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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien *

Vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Bundes-Bodenschutz - und Altlastenverordnung

In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe " § 4a Abs. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, wird die Angabe " § 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe " § 21 Abs. 4".

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) wird die Angabe " § 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe " § 21 Abs. 4".

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe "Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe "Anhang III Nr. 6".

2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe "Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe "Anhang III Nr. 6".

Artikel 6
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

In § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden ist, werden die Wörter "die Auslöseschwelle im Sinne des § 3 Abs. 8" ersetzt durch die Wörter "der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6".

Artikel 7
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 Abschnitt a Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a. nach der Richtlinie 67/548/EWG1) beziehungsweise nach § 5 der Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,  "a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,".

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