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RohrFLtgZV - Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 4. August 2015
(GVBl. II vom 12.08.2015 Nr. 39)
Gl.-Nr.: 200-21
§ 1 Planfeststellung und Plangenehmigung für bestimmte Leitungsanlagen
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sofern die Leitungsanlage der Bergaufsicht unterliegt, ist abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zuständig.
§ 2 Anzeigeverfahren
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
§ 3 Überwachungsaufgaben
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der in § 2 Absatz 1 genannten Anlagen.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der in § 2 Absatz 2 genannten Anlagen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 10 der Rohrfernleitungsverordnung ist die jeweils nach den §§ 1 bis 3 zuständige Behörde.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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