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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -
Vom 17. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2012 S. 470)
Auf Grund von
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts ( ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 853), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer sechster Spiegelstrich eingefügt:
"- des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie darauf beruhender Verordnungen,".
bb) Die bisherigen sechsten und siebten Spiegelstriche werden siebte und achte Spiegelstriche.
b) In Abs. 2 werden die Worte "sonstigen In-Vitro-Diagnostika" durch die Worte "nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. Die Anlage Teil I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Nr. 3 werden die Worte "Geräte- und" gestrichen.
b) In der Überschrift der Nr. 4 werden die Worte " § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Worte " § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
c) Der Nr. 6 wird folgende Nr. 6.7 angefügt:
"6.7 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung".
d) Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte "Sonstiges Arbeitsschutzrecht" durch die Worte "Sonstige Rechtsvorschriften" ersetzt.
bb) Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:
"11.5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
11.6 UV-Schutz-Verordnung".
4. Die Anlage Teil III wird wie folgt geändert:
a) In Lfd. Nr. 2.1 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" Buchst. b die Worte " § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) Lfd. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 22.08.2023)
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