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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten (BGR 110)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/36)

(Ausgabe 10/1994; 04/2007)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

Vorbemerkung

Neben dieser BG-Regel sind das Gaststättengesetz, die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten sowie die Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.

Siehe auch Anhang 2 "Vorschriften und Regeln".

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen , nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Für diese BG-Regel ist kein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften anzuwenden.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Arbeit in Gaststätten.

Gegebenenfalls sind auch die BG-Regeln "Arbeiten in Küchenbetrieben" (BGR 111), "Arbeiten in Backbetrieben" (BGR 112) oder "Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen" (BGR 158) zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.
  2. Schankwirtschaften sind Gaststätten, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
  3. Speisewirtschaften sind Gaststätten, in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
  4. Beherbergungsbetriebe sind Gaststätten, in denen Gäste beherbergt werden.
  5. Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen.
    Arbeitsmittel sind z.B. Aufzugsanlagen, Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen), Getränkeschankanlagen, Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern, Stellmaschinen für Kegel und Pins, Anlagen zur Wasseraufbereitung.

    Zu den Arbeitsmitteln zählen z.B. auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, soweit sie zur Arbeit benötigt bzw. benutzt werden.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in Gaststätten

3.1 Allgemeines

Gaststätten sowie Arbeitsmittel und Einrichtungen müssen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den geltenden staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Bauliche Anlagen

3.2.1 Arbeitsräume

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.1 ergeben sich aus den §§ 3 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.1.1 Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und des zu erwartenden Arbeitsumfanges ausreichende Bewegungsfreiheit vorhanden ist.

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