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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 112 / DGUV Regel 110-004 - Arbeiten in Backbetrieben
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(ZH 1/40)

(Ausgabe 12/2007aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

Neben dieser BG-Regel sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung sowie die Bauordnungen einzelner Bundesländer zu beachten.

Siehe auch Anhang 2 "Vorschriften und Regeln".

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Arbeit in Backbetrieben.

Gegebenenfalls sind auch die BG-Regeln "Arbeiten in Küchenbetrieben" (BGR 111) und "Arbeiten in Gaststätten" (BGR 110) zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Backbetriebe sind Herstellungsbetriebe für Backwaren.

Der Begriff "Backbetriebe" umfasst sämtliche Räume und Einrichtungen, die zur handwerklichen und industriellen Herstellung, zur Lagerung und zum Vertrieb von Backwaren, Dauerbackwaren, Pizzeria- und Konditoreierzeugnissen dienen. Dies sind z.B. Lagerräume für Roh- und Hilfsstoffe, Teigherstellungs- und -bearbeitungsräume, Backstube und Backbereiche, Kühlbereiche, Fertigwarenlager, Schneide- und Verpackungsräume, Expedition und Verkaufsstellen.

2. Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen.

Arbeitsmittel sind z.B. Aufzugsanlagen, Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen), Maschinen zur Teigherstellung und -bearbeitung, Backöfen.

Zu den Arbeitsmitteln zählen z.B. auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, soweit sie zur Arbeit benötigt bzw. benutzt werden.

3. Basismaßnahmen sind grundlegende Maßnahmen zur Verminderung des Risikos, eine Berufskrankheit nach BK-Nr. 4301 zu erleiden. Zu den Basismaßnahmen gehören z.B. alle Maßnahmen zur Verringerung

4. Spezielle Maßnahmen sind solche Maßnahmen, die ausschließlich die weitere Senkung der Mehlstaubkonzentration am Arbeitsplatz betreffen. Sie sind durchzuführen, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass Basismaßnahmen nicht ausreichend sind.

Spezielle Maßnahmen sind z.B. Mehlstaubabsauganlagen, Kapselung sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.

5. Mehlstaub ist Staub aus Weizen-, Roggen- oder Sojamehl sowie aus Backmitteln, auch wenn diese Bestandteil von Fertigmehlmischungen sind.

6. Trennmittel sind Substanzen, die ein Ankleben von Teigen an Arbeitstischen und Maschinenteilen verhindern sollen.

Trennmittel sind Mehle oder Öle. Bei der Verwendung von Mehlen besteht die Gefahr der Entstehung hoher Staubkonzentrationen im Atembereich der Beschäftigten, wobei Mehlstäube mit allergenen Eigenschaften ein besonderes Risiko darstellen. Aus diesen Gründen werden Trennmittel gefordert, die staubarm sind oder als Ersatz für gewöhnliches Mehl zum Backen aus Mehlen bestehen, die keine oder nur geringe allergene Eigenschaften besitzen.

7. Punktuell wirkende Absaugeinrichtungen sind maschinenbezogene Einrichtungen, die geeignet sind, den entstehenden Staub abzusaugen.

8. Mehlstaubabsauganlagen sind raumlufttechnische Anlagen, die geeignet sind, Mehlstaub an den Entstehungsstellen und in der Raumluft zu erfassen und gefahrlos abzuführen.

Mehlstaubabsauganlagen bestehen in der Regel aus Stauberfassungselementen, Rohrleitungen, Filtern und Lüfter.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in Backbetrieben

3.1 Allgemeines

Backbetriebe sowie Arbeitsmittel und Einrichtungen müssen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den geltenden staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Bauliche Anlagen

3.2.1 Arbeitsräume

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.1 ergeben sich aus den §§ 3 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.1.1 Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und des zu erwartenden Arbeitsumfanges ausreichende Bewegungsfreiheit vorhanden ist.

Arbeitsräume im Sinne dieser BG-Regel sind Räume mit Arbeitsplätzen, an denen Personen an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr oder mehr als zwei Stunden je Arbeitstag beschäftigt sind.

Arbeitsabläufe und Arbeitsumfang erfordern ausreichend bemessene Arbeits-, Ablage- oder Abstellflächen.

3.2.1.2 Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen.

Als Stand der Technik haben sich nach den bisherigen Erfahrungen folgende Mindestabmessungen bewährt:

Arbeitsräume sollten eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen.

Räume sollten als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe

beträgt.

3.2.1.3 Räume in Backbetrieben müssen einen ausreichenden Luftraum aufweisen.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen für jeden ständig anwesenden Versicherten ein Mindestluftraum von 15 m3 bewährt.

Der Mindestluftraum sollte durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.

3.2.1.4 Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

Als Stand der Technik haben sich nach den bisherigen Erfahrungen folgende Abmessungen bewährt:

Für jeden Versicherten sollte an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 zur Verfügung stehen.

Die freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.

3.2.1.5 Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene ( 852/2004) errichtet sein.

Siehe auch DIN 10506 "Lebensmittelhygiene; Außer-Haus-Verpflegung; Betriebsstätten".

3.2.1.5.1 Wandflächen müssen aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, abwaschbaren und nicht toxischen Materialien bestehen und eine glatte Oberfläche aufweisen, so dass sich keine Mikroorganismen festsetzen können.

Beschädigte Wandflächen müssen umgehend instand gesetzt werden.

3.2.1.5.2 Wände und Decken einschließlich deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass eventuell verbleibende Hohlräume für Schädlinge unzugänglich sind.

3.2.1.5.3 Wände und Decken und deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass sich keine Materialteilchen ablösen können und die Ansammlung von Verschmutzungen und Kondensaten sowie der Schimmelbefall auf und hinter den Flächen vermieden wird.

3.2.1.5.4 Bei sichtbarem Befall von Wand- und Deckenflächen mit Schwarzschimmel müssen die Ursachen vor der Beseitigung ermittelt und minimiert werden.

3.2.1.5.5 Schimmelbefall muss insbesondere durch eine ausreichende Wärmeisolation, Verwendung von geeigneten Schimmelschutzfarben oder Vermeidung von Hohlräumen vermieden sein.

Das Verkleiden von Wänden und Decken mit Paneelen ist zu vermeiden, da sich erfahrungsgemäß in den Hohlräumen Schimmel bildet und sich Schädlinge ansiedeln können.

3.2.1.5.6 Fenster und Türen müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen aufweisen, so dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Beschläge und Griffe müssen leicht zu reinigen sein.

Fensterkonsolen sollten geneigt angeordnet werden, so dass auf ihnen keine Gegenstände abgestellt werden können und damit eine Reinigung erleichtert wird.

3.2.1.5.7 In Räumen oder Bereichen der Obstvorbereitung müssen Maßnahmen zum Schutz gegen Insekten und Ungeziefer getroffen sein.

Maßnahmen sind z.B. das Anbringen von abnehmbaren und reinigungsfähigen Insektenschutzgittern aus rostfreiem Material vor Fenstern, die geöffnet werden können.

3.2.1.6 Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung

ausreichend bemessen und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst gefahrlos und hygienegerecht erfolgen kann.

3.2.1.7 Räume für Abfälle, ausgenommen Abfallkühlräume, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein.

In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend.

Ist durch Lage und Gestaltung der Räume für Abfälle keine wirksame natürliche Lüftung gewährleistet, z.B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche, ist eine technische Lüftung erforderlich.

3.2.1.8 Fußböden und Wände in Räumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht gereinigt werden können.

3.2.2 Fußböden

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.2 ergeben sich aus § 3 Abs.1 der Arbeitsstättenverordnung, der BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181), dem BGIA-Arbeitsblatt 560210 "Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste" und der Arbeitssicherheits-Information "Unfallsichere Gestaltung von Fußböden" (ASI 4.40).

3.2.2.1 Fußböden in Räumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen.

Sicher begehbar bedeutet, dass der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowie keine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeit muss der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z.B. für Wagen, fahrbare Transportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muss gegen die vorkommenden chemischen Verbindungen, z.B. Reinigungsmittel, Fettsäuren, widerstandsfähig sein.

Hiernach sind z.B. für die einzelnen Arbeitsbereiche Fußböden der folgenden Bewertungsgruppen erforderlich:

Teigherstellung, -bearbeitung und Backen R 11
Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden R 12
Spülräume R 12 V 4
Kühlräume  
- für unverpackte Ware
R 12
- für verpackte Ware
R 11
Verkaufsräume R 10
Verkaufsräume mit Backofen R 11

Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen Versicherte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z.B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

3.2.2.2 Fußböden im Freien, z.B. im Bereich der Anlieferung, müssen so beschaffen sein, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden können.

Dies kann erreicht werden durch rutschhemmende, frostsicher verlegte Bodenbeläge oder geeignete Überdachungen.

3.2.2.3 Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass auf den Fußboden gelangte Flüssigkeit abgeführt wird.

Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Empfohlen wird ein Gefälle des Fußbodens von 1 bis 1,5 %.

3.2.2.4 Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist.

Die Größe der Ablauföffnungen und -rinnen muss so bemessen sein, dass anfallende Flüssigkeit unmittelbar in die Ablaufrinne geleitet und ohne Rückstau abgeführt werden kann.

Die Abdeckung von Ablauföffnungen und -rinnen sollte die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie der angrenzende Fußboden.

3.2.2.5 Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein.

Die Abdeckung muss so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit weitgehend verhindert ist.

Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.

3.2.3 Verkehrswege

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.3 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.2.3.1 Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Versicherte durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

Die Breite von Verkehrswegen gilt für ein sicheres Begehen erfahrungsgemäß als ausreichend bemessen, wenn das lichte Maß

3.2.3.2 In Lagerräumen müssen Wege, die für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind, unter Berücksichtigung der Lagergutabmessungen ausreichend breit sein, mindestens jedoch 0,75 m.

3.2.3.3 Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden kann.

Das Steigungsverhältnis von Schrägrampen sollte 1:8 (12,5 % oder ca. 7°) nicht überschreiten.

Lassen sich Ausgleichsstufen nicht verhindern, sind sie zu kennzeichnen.

Eine Kennzeichnung kann z.B. sein:

3.2.3.4 Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.

3.2.3.5 Bereiche der Warenannahme müssen so geplant werden bzw. eingerichtet sein, dass z.B.

Sofern kein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden ist, muss sichergestellt sein, dass die Waren unmittelbar nach der Anlieferung eingelagert werden.

3.2.4 Treppen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.4 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

3.2.4.1 Treppen müssen ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen aufweisen.

Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.

An Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollten die Ausrundungen möglichst kleine Radien aufweisen. Zur besseren Erkennung von Stufen und Treppenläufen sollten Stufenkanten kontrastreich vom übrigen Stufenbelag abgesetzt sein. Zusatzsysteme an Stufenkanten, z.B. Trittleisten, Winkelkanten, dürfen keine Stolperstellen bilden; sie sollten möglichst eben in die Stufenfläche integriert sein. Die Zusatzsysteme müssen mindestens so rutschhemmend wie die übrige Trittfläche sein.

Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).

3.2.4.2 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen.

Die sichere Begehbarkeit der Treppe erfordert die Benutzung des Handlaufes.

Aus ergonomischen Gründen muss die Oberkante der Absturzsicherung nicht identisch mit der Höhe des Handlaufes sein.

3.2.4.3 Treppen mit mehr als vier Stufen müssen

3.2.4.4 Handläufe müssen einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. Handläufe müssen beim Begehen der Treppe von allen Stufen erreicht werden können.

Erfahrungsgemäß sind Seile als Handläufe ungeeignet.

3.2.4.5 Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden.

3.2.4.6 Als Rettungswege vorgesehene Treppen müssen gerade Läufe aufweisen.

3.2.5 Türen und Tore

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.5 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz".

3.2.5.1 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.

3.2.5.2 Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen aus nicht bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein.

3.2.5.3 Türen, deren Fläche zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff besteht, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe mit einer über die Türbreite verlaufenden Handleiste ausgerüstet sein. Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

3.2.5.4 Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.

3.2.5.5 Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein.

Automatische Türen und Tore sollten bevorzugt eingebaut werden.

3.2.5.6 Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein.

Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m müssen so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt.

Dies gilt nicht, wenn

Siehe auch BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).

3.2.6 Fluchtwege und Notausgänge

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.6 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.6.1 Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und

Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Fluchtwegen und Ausgängen gewährleistet sein.

3.2.6.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen.

Das Freihalten ist sichergestellt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen verringert wird.

Notausgänge lassen sich leicht öffnen, wenn

3.2.6.3 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Versicherte in der Arbeitsstätte befinden.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Automatische Schiebetüren müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Energieausfall selbsttätig öffnen und in offener Stellung stehen bleiben.

Drehtüren, Schiebetüren und -tore sowie Rolltore im Verlauf von Fluchtwegen sind unzulässig, sofern keine Schlupftüren vorhanden sind.

In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

Bei kraftbetätigten Türen in Fluchtwegen muss die Entriegelung für das Öffnen von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein.

3.2.6.4 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

In unübersichtlichen Räumen muss an gut sichtbaren Stellen der kürzeste Fluchtweg zu einem Notausgang durch Richtungspfeile angezeigt sein.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.2.6.5 Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Dies kann z.B. erforderlich sein in Arbeitsstätten

In Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter mit Grundflächen von 30 bis 100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können.

Siehe auch

3.2.7 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrbereichen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.7 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.7.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Versicherten oder des Herabfallens von Gegenständen besteht oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrbereiche gelangen.

3.2.7.2 Auf die Umwehrung als Sicherung gegen die Gefahr des Absturzes kann in den Fällen verzichtet werden, in denen die Umwehrung der Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes oder des Verkehrsweges widerspricht.

Einrichtungen sind z.B. Geländer, Brüstungen, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind. Geländer müssen durch z.B. Knieleisten, Gitter (vorzugsweise senkrechte Anordnung der Gitterstäbe), feste Ausfüllungen so gestaltet sein, dass ein Hindurchfallen von Personen verhindert ist.

Gefahrbereiche liegen unter anderem vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

  1. sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden,
  2. an Bottiche, Becken oder Behälter mit heißen oder ätzenden Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegt, grenzen.

Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe a) sind z.B. Umwehrungen, fest gespannte Seile, Kettensperren.

Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe b) sind z.B. Umwehrungen.

3.2.7.3 Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltür- und ähnliche Bodenöffnungen müssen gegen Absturz von Personen gesichert sein.

Dies wird z.B. erreicht durch

3.2.7.4 Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder ihrer Oberkante mit festen Handgriffen ausgerüstet sein.

Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer gelegenen Seite hin öffnen lassen.

3.2.8 Laderampen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.8 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.8.1 Laderampen müssen entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung ausgelegt werden.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen bei Laderampen eine Mindestbreite von 0,80 m bewährt.

3.2.8.2 Laderampen müssen mindestens einen Abgang aufweisen. Lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang aufweisen.

Eine Laderampe mit mehr als 20 m Länge ist als lange Laderampe anzusehen.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass Abgänge als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein sollten. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sollten so gesichert sein, dass Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

Die Neigung von sicher begeh- oder befahrbaren Rampen sollte ein Steigungsverhältnis von 1:8 (12,5 % oder ca. 7°) nicht überschreiten.

3.2.8.3 Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu sind sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten, insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

3.2.9 Beleuchtung

3.2.9.1 Räume und Verkehrswege müssen nach § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Versicherten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Die nachfolgende Tabelle enthält Werte für eine angemessene künstliche Nennbeleuchtungsstärke in den jeweiligen Arbeitsbereichen. Für alle sonstigen Bereiche und Verkehrswege wird eine Nennbeleuchtungsstärke von 100 Lux als ausreichend angesehen.
Anlieferung Lager mit Leseaufgabe Vorbereitung Teigbearbeitung Backen und Backwarenbearbeitung Verpackung und Logistik Spülräume
200 Lux 200 Lux 300 Lux 300 Lux 300 Lux 300 Lux 500 Lux


Siehe auch Abschnitt 4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".

Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Dabei sind die Leuchten so auszuwählen und anzuordnen, dass keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird und eine schlagschattenfreie Beleuchtung gewährleistet ist.

Bei natürlicher Beleuchtung siehe auch DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

3.2.9.2 Lichtschalter müssen leicht zugänglich sein. Sie müssen in der

Nähe der Ein- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird.

Siehe auch BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten;

3.2.10 Raumklima

In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Versicherten, ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima vorhanden sein.

Gesundheitlich zuträgliches Raumklima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitsschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidungssituation beeinflusst.

Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen.

Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen in Grad Celsius gemessen. In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus.

Die Lufttemperaturen in Backbetrieben sollten mindestens 17 °C betragen und im Rahmen des betrieblich Möglichen 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen Sonneneinstrahlung vorzusehen.

Zuglufterscheinungen sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit und der Art der Tätigkeit abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf.

Ein gesundheitlich zuträgliches Klima kann erreicht werden, z.B. durch

Die zugeführte oder nachströmende Luft muss hygienisch unbedenklich sein.

Die lüftungstechnische Auslegung der raumlufttechnischen Anlage ist entsprechend der VDI-Richtlinie 2052 vorzunehmen.

Zur Verhinderung von zu niedrigen Raumtemperaturen, die z.B. in nicht allseits umschlossenen Verkaufsräumen auftreten können, müssen geeignete Zusatzheizungen vorhanden sein.

Die Raumtemperatur in Verkaufsräumen muss mindestens 17 °C betragen. Bei sitzender Tätigkeit mit leichter Arbeitsschwere, z.B. an Kassenarbeitsplätzen, muss die Raumtemperatur mindestens 20 °C betragen.

Zur Verhinderung von zu hohen Raumtemperaturen in Verkaufsräumen, verursacht z.B. durch Strahlungswärme von Backöfen, Leuchtmitteln und Sonneneinstrahlung müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Dies sind z.B.

Siehe auch § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 5 "Lüftung", ASR 6 "Raumtemperaturen" und DIN 1946 "Raumlufttechnik".

3.2.11 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

3.2.11.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, insbesondere

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Nach DIN VDE 0100 Teil 200 können Backstuben zu den feuchten und nassen Räumen gezählt werden.

Als feuchte und nasse Bereiche gelten in jedem Fall solche, in denen Schwaden oder Spritzwasser auftreten können, z.B. der Bereich vor dem Backofen, die Gärräume und Spülbereiche. Die elektrische Installation in diesen Bereichen ist entsprechend DIN VDE 0110 "Bestimmungen für die Bemessung der Luft- und Kriechstrecken elektrischer Betriebsmittel" in Feuchtraumausführung zu installieren (Schutzart mindestens IP X4 - siehe DIN EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)").

Die elektrische Installation von Räumen, in denen Mehlsilos aufgestellt sind, ist entsprechend Nummer 5 DIN VDE 0165 auszuführen. (Schutzart mindestens IP 54, bei Maschinen genügt die Schutzart IP 44 mit Anschlusskasten in Schutzart IP 54).

Sofern Mehlsilos, die in Räumen aufgestellt sind, der Zone 21 bzw. Zone 22 zuzurechnen sind, gilt insbesondere DIN EN 50 28 1-1-2/VDE 0165-2 "Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse; Auswahl, Errichten und Instandhaltung" und DIN VDE 0170/ 0171 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche".

Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.

Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

3.2.11.2 Elektrische Betriebsmittel in Silos müssen bauartzugelassen sein, sofern in ihnen explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist.

Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der DIN VDE 0165 sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre in gefährlicher Konzentration auftreten kann, z.B. durch Aufwirbelung abgelagerten, brennbaren Staubes.

Siehe auch Abschnitt 5 "Staubexplosionen" des Anhanges I Teil 2 der ASI 9.12 "Sicherheit und Gesundheitsschutz in Mühlenbetrieben".

3.2.11.3 Elektrische Betriebsmittel, wie Schalter, Steckdosen oder Leuchten müssen, wenn die Gefahr der mechanischen Beschädigung durch Anfahren oder Anstoßen besteht,

3.2.11.4 Bei der Auslegung der elektrischen Anlage und der Auswahl der elektrischen Betriebsmittel müssen die Risiken der angewandten Reinigungsverfahren berücksichtigt werden.

3.2.12 Bauliche Brandschutzanforderungen

3.2.12.1 Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Versicherten möglich sind.

3.2.12.2 Wände und Decken müssen in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Baustoffklasse A).

Weitere Anforderungen siehe auch die Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer.

3.3 Brandschutz

3.3.1 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

3.3.1.1 Je nach Brandgefährdung der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen zum Löschen möglicher Entstehungsbrände entsprechende Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Löschanlagen, -einrichtungen oder -geräte.

Siehe auch § 22 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Die nachstehenden Tabellen geben Anhaltspunkte über die Ausrüstung von Backbetrieben mit Feuerlöschern.

Tabelle 1: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Grundfläche bis m2 Löschmitteleinheiten (LE)
  geringe Brandgefährdung, z.B. Reinigungs- und Spülbereich mittlere Brandgefährdung, z.B. Backbereich, Teigherstellung und -bearbeitung, Lager (in denen brennbare Stoffe gelagert werden),
Verkaufsstellen
50 6 12
100 9 18
200 12 24
300 15 30
400 18 36
500 21 42
600 24 48
700 27 54
800 30 60
900 33 66
1000 36 72
je weitere 250 6 12

 
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3

LE Feuerlöscher nach DIN EN 3
  Brandklasse A:
Feste, glutbildende Stoffe
Brandklasse B:
flüssige oder flüssig werdende Stoffe
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3   55 B
4 13 A 70 B
5   89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 144 B
10 34 A  
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B


Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - die Löschmitteleinheiten nach Tabelle 1 zu ermitteln. Aus der Tabelle 2 kann dann die entsprechende Anzahl und Feuerlöscherart nach DIN EN 3 entnommen werden; z.B. erfordern, je nach Brandklasse, 24 Löschmitteleinheiten zwei Feuerlöscher 43 a bzw. 183 B oder vier Feuerlöscher 21 a bzw. 113 B.

Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.

Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

Hinsichtlich des zusätzlichen Einbaues ortsfester Feuerlösch- bzw. Brandmeldeeinrichtungen empfiehlt sich eine Absprache mit den örtlich zuständigen Behörden.

Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. nasse und trockene Steigleitungen, Sprinkleranlagen.

3.3.1.2 In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.

Feuerlöscher sollten zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

3.3.1.3 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F05 "Feuerlöscher" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.

3.3.1.4 Selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen im Löschbereich mit akustischen und gegebenenfalls optischen Alarmeinrichtungen zur Warnung von Personen vor dem austretenden Löschmittel ausgerüstet sein.

Dies sind z.B. Feuerlöschanlagen mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) und DIN 14497 "Kleinlöschanlagen; Anforderungen, Prüfung".

3.3.2 Abfallbehälter

Abfallbehälter für leicht entzündliche, selbstentzündliche oder ähnliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.

Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel erreicht.

3.4 Lärmschutz

Die Anforderungen des Abschnittes 3.4 ergeben sich aus § 3 der Arbeitsstättenverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.

3.4.1 Gehörschädigender Lärm

Die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeitsräumen und die Auswahl von Arbeitsverfahren ist so vorzunehmen, dass kein gehörschädigender Lärm auftritt.

Gehörschädigender Lärm liegt dann vor, wenn er zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gesundheitsgefahren führen kann.

Dies ist der Fall, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel (unterer Auslösewert) 80 dB(A) übersteigt.

3.4.2 Lärmbereiche

Der Unternehmer hat die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln.

3.4.3 Lärmminderungsprogramm

Lärmbereiche mit einem Tageslärmexpositionspegel (oberer Auslösewert) von mehr als 85 dB(A) sind kennzeichnungspflichtig. Für kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche hat der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen.

3.4.4 Gehörschutz

Der Unternehmer hat bei Überschreiten des unteren Auslösewertes geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Tragepflicht besteht bei Überschreiten des oberen Auslösewertes.

3.4.5 Unterweisung

Arbeitnehmer, die einer Lärmbelastung in Höhe des unteren Auslösewertes oder darüber ausgesetzt sind, sind über ihre Exposition und Gefährdung zu unterweisen.

3.4.6 Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen müssen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes durchgeführt werden. Bei Überschreiten des unteren Auslösewertes sind Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel

3.5.1 Allgemeines

Der Unternehmer darf den Versicherten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den derzeit geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Gibt es für bestimmte Arbeitsmittel keine entsprechenden Rechtsvorschriften, müssen diese mindestens dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Rechtsvorschriften können z.B. sein: In deutsches Recht umgesetzte Gemeinschaftsrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, staatliche Arbeitsschutzvorschriften.

Arbeitsmittel, die in CE-kennzeichnungspflichtigen europäischen Rechtsvorschriften geregelt sind, müssen mit einer EG-Konformitätserklärung ausgestattet sein und als äußeres Zeichen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Damit erklärt der Hersteller, dass er alle das Arbeitsmittel betreffenden Vorschriften eingehalten hat.

Arbeitsmittel müssen mit einer deutschsprachigen Betriebsanleitung geliefert werden.

3.5.2 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren

3.5.2.1 Arbeitsmittel müssen grundsätzlich so ausgeführt sein, dass Gefahren vermieden werden. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

An Arbeitsmitteln können folgende Gefahren vorhanden sein:

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

3.5.2.2 An Arbeitsmitteln müssen Auftritte oder Arbeitsbühnen fest angebracht sein, wenn das Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, wöchentliches oder häufiges Reinigen, Warten oder Inspizieren von der Zugangsebene aus nicht durchgeführt werden kann.

Siehe auch DIN EN ISO 14122 Teile 1 bis 4 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen".

3.5.2.3 Durch feste Auftritte oder Arbeitsbühnen an Arbeitsmitteln darf die Wirkung von Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

3.5.2.4 Ständige Arbeitsplätze an Arbeitsmitteln von 0,20 m bis 1,00 m Höhe über Flur müssen mit einem mindestens einstäbigen Geländer (Handleiste) von 1,00 m Höhe ausgerüstet sein.

3.5.2.5 Beträgt die Höhe der Einfüllöffnung mehr als 1400 mm oder werden die zumutbaren Werte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten, müssen für Arbeitsmittel Beschickungseinrichtungen vorhanden sein.

Abweichend hiervon müssen Beschickungseinrichtungen erst für Einfüllöffnungshöhen von mehr als 1650 mm vorhanden sein, wenn diese Höhe aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

Eine Beschickungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn das Beschicken der technischen Arbeitsmittel von Hand einen geringen Umfang hat.

3.5.2.6 Sind zum ordnungsgemäßen Betreiben von Arbeitsmitteln oder zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen Hilfseinrichtungen erforderlich, müssen diese an dem jeweiligen Arbeitsmittel vorhanden sein.

3.5.3 Anforderungen an gasbeheizte Arbeitsmittel

Gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas müssen vermieden werden.

Dies kann z.B. durch die Flammenüberwachung erreicht werden.

Siehe auch Gasverbrauchseinrichtungsverordnung.

3.5.4 Ergonomische Gestaltung

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, aufgestellt und benutzt werden, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden.

Durch ungünstige Körperhaltungen während der Benutzung, der Reinigung oder der Instandhaltung der Arbeitsmittel ist das Risiko einer Verletzung oder chronischen Schädigung des Körpers möglich. Ungünstige Körperhaltungen können z.B. auftreten an Spülbecken und Arbeitstischen.

Ergonomisch günstige Tischhöhen liegen in Abhängigkeit von der Körpergröße in einem Bereich zwischen 85 bis 110 cm. Es wird empfohlen, höhenverstellbare Tische einzusetzen. Erfahrungsgemäß sollte sich die Arbeitsplatte 10 bis 15 cm unterhalb der Ellenbogenhöhe befinden.

Gegen ergonomische Grundprinzipien wird z.B. auch verstoßen bei übermäßiger

Siehe auch Abschnitt 1.1.2 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 614-1 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze".

3.5.5 Hygieneanforderungen

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahr einer Infektion oder Krankheit soweit wie möglich verhindert ist.

Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach Abnehmen leicht demontierbarer Teile.

Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel müssen ungehindert aus dem Arbeitsmittel abfließen können.

Betriebsstoffe, z.B. Schmiermittel, dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Lebewesen, insbesondere Insekten, dürfen nicht in Bereiche eindringen können, die für die Reinigung unzugänglich sind.

Zur Vermeidung einer möglichen Gesundheitsgefährdung müssen alle eingesetzten Arbeitsmittel nach Gebrauch entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung gereinigt werden.

Siehe auch Abschnitt 2.1 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG, DIN EN 1672-2 "Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 2: Hygieneanforderungen" und Verordnung über Lebensmittelhygiene ( 852/2004).

3.5.6 Geeignete Aufstellung

Arbeitsmittel müssen so aufgestellt sein, dass

3.5.7 Bestimmte Arbeitsmittel

3.5.7.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.

3.5.7.2 Messer müssen mit Sicherheitsgriffen ausgerüstet sein. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.

Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. Haltebügel, magnetische Messerleisten.

3.5.7.3 Gestell- und Beschickungswagen müssen ausreichend standsicher sein.

Als ausreichend standsicher werden Gestell- und Beschickungswagen angesehen, deren Höhe das 8fache des Abstandes der Kippkante bis zur senkrechten Projektion des Schwerpunktes nicht überschreitet. Die oberste Beschickungsebene darf 2,00 m nicht überschreiten.

3.5.7.4 Trennmittel sind Substanzen, die ein Ankleben von Teigen an Arbeitstischen und Maschinenteilen verhindern sollen. Der Einsatz von Mehl als Trennmittel ist möglichst zu vermeiden.

Ist der Einsatz von Mehl unverzichtbar sind in der Handwurftechnik vorrangig staubarme Spezialmehle, Stärke oder Maismehl zu verwenden.

Andernfalls muss das Mehl so aufgetragen werden, dass Versicherte durch Mehlstäube nicht gefährdet werden, z.B. durch

Das Aufsprühen von Trennölen muss durch Anordnung und Gestaltung der Düsen und angepassten Sprühdruck so erfolgen, dass möglichst keine Sprühnebel in die Atemwege gelangen können.

Dies wird z.B. erreicht durch

3.5.7.5 Regale müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen.

Die Stand- und Tragsicherheit von Regalen muss eine ausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

Neben der zulässigen Nutzlast sind auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern von Lagergut zu berücksichtigen.

Standsicherheit kann z.B. durch das Verankern von Regalen an Wänden erreicht werden.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.5.7.6 Regale, insbesondere deren Ecken und Kanten, müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

3.5.7.7 Ortsfeste Regale, die mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen be- und entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelbschwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenem Anfahrschutz gesichert sein.

Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann. Hinsichtlich gelbschwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.5.8 Elektrische Ausrüstung

Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss dem in DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.

Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Netzanschlüsse und Einrichtungen zum Trennen und Ausschalten sowie Schutz gegen elektrischen Schlag zu beachten.

Anforderungen gegen elektrischen Schlag infolge Eindringens von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit, z.B. durch versehentliches Eintauchen von Maschinen und Geräten in Flüssigkeit, müssen berücksichtigt werden.

3.5.9 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)

Die Anforderungen des Abschnittes 3.5.9 ergeben sich aus den §§ 6 bis 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

3.5.9.1 Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und Stellteile der Versorgungsanlage gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sind.

Flüssiggasanlagen bestehen aus

Ein Stellteil an der Versorgungsanlage ist z.B. das Flaschenabsperrventil.

Der unbefugte Zugriff Dritter kann z.B. durch verschließbare Flaschenschränke erreicht werden.

3.5.9.2 Die Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind mit je einer Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2, zu versehen.

Ein nicht brennbarer Baustoff ist z.B. verzinktes Stahlblech.

Siehe auch Abschnitt 8.3.1 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

3.5.9.3 Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

Eine standsichere Aufstellung der Flüssiggasflaschen ist gegeben, wenn die Aufstellfläche eben ist und die Flüssiggasflaschen gegen Umfallen, z.B. durch Ketten, gesichert sind.

3.5.9.4 Flüssiggasflaschen sind grundsätzlich im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufzustellen.

Ein besonderer Aufstellungsraum ist ein Raum mit ausreichendem Luftwechsel. Ein Arbeitsraum ist kein besonderer Aufstellungsraum.

3.5.9.5 Müssen Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, dürfen sich in Arbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhalt sowie für jede weiteren 500 m3 Rauminhalt nur

befinden.

3.5.9.6 Flüssiggasflaschen müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.

Eine unzulässige Erwärmung des Flüssiggases in der Flasche ist bei mehr als 40 °C anzunehmen.

In der Regel sind Mindestabstände von 0,7 m, z.B. zu Heizgeräten, Feuerstätten, ausreichend.

3.5.9.7 Um Flüssiggasflaschen herum, die zum Verbrauch angeschlossen sind, ist ein ausreichender Schutzbereich einzuhalten, in dem sich z.B. keine Kelleröffnungen und -zugänge, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Zündquellen sowie brennbare Stoffe befinden dürfen.

Die Bereiche sind als ausreichend bemessen anzusehen, wenn bei einer Einzelflasche und Batterien mit zwei bis sechs Flaschen folgende Abmessungen eingehalten werden:

Flaschenmitte und 1 m über der Flasche.

Bei Einzel-Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg und um Flaschenschränke herum braucht ein Schutzbereich nicht eingehalten werden.

Siehe auch Abschnitte 8.1.9 und 8.1.10 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

3.5.9.8 Verbrauchsanlagen, z.B. Druckregelgeräte, Leitungen, Verbrauchseinrichtungen, dürfen an Flüssiggasflaschen nur dann angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlusswerte aller Verbrauchseinrichtungen, z.B. Herd, Grill, und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Flüssiggasflasche eintreten kann.

Eine störende Unterkühlung, sichtbar durch Reif bzw. Vereisung an der Flasche kann z.B. durch ausreichend dimensionierte Versorgungsanlagen (einzelne Flaschen mit größerem Inhalt oder Flaschenanlagen) vermieden werden.

3.5.9.9 Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme an Flüssiggasflaschen entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden.

Zum Auftauen kann z.B. warmes Wasser verwendet werden. Unzulässig sind z.B. offenes Feuer, glühende Gegenstände und Wärmestrahler.

3.5.9.10 Verbrauchseinrichtungen, z.B. Hockerkocher dürfen grundsätzlich nur unter Verwendung von für Flüssiggas geeigneten, fest verlegten Rohrleitungen an Flüssiggasflaschen angeschlossen werden.

Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, z.B. transportable Baumkuchenmaschine oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe sind anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen zulässig.

Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. vorliegen in

3.5.9.11 Schlauchleitungen müssen den chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.

Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 0,4 m sein. Abweichend hiervon dürfen Schlauchleitungen länger als 0,4 m verwendet werden, wenn

Eine besondere Sicherheitsmaßnahme gegen Gasaustritt ist z.B. die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen.

3.5.9.12 Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.

Dies kann erreicht werden durch die Verwendung einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, an den Verbrauchseinrichtungen.

3.5.9.13 Verbrauchsanlagen dürfen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

Dies kann durch die Verwendung eines geeigneten Druckregelgerätes erreicht werden.

3.5.9.14 Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen (z.B. Hockerkocher) dem Flaschendruck nicht standhalten, müssen mit Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg betrieben werden.

Handelsübliche Verbrauchseinrichtungen halten in der Regel dem Flaschendruck nicht stand.

Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg sind z.B. Druckregelgeräte mit

3.5.9.15 Verbrauchseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur aus der Gasphase betrieben werden.

Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus aufrecht stehenden Flüssiggasflaschen entnommen wird.

3.5.9.16 Zum sicheren Zünden müssen geeignete Gasanzünder, z.B. Piezozünder, Zündlanzen, zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Verbrauchseinrichtungen sollten nur unter Aufsicht betrieben werden.

Hinweise zum sicheren Betreiben sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.

3.5.9.17 Die Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage muss leicht unterbrochen werden können.

Dies kann z.B. durch Betätigen mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung, z.B. Flüssiggasflaschenabsperrventil, erreicht werden.

3.5.9.18 Werden mehrere Verbrauchseinrichtungen nur von einer Versorgungsanlage betrieben, muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu jeder Verbrauchseinrichtung separat unterbrochen werden kann.


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