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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen
- Brandenburg -

Vom 4. August 2015
(GVBl. II vom 12.08.2015 Nr. 39)



Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
RohrFLtgZV - Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der
Rohrfernleitungsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen

Die Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen" gestrichen.

2. § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5

4. den Vollzug der §§ 20 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Rohrleitungsanlagen zum Befördern von verflüssigten Gasen im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.4, Rohrleitungen zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.5 und Rohrleitungen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die unter Nummer 4 genannten Anlagen.

wird aufgehoben.

3. § 5

§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Das Landesumweltamt Brandenburg ist zuständig für

  1. den Vollzug der §§ 20 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die unter Anlage 1 Nummer 19.3, 19.6, 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Anlagen.

wird aufgehoben.

4. § 6 wird § 5.

Artikel 3
Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582, 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt I (Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird die Nummer 5

5 Rohrfernleitungsverordnung

aufgehoben.

2. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 3.1.5


Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.1.5 § 15 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Prüffristen LAS/LBGR


wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3.1.6 bis 3.1.14 werden die Nummern 3.1.5 bis 3.1.13.

c) Nach der neuen Nummer 3.1.13 wird folgende Nummer 3.1.14 eingefügt:

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"3.1.14 § 27 Absatz 2 Satz 2 Verlangen der Änderung einer Anlage LAS/LBGR".

d) Die Nummern 5 bis 5.3


Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
5 Rohrfernleitungsverordnung

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