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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen

Vom 2. März 2026
(BGBl. I vom 04.03.2026 Nr. 54 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte =>

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel

(Gültig ab 30.05.2026 siehe =>)

Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3
Notfallverfahren

§ 14a Anwendung der Notfallverfahren

§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden".

b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Abschnitt 4
Marktüberwachung".

c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen".

d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20 Straftaten " § 20 (aufgehoben)".

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357),

2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12),

"1. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,

2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,"

b) In Nummer 4 wird die Angabe "genügen muss." durch die Angabe "genügen muss," ersetzt.

c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,

6. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."

3. In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2014/35/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Notfallverfahren

§ 14a Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

  1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
  2. das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

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