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Regelwerk, Anlagentechnik, ProdSV

1. ProdSV - Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 17. März 2016
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2016 S. 502; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.03.2026 Nr. 54 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-4-1-1



EU-Bezug: RL 2014/35/EU // Normenübersicht // Normen - Beschl. (EU) 2023/2723 und Beschl. (EU) 2025/1464

Erläuterungen in der Bundesratsdrucksache 11/16

Archiv: 1979

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
  2. elektroradiologische und elektromedizinische Betriebsmittel,
  3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
  4. Elektrizitätszähler,
  5. Haushaltssteckvorrichtungen,
  6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
  7. elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
  8. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
  9. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 26

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
  2. 2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
  3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
  4. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss,
  5. krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
  6. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt 26

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

  1. mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
  2. entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
  3. bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.

§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

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