigkeit sowie Inhalt einer Harmonisierung zwecks Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Stadium nicht definiert werden können.
(12) Es ist demzufolge erforderlich, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aufrechtzuerhalten und seine drohende Zersplitterung durch ein Verfahren zur Information, Konsultation und administrativen Zusammenarbeit bei neuen Regelungs1 vorhaben zu verhindern. Ein derartiges Verfahren wird vor allem dazu beitragen, eine effiziente Anwendung des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 52 und 59, zu gewährleisten, oder gegebenenfalls die Feststellung ermöglichen, daß ein Allgemeininteresse auf Gemeinschaftsebene zu schützen ist. Außerdem hat eine bessere Anwendung des Vertrags, die durch ein derartiges Informationsverfahren möglich wird, zur Folge, daß der Regelungsbedarf der Gemeinschaft auf das im Hinblick auf den Binnenmarkt und den Schutz von Zielen des Allgemeininteresses absolut notwendige und angemessene Maß verringert wird. Schließlich ermöglicht dieses Informationsverfahren eine bessere Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts durch die Unternehmen.
(13) Die Richtlinie 98/34/EG verfolgt dieselben Ziele; das vorgesehene Verfahren ist effizient und im Hinblick auf diese Ziele am weitesten entwickelt. Die bei der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG gemachten Erfahrungen und die darin vorgesehenen Verfahren können auf Entwürfe von Regelungen, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, angewandt werden, und das vorgesehene Verfahren ist bei den nationalen Verwaltungen bereits gut eingeführt.
(14) Außerdem umfaßt der Binnenmarkt gemäß Artikel 7a des Vertrags einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, die Richtlinie 98/34/EG sieht lediglich ein Verfahren der administrativen Zusammenarbeit ohne Harmonisierung des materiellen Rechts vor.
(15) Durch die Änderung der Richtlinie 98/34/EG zwecks Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Entwürfe von Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft kann folglich dem Transparenzbedarf des Binnenmarktes im Hinblick auf den Rechtsrahmen dieser Dienste am wirksamsten entsprochen werden.
(16) Eine Unterrichtung sollte insbesondere für diejenigen Vorschriften vorgesehen werden, bei denen mit einer Weiterentwicklung zu rechnen ist. Bei den Diensten, die elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden (Dienste der Informationsgesellschaft), ist angesichts ihrer Unterschiedlichkeit und ihres künftigen Wachstums der größte Bedarf an neuen Vorschriften und Regelungen zu erwarten. Daher ist eine Unterrichtung über die Entwürfe von Vorschriften und Regelungen vorzusehen, die sich auf diese Dienste beziehen.
(17) Spezifische Vorschriften für den Zugang zu den in der genannten Weise zu erbringenden Diensten und für deren Betreibung sollten somit auch dann mitgeteilt werden, wenn sie Bestandteil einer allgemeineren Regelung sind. Für allgemeine Regelungen, die keine Bestimmung enthalten, die speziell auf solche Dienste abzielt, wäre eine Unterrichtung allerdings nicht erforderlich.
(18) Unter Vorschriften für den Zugang zu den Diensten und über deren Betreibung sind Anforderungen für die Dienste der Informationsgesellschaft, wie Vorschriften über Erbringer, Dienste und Empfänger der Dienste, zu verstehen, die sich auf eine elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Leistung wirtschaftlicher Art beziehen. Darunter fallen zum Beispiel die Vorschriften über die Niederlassung der Erbringer dieser Dienste und insbesondere diejenigen über Genehmigungs- oder Lizenzsysteme. Eine Bestimmung, die ausdrücklich auf die neuen Dienste Bezug nimmt, wird als eine Vorschrift betrachtet, die speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, selbst wenn sie Teil einer allgemeineren Regelung ist. Nicht darunter fallen würden dagegen Maßnahmen, die sich unmittelbar und individuell auf bestimmte Adressaten beziehen (wie zum Beispiel die Lizenzen auf dem Gebiet der Telekommunikation).
(19) Unter Diensten sind Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrags entsprechend der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehen, d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Merkmal fehlt bei den Tätigkeiten, die ein Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen seiner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Justiz, ausübt. Nationale Regelungen für diese Tätigkeiten werden von der Definition in Artikel 60 des Vertrags nicht erfaßt und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(20) Diese Richtlinie läßt den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 4 in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geänderten Fassung und ihrer etwaigen künftigen Änderungsfassungen unberührt.
(21) Auf jeden Fall werden Entwürfe nationaler Regelungen zur Umsetzung geltender oder noch zu erlassender Gemeinschaftsrichtlinien, soweit sie schon einer speziellen Prüfung unterliegen, nicht von dieser Richtlinie erfaßt. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folglich weder die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/ EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung und ihre etwaigen künftigen Änderungen noch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste 6 oder die später im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften.
(22) Es ist außerdem wichtig, Vorkehrungen für Ausnahmefälle zu treffen, in denen nationale Maßnahmen, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, sofort erlassen werden können; dies ist nur in dringenden Fällen aufgrund einer ernsten und unvorhersehbaren Situation, insbesondere einer Situation, die vorher nicht bekannt war und deren Ursache nicht dem Handeln der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten ist, zuzulassen, damit das Ziel der vorherigen Konsultation und administrativen Zusammenarbeit, das diese Richtlinie zum Gegenstand hat, nicht gefährdet wird.
(23) Ein Mitgliedstaat sollte nur dann verpflichtet sein, den Entwurf einer Dienste betreffenden Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten - und gegebenenfalls nicht vor Ablauf von 18 Monaten im Falle eines gemeinsamen Standpunktes des Rates - in Kraft zu setzen, wenn der Entwurf sich auf eine Materie bezieht, die bereits unter einen von der Kommission dem Rat unterbreiteten Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung fällt. Diese Zurückstellungspflicht kann von der Kommission gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat nur dann geltend gemacht werden, wenn der nationale Entwurf Bestimmungen vorsieht, die nicht mit dem Inhalt des von der Kommission unterbreiteten Vorschlags übereinstimmen.
(24) Die Festlegung des Informations- und Konsultationsverfahrens auf Gemeinschaftsebene entsprechend dieser Richtlinie ist die Voraussetzung für eine kohärente und wirksame Beteiligung der Gemeinschaft an der Behandlung der Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Dienste der Informationsgesellschaft auf internationaler Ebene.
(25) Im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 98/34/ EG ist es zweckmäßig, daß der in Artikel 5. vorgesehene Ausschuß speziell zur Prüfung der Fragen zusammentritt, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen.
(26) In demselben Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in allen Fällen, in denen eine einzelstaatliche Maßnahme im Entwurfsstadium auch aufgrund eines anderen Rechtsaktes der Gemeinschaft mitgeteilt werden muß, der betreffende Mitgliedstaat eine einzige Mitteilung aufgrund dieses anderen Rechtsaktes vornehmen kann, bei der er darauf hinweist, daß diese Mitteilung eine Mitteilung auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie darstellt.
(27) Die Kommission prüft regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für neue Dienste im Bereich der Informationsgesellschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konvergenz von Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien, und ergreift gegebenenfalls Initiativen, um die Regelungen rechtzeitig anzupassen und so die Entwicklung neuer Dienste auf europäischer Ebene zu fördern
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften | Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft |
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
c) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: "wie eingefügt"
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 6 bis 10.
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" technische Vorschrift" technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 1. Juli 1995 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen; |
"11. "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind. |
f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12; Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
alt | neu |
12. "Entwurf einer technischen Vorschrift" Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift, einschließlich Verwaltungsvorschriften,. der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. |
12. "Entwurf einer technischen Vorschrift": Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. |
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "wie eingefügt"
b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: "wie eingefügt"
4. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften nach Artikel 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können sich die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten nur auf den Aspekt der Maßnahme der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen. | "In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen." |
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen. (3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrags vorzuschlagen oder anzunehmen. |
"(2) Die Mitgliedstaaten nehmen
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können. (3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikel 189 EG-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen." |
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich unverzüglich zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet. | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet." |
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
alt | neu |
den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen;
die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden; |
"den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;
die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden; |
b) Absatz 1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
alt | neu |
lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Kommission ändern. | " lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern." |
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich.
(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich. |
"(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich.
(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich." |
7. Die Anhänge V und VI im Anhang der vorliegenden Richtlinie werden hinzugefügt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 5. August 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG vor; dafür berücksichtigt sie insbesondere die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2. Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie vor.
Hierbei trägt die Kommission Bemerkungen Rechnung, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.
Anhang: "wie eingefügt"
_______________________
1) ABl. C 307 vom 16.10.1996 S. 11, und ABl. C 65 vom 28.02.1998 S. 12.
2) ABl. C 158 vom 26.05.1997 S. 1.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 1997 (ABl. C 167 vom 02.06.1997 S. 238), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 1998 (ABl. C 62 vom 26.02.1998 S. 48) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1998 (ABl. L 167 vom 01.06.1998). Beschluß des Rates vom 29. Juni 1998.
4) ABl. L 298 vom 17.10.1989 S. 23.
5) ABl. L 202 vom 30.07.1997 S. 1.
6) ABl. L 117 vom 07.05.1997 S. 15.
ENDE |
(Stand: 09.12.2019)
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