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3.5.5 Geeignete Aufstellung
Arbeitsmittel müssen so aufgestellt sein, dass
3.5.6 Bestimmte Arbeitsmittel
3.5.6.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.
3.5.6.2 Messer und Wetzstähle müssen mit Sicherheitsgriffen ausgerüstet sein. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.
Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. Messertaschen, Haltebügel, magnetische Messerleisten.
3.5.6.3 S-Haken für Fleisch müssen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) müssen mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.
Ein besonderer Schutz ist z.B. eine Abdeckung mit einer Schutzleiste oder das Ausrichten der Haken zur Wand hin.Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".
3.5.6.4 Zettel- bzw. Bonspießer müssen so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.
Handverletzungen werden vermieden, z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen oder Magnettafeln.
3.5.6.5 Regale müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen.
Die Stand- und Tragsicherheit von Regalen muss eine ausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.
Neben der zulässigen Nutzlast sind auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern von Lagergut zu berücksichtigen.
Standsicherheit kann z.B. durch das Verankern von Regalen an Wänden erreicht werden.Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.5.6.6 Regale, insbesondere deren Ecken und Kanten, müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.
3.5.7 Elektrische Ausrüstung
Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss dem in DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.
Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Netzanschlüsse und Einrichtungen zum Trennen und Ausschalten sowie Schutz gegen elektrischen Schlag zu beachten.Anforderungen gegen elektrischen Schlag infolge Eindringens von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit, z.B. durch versehentliches Eintauchen von Maschinen und Geräten in Flüssigkeit, müssen berücksichtigt werden.
3.5.8 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)
Die Anforderungen des Abschnittes 3.5.8 ergeben sich aus den §§ 6 bis 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
3.5.8.1 Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und Stellteile der Versorgungsanlage gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sind.
Flüssiggasanlagen bestehen aus
- Flüssiggasflaschen,
- den Ausrüstungen (z.B. Druckregelgeräte, Schlauchbruchsicherungen),
- den Leitungen (Rohr- bzw. Schlauchleitungen) und
- den Verbrauchseinrichtungen (z.B. Grill, Kocher, Strahler).
Ein Stellteil an der Versorgungsanlage ist z.B. das Flaschenabsperrventil.
Der unbefugte Zugriff Dritter kann z.B. durch verschließbare Flaschenschränke erreicht werden.
3.5.8.2 Die Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind mit je einer Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2, zu versehen.
Ein nicht brennbarer Baustoff ist z.B. verzinktes Stahlblech.Siehe auch Abschnitt 8.3.1 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
3.5.8.3 Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.
Eine standsichere Aufstellung der Flüssiggasflaschen ist gegeben, wenn die Aufstellfläche eben ist und die Flüssiggasflaschen gegen Umfallen, z.B. durch Ketten, gesichert sind.
3.5.8.4 Flüssiggasflaschen sind grundsätzlich im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufzustellen.
Ein besonderer Aufstellungsraum ist ein Raum mit ausreichendem Luftwechsel. Ein Arbeitsraum ist kein besonderer t Aufstellungsraum.
(Stand: 21.08.2023)
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