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Regelwerk, Anlagentechnik, ProdSV

14. ProdSV - Druckgeräteverordnung
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 13. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 18 vom 18.05.2015 S. 692 EU; 06.04.2016 S. 597 16; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.03.2026 Nr. 54 26 i.K.)



Archiv: 2002 / Begründung der Neufassung
EU-Bezug: RL 2014/68/EU / Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2025/165
Zuständigkeiten: Bbg, By, Th

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 26

(1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 26

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
  2. Druck: der auf den Atmosphärendruck bezogene Druck, das heißt ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;
  3. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente wie Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
  4. europäische Werkstoffzulassung: ein technisches Dokument, in dem die Merkmale der Werkstoffe festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und die nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;
  5. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
  6. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
  7. Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer;
  8. maximal zulässiger Druck (PS): der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine vom Hersteller ausgewählte Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls diese Stellen nicht geeignet sind, um eine andere angegebene Stelle handelt;
  9. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen muss;
  10. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024;
  11. krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
  12. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747

Wenn auf Artikel 4 oder 13 der Richtlinie 2014/68/EU verwiesen wird, sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anzuwenden. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden.

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 4 Konformitätsvermutung

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