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3.7.3 Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel

Beispiele:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Prüffrist
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen Einmal jährlich
Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern (Wäschezentrifugen) Einmal jährlich
Getränkeschankanlagen
  • Sicherheitstechnische Prüfung:
    Alle zwei Jahre
  • Hygienische Prüfung:
    Alle zwei Jahre
Flüssiggasanlagen
  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
    Alle zwei Jahre
  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche:
    Einmal jährlich
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):
    Alle sechs Monate
Lasereinrichtungen Einmal jährlich
Stellmaschinen für Kegel und Pins Einmal jährlich
Anlagen zur Wasseraufbereitung Einmal jährlich
Kraftbetätigte Türen und Tore Einmal jährlich
Feuerlöscher Alle zwei Jahre
Feuerlöschanlagen Einmal jährlich
Sicherheitsbeleuchtung Einmal jährlich
Winden, Hub- und Zuggeräte Einmal jährlich
Flüssigkeitsstrahler Einmal jährlich
Güteraufzüge Alle zwei Jahre


3.7.4 Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen.

Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiele:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Wiederkehrende Prüffrist
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) Spätestens alle zwei Jahre
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge Spätestens alle vier Jahre


Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung ~ sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Siehe auch § 15 Abs. 13 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.7.5 Aufzeichnungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.

Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können.

Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.


.

Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Anlagen
Anhang 1


1.1 Getränkeschankanlagen
1.1.1 Ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasflaschen) für Kohlendioxid, Stickstoff und deren Gemische
Gefährdung durch
  1. umfallende Druckgasflaschen
  2. Zerknall der Druckgasflaschen
  3. austretendes Druckgas
  4. Betreiben von nicht aufrecht stehenden Druckgasflaschen
  5. unzureichende Organisation
Maßnahmen:
  1. Druckgasflaschen mit geringer Standsicherheit müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein.
    Dies kann z.B. durch den Einsatz von Bügeln, Ketten oder Schellen erreicht werden.
  2. Druckgasflaschen müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass auf sie keine gefährliche Wärmeeinwirkung erfolgt.
    Gefährliche Wärmeeinwirkung, z.B. durch Heizkörper, Sonnenbestrahlung, offenes Feuer, kann innerhalb der Druckgasflaschen einen unkontrolliert hohen Druckanstieg und damit z.B. den Zerknall der Druckgasflaschen bewirken.
  3. Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Druckgas muss vermieden sein, z.B. durch
    • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,
    • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage)
      oder
    • Gaswarneinrichtung.
    Eine gefährliche Gaskonzentration von Kohlendioxid (CO2) in der Atemluft ist vermieden, wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße selbst bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes nicht mehr als 3 Vol. % beträgt. Z.B. wird aus einer CO2-Flasche mit einem Inhalt von 14 Litern bzw. einem Füllgewicht von 10 kg bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes eine Gasmenge von ca. 5,1 m³ freigesetzt.

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