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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*)

Vom 18. Juni 2008
(BGBl. Nr. 25 vom 25.06.2008 S. 1060)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1
Änderung der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.

(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie Von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.

(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren.

(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausgenommen Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,
  2. Maschinen für medizinische Zwecke,
  3. spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks,
  4. Dampfkessel und Druckbehälter,
  5. speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
  6. in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
  7. Feuerwaffen,
  8. Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche, einschließlich wassergefährdende Stoffe,
  9. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege geplant und konstruiert sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,
  10. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen,
  11. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
  12. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG vom 20. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L S. 52), und
  13. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Maschinen.
  14. Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbes dauerhaft verkehren, der
    1. zur Personenbeförderung,
    2. zur Personen- und Güterbeförderung oder,
    3. sofern der Förderkorb betretbar ist (das heißt, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
  15. bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind;
  16. Zahnradbahnen zur Beförderung von Personen;
  17. Schachtförderanlagen;
  18. Bühnenaufzüge;
  19. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.

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