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Regelwerk

ASiMPV - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -

Vom 2. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 25 vom 15.12.1998 S. 956; 2002 S. 247; 2003 S. 278 ; 07.10.2004 S. 358; 21.12.2004 S. 548; 02.08.2005 S. 330 05; 09.01.2007 S. 12 07a; 04.09.2007 S. 636 07b; 16.08.2008 S. 783 08; 27.04.2010 S. 211 10; 14.12.2010 S. 853 10a; 17.09.2012 S. 470 12; 08. 09 2013 S. 586; 17.12.2014 S. 555 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 805-2-UG


Nachfolgeregelung

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten 05 10 10a 12

(1) Für den Vollzug

sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig, soweit in dieser Verordnung, in der Anlage zu dieser Verordnung oder durch Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz keine abweichenden Zuständigkeitsregelungen getroffen sind. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für Angelegenheiten des Ladenschlusses bleibt unberührt.

(2) Für den Vollzug des Rechts der nichtaktiven Medizinprodukte und der nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika) sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken zuständig, soweit in dieser Verordnung oder in der Anlage zu dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(3) Für den Vollzug der Vorschriften des Medizinprodukterechts ist bei Medizinprodukten, die radioaktive Stoffe oder der Strahlenschutzverordnung unterliegende Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen enthalten, das Landesamt für Umwelt zuständig, soweit der Strahlenschutz betroffen ist, ausgenommen der in den Nummern 10.1.3 bis 10.1.5 und 10.2.3 der Anlage genannten Verwaltungsaufgaben.

(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:

  1. das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika.

(5) Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

§ 2 Sonderzuständigkeiten 05 10

(1) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt

  1. das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken an die Stelle des Gewerbeaufsichtsamts der Regierungen und
  2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie an die Stelle des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen oder an die Stelle des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, soweit es sich nicht um die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen und deren Sachverständigen handelt.

Für den Vollzug des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung sind in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die nicht der Bergaufsicht unterliegende Durchführung von Maßnahmen gewerblicher Unternehmer zum Zweck der Herstellung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Veränderung von Hohlräumen, die in nichtoffener Bauweise unter Tag errichtet werden, sowie für Wiederherstellungsarbeiten und die Abfallbeseitigung in unterirdischen Hohlräumen.

(3) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, werden Verwaltungsaufgaben, die durch Bundesrecht den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen übertragen sind, von den jeweiligen Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen nach Maßgabe der Anlage wahrgenommen.

§ 3 (aufgehoben) 05

§ 4 Örtliche Zuständigkeiten 05 10 12

(1) Soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, ist örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben des Gewerbeärztlichen Dienstes im Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Niederbayern durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

(3) Abweichend von den Regelungen in dieser Verordnung kann das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einzelfall ein für die gewerbeaufsichtliche Überwachung und Betreuung einer aufsichtsbezirksüberschreitenden Anlage im Sinn von § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) zuständiges Gewerbeaufsichtsamt der Regierung bestimmen.

(4) Im Rahmen des § 1 Abs. 2 ist die Regierung von Oberbayern örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.

§ 5 Vollzugsermächtigung

Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

§ 6 Übertragung von Ermächtigungen 10

(1) Folgende Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über den Ladenschluß werden auf die nachgenannten Behörden übertragen:

  1. die Ermächtigung zur Zulassung eines erweiterten Geschäftsverkehrs in ländlichen Gebieten nach § 11 auf die Kreisverwaltungsbehörden,
  2. die Ermächtigung zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 auf die Kreisverwaltungsbehörden,
  3. die Ermächtigung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 auf die Gemeinden.

(2) Die Ermächtigung zur Regelung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes wird gemäß § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen.

§ 7 Änderung von Rechtsvorschriften

(nicht wiedergegeben)

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1998 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1, soweit der Vollzug des Chemikalienrechts betroffen ist, und Teil III Nr. 8 der Anlage mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 1998 tritt die Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 2. August 1994 (GVBl. S. 781, BayRS 805-2-A), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 497), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 in Verbindung mit Nr. 7.4 der Anlage mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.

(3) Die Außenstelle Bayreuth des Gewerbeaufsichtsamts Coburg wird mit Ablauf des 28. Februar 2003 aufgelöst.

.

  Anlage

I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis 05 10a 12

Entspricht Inhaltsverzeichnis

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 05

1. Abkürzungsverzeichnis

GAA Gewerbeaufsichtsamt der Regierung
Gde Gemeinde
KVB Kreisverwaltungsbehörde
LGL Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
LfU Landesamt für Umwelt
LMG Landesamt für Maß und Gewicht
Pol Polizei
Reg Regierung
StMAS Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
StMUG Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
StMI Staatsministerium des Innern
StMUK Staatsministerium für Unterricht und Kultus
StMWIVT Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Strichpunktes um eine Doppelzuständigkeit.

III. Verzeichnis 07a 07b 10a 12

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde / Stelle
1. Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) mit Rechtsverordnungen
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.1.1 § 21 Abs. 4 Vereinbarung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung StMAS
1.1.2 § 23 Abs. 1 Satz 2 Empfang der Mitteilungen wie Nr. 1.1.1
1.1.3 § 23 Abs. 4 Jahresbericht wie Nr. 1.1.1
1.1.4 § § 1 bis 17, 21 bis 23 Übrige Aufgaben GAa mit Ausnahme der Überwachung in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes

KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

1.2 Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Bildschirmarbeitsdverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Baustellenverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung  u. a. auf § 18 Arbeitsschutzgesetz beruhende Rechts-Verordnungen Überwachung der Einhaltung, Aufgaben der zuständigen Behörden Wie Nr. 1.1.4

KVB bzgl. des 2. Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

1.3 Druckluftverordnung
1.3.1 § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Anerkennung von Sachverständigen StMAS
1.3.2 § 13 Ermächtigung von Ärzten LGL
1.3.3 § § 3 ff. einschl. Anhänge Übrige Aufgaben GAA
1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.4.1 § 7 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen für Ärzte oder Ärztinnen LGL
1.4.2 § § 4 ff. Sonstige Aufgaben GAA
2. Gewerbeordnung ( GewO)
2.1 § 51 Satz 1 Untersagung der Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das Gemeinwohl Soweit sich die Bestimmung bezieht auf
  1. Anlagen nach § 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen StMWIVT
  2. Sonstige Anlagen nach § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nicht zu den Anlagen nach Buchstabe a gehören:
    KVB

Die Entscheidungen nach Buchstabe a ergehen im Einvernehmen mit dem StMUG, soweit sie Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes betreffen

2.2 § 139b Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnungen GAA
2.3 § 14 Abs. 5 Nr. 3a Entgegennahme von Daten der Gewerbeanzeigen GAA
3. Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG)
3.1 § 6 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 und 2, § § 26, 28, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, 3 und 5 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4

für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit

Überwachung der Einhaltung der auf § 8 Abs. 1 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen, Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesen Verordnungen GAA
3.2 Abschnitte 3 bis 5, 7 und 9 Aufgaben und Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich Notifizierung ZLS
3.3 § 35 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 auferlegten Pflichten und um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden, sowie Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, Betriebsuntersagung GAA

KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt

3.4 § 37 Abs. 5 bis 7 Befugniserteilung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
3.5 § 37 Abs. 8 Einholung der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung zur Durchführung der nach § 34 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen wie Nr. 3.3
3.6 § 38 Abs. 1 Aufsicht wie Nr. 3.3
4. Verordnungen auf Grund von § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ProdSG
4.1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV)
4.1.1 § 6 Abs. 1 Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen StMAS
4.1.2 § § 4 und 5 Übrige Aufgaben GAA
4.2 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Anerkennung befähigter Personen LfU
4.2.1
4.2.2 § 15 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung einer Inbetriebnahme KVB, bei Getränkeschankanlagen
4.3 Verordnung über Gashochdruckleitungen ( GasHochdrV) hinsichtlich der nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GasHochdrV
4.3.1 § § 3, 4, 5 Abweichung von den allgemeinen Anforderungen: Ausnahmen und weitergehende Anforderungen; Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben StMWIVT

Es entscheidet das StMWIVT im Einvernehmen mit dem StMUG, soweit es sich um das Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt.

4.3.2 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen StMAS im Benehmen mit dem StMWIVT
4.3.3 § § 6 bis 15 Übrige Aufgaben StMWIVT
5. Gesetz über den Ladenschluss
5.1 § 4 Abs. 2 Festlegung der Notdienste für Apotheken Bayerische Landesapothekerkammer
5.2 § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 2a
Zulassung besonderer Verkaufszeiten auf Wochenmärkten, Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren außerhalb von Verkaufsstellen während der Ladenschlusszeiten Gde
5.3 § 22 Abs. 1 Aufsicht KVB;
daneben üben die Gemeinden die Aufsicht die Durchführung der § § 3 bis 6, § 8 Abs. 1, § § 9 bis 12, 14, 15, 20 Abs. 1 und 2 und § 21 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus.
5.4 § 23 Abs. 1 Ausnahmen Anlass für die Bewilligung ist auf den jeweiligen Regierungsbezirk begrenzt: Reg

Im Übrigen: StMAS

5.5 § 24 Ahndung von Verstößen KVB oder Gemeinde; es gilt § 39 OWiG
6. Arbeitszeitrecht
6.1 Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)
6.1.1 § 7 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen GAa bei der Regierung von Oberfranken
6.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 1 Feststellung der Zulässigkeit wie Nr. 6.1.1
6.1.3 § 13 Abs. 4 Bewilligung von Ausnahmen wie Nr. 6.1.1
6.1.4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 Bewilligung von Ausnahmen wie Nr. 6.1.1
6.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
§ 8 Abs. 2 Anordnung GAA
6.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
6.4 Fahrpersonalgesetz ( FPersG)
6.4.1 § 4 Abs. 1 und 3 Aufsicht GAa in den Betrieben, Pol bei Straßenkontrollen
6.4.2 § 4 Abs. 1a Anordnung GAA
6.4.3 § 5 Abs. 1, § 7 a) Untersagung der Weiterfahrt

b) sonstige Anordnungen, insbesondere zum Entzug der Fahrerkarte

a) Pol

b) GAA

6.5 Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG
6.5.1 Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 Stellen, an die die Informationen weitergeleitet werden GAA
6.5.2 Nr. 10 Abs. 6 Erhebung der für die Berichte erforderlichen Daten bzw. Informationen Pol. / ZBS
GAA
6.5.3 Nr. 10 Abs. 5 und 6 Entgegennahme und Weiterleitung der Berichte StMAS
Die gesammelten Erhebungen von Pol und ZBS nimmt das StMAS über das StMl entgegen
6.6 Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
6.6.1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung von Abweichungen GAA
6.6.2 § 4 Abs. 2 Ausgabe Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten TÜV Verkehrs- und Fahrzeug-GmbH;
Dekra Automobil GmbH
6.6.3 § 20 Abs. 1 und 2 Verlangen der Vorlage einer Bestätigung über arbeitsfreie Tage wie Nr. 6.4.1
6.7 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung Überwachung der Einhaltung; Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde GAA
7. Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht
7.1 Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG)    
7.1.1 § 27 Abs. 2 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen GAA

Die Verbote werden im Benehmen mit dem Jugendamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, für Betriebe der Landwirtschaft auch im Benehmen mit dem für den Betrieb zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, erlassen.

7.1.2 § 45 Abs. 1 Nr. 1 Entgegennahme von Aufzeichnungen über Untersuchungsbefunde GAA
7.1.3 § 51 Aufsicht GAA

Entscheidungen nach § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 42, die sich auf Betriebe der Landwirtschaft beziehen, ergehen im Benehmen mit dem für den Betrieb zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

7.1.4 § 55 Abs. 1 Aufgaben der obersten Landesbehörde StMAS
7.1.5 § 56 Abs. 3 Satz 1 Berufung eines Lehrers als Mitglied des Jugendarbeitsausschusses StMUK
7.2 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten Aufsicht GAA
7.3 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG
7.3.1 § § 2 und 3 Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen ( § 2) und Erhebungsbögen ( § 3) für  
a) Untersuchungen nach § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 des JArbSchG die Schulen

Für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen ist diejenige Schule mit Vollzeitunterricht zuständig, die der Jugendliche vor der Aufnahme seiner Beschäftigung zuletzt besucht hat.

GAA, wenn der Jugendliche keine bayerische Schule besucht hat oder aus anderen Gründen nicht im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder Erhebungsbogens ist.

b) Ärztliche Untersuchungen nach § § 34, 35 und 42 des JArbSchG GAA
7.3.2 § 4 Ausgabe von Untersuchungsbögen an die Ärzte für Untersuchungen nach § § 32 bis 35 und 42 JJArbSchG Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die von ihr benannte Stelle
7.4 Mutterschutzgesetz ( MuSchG)
7.4.1 § 9 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme von Anträgen GAA
7.4.2 § 9 Abs. 3 Satz 1 (Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und Vorermittlung Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung
  1. GAa der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
  2. GAa der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
7.4.3 § 20 Abs. 1 Aufsicht GAA
7.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG)
7.5.1 § 18 Abs. 1 Entgegennahme von Anträgen (Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und Vorermittlung GAA
7.5.2 § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung
  1. GAa der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
  2. GAa der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
8. Chemikalienrecht
8.1 Chemikaliengesetz ( ChemG)
8.1.1 § 9 Abs.1, § 10 Abs. 2 Adressatenbehörde für die Bundesstelle für Chemikalien LGL (Leitstelle)
8.1.2 § 16e Benennung der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen StMAS
8.1.3 § 16f Abs. 2 Adressatenbehörde für die Zulassungsstelle LGL
8.1.4 § 19a Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übertragung der Auf- bewahrungspflicht LGL
8.1.5 § 19b Abs. 1 Erteilung der GLP-Bescheinigung LGL
8.1.6 § 21 Abs. 1 und 2 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der EG-Verordnungen im Sinn des Abs. 2 nach § 4 örtlich zuständiges GAA

soweit nicht in der Lfd. Nr. 8 ein bestimmtes GAa oder andere Behörden/ Stellen bestimmt sind

8.1.7 § 22 Abs. 1 Adressatenbehörde für die Bundesstelle für Chemikalien LGL
8.1.8 § 22 Abs. 1a Nr. 1 Adressatenbehörde für die Zulassungsstelle LGL
8.1.9 § § 1 ff. Übrige Aufgaben wie Nr. 8.1.6
8.2 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)
8.2.1 § 10 Abs. 5 Satz 2, Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3, Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 Satz 2, Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen, Verfahren und Geräten LGL
8.2.2 Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung für die Sachkunde wie Nr. 8.2.1
8.3 Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV)
8.3.1 § 3 Abs. 2 und 3 Rücknahmeverpflichtung (Abs. 2) und Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib (Abs. 3) KVB nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallzuständigkeitsverordnung
8.3.2 § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungen LfU
8.4 Chemikalien-Verbotsverordnung wie Nr. 8.1.6
§ § 1 ff. einschließlich Anhänge Aufgaben der zuständigen Behörden im Fall des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 nach Mitwirkung durch die zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 und 32 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf eine geordnete Entsorgung
§ § 2 und 5 Erteilung von Erlaubnissen, Entgegennahme von Anzeigen, Abnahme von Prüfungen GAa bei der Regierung von Niederbayern
8.5 Giftinformationsverordnung, Prüfnachweisverordnung u. a. auf dem ChemG beruhende Rechtsverordnungen Aufsicht über die Ausführung der

Bestimmungen

wie Nr. 8.1.6
8.6 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen wie Nr. 8.4.2
§ 3 Abs. 3 Erteilung der Erlaubnis GAA
8.7 VO (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen wie Nr. 8.4.2
8.8 VO (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist 1)
8.8.1 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 3 Erteilung der Genehmigung; Entgegennahme von Aufzeichnungen GAA
8.8.2 Art. 28 Abs. 2 Vereinbarung der Unterstützung StMAS
8.9 VO (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie79/117/EWG Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAa bei der Regierung von Niederbayern, soweit nicht andere Behörden/ Stellen bestimmt sind
8.9.1 Art. 3 Abs. 3 Anordnung von Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung wie Nr. 8.4.2
8.9.2 Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Entgegennahme von Informationen über Lagerbestände wie Nr. 8.4.2
8.9.3 Art. 7 Aufgaben der zuständigen Behörde Zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 Bayerisches Abfallgesetz
8.9.4 Anhang I Teil A Zulassung der Herstellung und Verwendung von DDT wie Nr. 8.4.2
8.9.5 aufgehoben
8.10 VO (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agenturs für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen KVB für Anhang XVII Nr. 4, 5.1, 5.2 7 bis 11, 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchst. a) vierter und achter Spiegelstrich Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn., 27, 43 (mit Ausnahme von Abs. 3, 51, 52)

Im Übrigen: wie Nr. 8.1.6

Art. 123 S. 1 Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken a) für den Gesundheitsschutz: LGL

b) für den Umweltschutz: LfU"

8.11 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA
8.12 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA
8.12.2 § 5 Abs. 3 Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen LfU
8.13 Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen Art. 1: GAa bei der Regierung von Niederbayern

Im Übrigen: Zuständige Abfallbehörde

8.14 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA
9. Sprengstoffrecht
9.1 Sprengstoffgesetz ( SprengG)    
9.1.1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Einzelprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 GAa bei der Regierung von Oberbayern
9.1.2 § 15 Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1 Verbringensgenehmigung GAA

KVB bei Treibladungspulver für Böller, Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen

9.1.3 § 17 Abs. 4 Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager) StMAS
9.1.4 § 21 Abs. 3 Satz 4 Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung wie Nr. 9.1.2
9.1.5 § 23 Verlangen der Vorlage von Urkunden Pol

Diese verständigt die sonstigen Überwachungsbehörden nach Nr. 9.1.8.

9.1.6 § 26 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen Pol
Diese verständigt die sonstigen Überwachungsbehörden nach Nr. 9.1.9
9.1.7 § 26 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über einen Unfall mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Nr. 9.1.2
9.1.8 § 27 Abs. 1 und 5 Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb oder Umgang und zur Verbringung, Ausnahmen von dem Alterserfordernis wie Nr. 9.1.2
9.1.9 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs GAA
Gde in den Fällen des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV

KVB im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 9.1.2 für die Verbringung: auch Pol

9.1.10 § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Auskunftsverlangen, Nachschau, Anordnungen wie Nr. 9.1.9
9.1.11 § § 34 und 35 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen der Rückgabe von Urkunden, Ungültigkeitserklärung wie Nr. 9.1.2
9.1.12 § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § § 14, 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 Satz 2, § § 32a, 33, 48 Satz 2 Übrige Aufgaben GAA
9.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV)
9.2.1 § 3 Abs. 3 Überprüfung des Nachweises der Bestimmung für militärische oder polizeiliche Zwecke GAA
Für die Verbringung: auch Pol
9.2.2 § 12c Abs. 2 und 4 Akkreditierung, Benennung, Überwachung der benannten Stellen ZLS, soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellen-
gesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist.
9.2.3 § 19 Abs. 2 Ausnahmen StMAS
9.2.4 § 23 Abs. 6 Satz 2 a) Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Halbsatz 1) Gde
b) Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle (Halbsatz 2) KVB
9.2.5 24 Abs. 1 Ausnahme
a) von dem Verbot des § 20 Abs. 1 und 2 StMAS
b) von dem Verbot des § 22 Abs. 1 GAA
c) von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2 Gde
9.2.6 § 24 Abs. 2 Satz 1 Abbrennverbote Gde
9.2.7 § 32 Abs. 1, § 48 Anerkennung von Lehrgängen, Widerruf der Anerkennung wie Nr. 9.1.1
9.2.8 § 34 Abs. 2 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wie Nr. 9.1.2
9.2.9 § 36 Prüfung von Lehrgangsteilnehmern, Unterzeichnung der Niederschrift, Unterzeichnung des Zeugnisses wie Nr. 9.1.1
9.2.10 § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1 Qualifikationsanerkennung Wie Nr. 9.1.1
9.2.11 § 2 Abs. 5, § 3 Nr. 11 und 12, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 12a Abs. 5, § 12b Abs. 4, § 23 Abs. 3 und 7, § 25 Abs. 2, § § 25a, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 4, 5 und 5a, § 44 Übrige Aufgaben GAA
9.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV)
§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 Ausnahmen, Verlangen des Nachweises GAA
9.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV)
§ 1 Abs. 1, § § 2, 3 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige, Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist im Einzelfall GAA
10. Medizinprodukterecht
10.1 Medizinproduktegesetz ( MPG)    
10.1.1 § 12 Abs. 1 Anforderung der Vorlage einer Liste der Sonderanfertigungen a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: GAA
10.1.2 § 13 Abs. 3 und 4 Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde auf Entscheidung; Übermittlung aller Entscheidungen an DIMDI wie Nr. 10.1.3
im Übrigen

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: GAA

10.1.3 § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 Überwachung und Benennung der Benannten Stellen, Bekanntmachung der deutschen Benannten Stellen auf der Internetseite und Anerkennung von Prüflaboratorien a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika: ZLG
b) für aktive Medizinprodukte: ZLS
10.1.4 § 15a Abs. 1 und 2 Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten wie Nr. 10.1.3
10.1.5 § 16 Abs. 1, 2 und 4 Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens der Benennung sowie Entgegennahme der Mitteilung über Einstellung des Betriebs oder Verzicht; Mitteilung und Bekanntmachung wie Nr. 10.1.3
10.1.6 § 18 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 Entgegennahme von Unterrichtungen durch die Benannten Stellen wie Nr. 10.1.4
10.1.7 § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 5 Satz 3, § 22b Abs. 6, § 22c Abs. 6, § 23a Abs. 4 Übermittlung von Daten an DIMDI und Entgegennahme von Informationen von Bundesoberbehörde und Ethikkommission im Zusammenhang mit klinischer Prüfung a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.8 § § 25, 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.9 § 26 Abs. 1, 2 und 7 Überwachung; Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit und der zuständigen Behörden Soweit Errichten, Betreiben, Anwendung Aufbereitung von Medizinprodukten betroffen sind: GAA

Soweit die Messfunktion von Medizinprodukten die messtechnischen Kontrollen unterlieg betroffen ist: LMG

Soweit das Inverkehrbringen betroffen ist:

a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.10 § 26 Abs. 6 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Sachverständige wie Nr. 10.1.3
(bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens nimmt die ZLS diese Aufgabe kommissarisch wahr)
10.1.11 § 34 Abs. 1 und 2 Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.1.12 § § 12 bis 44 Übrige Aufgaben soweit die Messfunktion von Medizinprodukten, die messtechnischen Kontrollen unterliegen, betroffen ist: LMG, bei Gefahr im Verzug auch: GAa für aktive und Reg für nichtaktive Medizinprodukte
im Übrigen wie Nr. 10.1.8
10.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV)
10.2.1 § 4a Verlangen der Vorlage von Nachweisen über die interne und externe Qualitätssicherung LMG
10.2.2 § § 6, 7, 8 Aufgaben der zuständigen Behörden GAA
10.2.3 § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Durchführung messtechnischer Kontrollen Eichämter
10.2.4 § 15 Nr. 4 Verlangen des Nachweises wie Nr. 10.1.12
10.2.5 Anlage 2 Nr. 3 Beauftragung einer Messstelle für Vergleichsmessungen wie Nr. 10.2.1
10.3 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten ( MPKPV)  
10.3.1 § 8 Abs. 1 Entgegennahme der Information über Änderungen a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.3.2 § 11 Abs. 1 und 2 Überwachung wie 10.3.1
10.4 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ( MPSV)
10.4.1 § 11 Abs. 1 Abstimmung mit Bundesoberbehörde zu Produktprüfungen und Überprüfung der Produktionsverfahren a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.2 § 13 Entgegennahme von Risikobewertungen Soweit das Inverkehrbringen von Medizinprodukten betroffen ist:
a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind

a) für nichtaktive Medizinprodukte: LGL und Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.3 § 14 Abs. 4 Überwachung der korrektiven Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 MPG wie 10.4.1
10.4.4 § 14a Abs. 3 Überwachung der korrektiven Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen Soweit klinische Prüfungen von Medizinprodukten betroffen sind:
a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.5 § § 15, 16 Abs. 1 Anordnung korrektiver Maßnahmen Soweit das Inverkehrbringen von Medizinprodukten betroffen ist:
a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

Soweit klinische Prüfungen betroffen sind:

a) für nichtaktive Medizinprodukte: Reg

b) für aktive Medizinprodukte: LGL

Soweit Leistungsbewertungsprüfungen b sind:

a) für energetisch betriebene In-VitroDiagnostika: LGL

b) für sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg

10.4.6 § 17 Untersagung oder Einschränkung des Betreibens oder Anwendens von Medizinprodukten GAA
10.4.7 § 20 Abs. 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit Satz 3 Entgegennahme von Vorkommnismeldungen a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS und GAA

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.8 § 20 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Satz 3 Entgegennahme von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS und LGL

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: LGL und Reg

10.4.9 § 20 Abs. 2 Mitteilung über getroffene Anordnungen wie 10.4.5
10.4.10 § 20 Abs. 3 Teilnahme an Routinesitzungen a) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: StMAS

b) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: StMUG

10.5 Verordnung über Medizinprodukte,
Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte, Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten u.a. auf dem Medizinproduktegesetz beruhende Verordnungen
Aufgaben der zuständigen Behörde Soweit Errichten, Betreiben, Anwendung Aufbereitung betroffen sind: GAA

Im Übrigen wie 10.4.5

11. Sonstige Rechtsvorschriften
11.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII)
11.1.1 § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Entscheidung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften und deren Genehmigung StMAS
11.1.2 § 23 Abs. 4 Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten GAA
11.2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
11.2.1 § 3 Abs. 1 Satz 3 Äußerung bei Gefahr einer Berufskrankheit GAA
11.2.2 § 4 Mitwirkung im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren GAA
11.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG)
11.3.1 § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII und der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit StMAS
11.3.2 § 7 Abs. 2, § § 12, 13, 18 Zulassung im Einzelfall, Anordnung von Maßnahmen, Ausübung der Auskunfts- sowie der Betretungs- und Besichtigungsrechte, Ausnahmen GAA
11.4 Pflegezeitgesetz ( PflegeZG)
11.4.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 a) Entgegennahme von Anträgen (Zulässigkeitserklärung von Kündigungen) und Vorermittlungen GAA
b) Entscheidung über die Zulässig- keitserklärung einer Kündigung a) GAa der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben
b) GAa der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
11.5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
11.5.1 § § 1 ff. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist
11.5.2 § 4 Aufsicht über das Nutzungsverbot für Minderjährige GAA; Mitteilung an das Jugendamt, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden
11.6 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen GAA

____
1) Aufgaben, die ausdrücklich der "zuständigen Behörde" des Mitgliedsstaats zugewiesen sind, obliegen mit Ausnahme der in Nr. 8.8.1 genannten Aufgaben der jeweiligen Bundesbehörde.

ENDE

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