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3.7.3 Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel
Beispiele:
Arbeitsmittel, Prüfobjekte | Prüffrist |
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen | Einmal jährlich |
Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern (Wäschezentrifugen) | Einmal jährlich |
Getränkeschankanlagen |
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Flüssiggasanlagen |
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
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Lasereinrichtungen | Einmal jährlich |
Stellmaschinen für Kegel und Pins | Einmal jährlich |
Anlagen zur Wasseraufbereitung | Einmal jährlich |
Kraftbetätigte Türen und Tore | Einmal jährlich |
Feuerlöscher | Alle zwei Jahre |
Feuerlöschanlagen | Einmal jährlich |
Sicherheitsbeleuchtung | Einmal jährlich |
Winden, Hub- und Zuggeräte | Einmal jährlich |
Flüssigkeitsstrahler | Einmal jährlich |
Güteraufzüge | Alle zwei Jahre |
3.7.4 Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen.Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
Beispiele:
Arbeitsmittel, Prüfobjekte | Wiederkehrende Prüffrist |
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) | Spätestens alle zwei Jahre |
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge | Spätestens alle vier Jahre |
Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung ~ sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Siehe auch § 15 Abs. 13 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung.
3.7.5 Aufzeichnungen
Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.
Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können.
Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.
Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Anlagen |
Anhang 1 |
1.1 | Getränkeschankanlagen | |
1.1.1 | Ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasflaschen) für Kohlendioxid, Stickstoff und deren Gemische | |
Gefährdung durch |
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Maßnahmen: |
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(Stand: 09.12.2022)
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