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BGV C7 / DGUV Vorschrift 23 - Wach und Sicherungsdienste
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisherige VBG 68)
(Ausgabe 10/1990; 01/1997)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.
II. Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an Unternehmer und Versicherte.
§ 3 Eignung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 4 Dienstanweisungen
(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben.
(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.
§ 5 Verbot berauschender Mittel
Der Genuß von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muß Nüchternheit gegeben sein.
§ 6 Übernahme von Wach und Sicherungsaufgaben
(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.
(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.
§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.
§ 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten
(1) Der Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers sicherzustellen, daß die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem Anlaß unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat vom Auftraggeber zu verlangen, daß vermeidbare Gefahren beseitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluß dieser Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer Regelungen zu treffen, die die Sicherheit des Wach- und Sicherungspersonals auf andere Weise gewährleisten.
(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden.
§ 9 Objekteinweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und daß das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist.
(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, daß die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.
(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.
§ 11 Brillenträger
Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.
§ 12 Hunde
(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können; dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
§ 13 Hundezwinger
(Stand: 16.06.2018)
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