32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
Vom 29. August 2002 (BGBl. I Nr. 63 vom 05.09.2002 S. 3478; 06.01.2004 S. 203; 27.12.2005 S. 372505; 16.06.2006 S. 131206; 06.03.2007 S. 26107; 08.11.2011 S. 217811; 31.08.2015 S. 147415; 19.06.2020 S. 1328 20; 27.07.2021 S. 314621; 22.10.2025 Nr. 249 25; 11.05.2026 Nr. 13326) Gl.-Nr.: 2129-8-32
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
in Verkehr bringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
in Betrieb nehmen: die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG;
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG;
Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG;
garantierter Schallleistungspegel: Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG;
lärmarme Maschinen und Geräte Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen;
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
Notfallmodus für den Binnenmarkt: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
(1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
(aufgehoben)
der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach
Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 21.05.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)