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Regelwerk

ASR 7/3 - Künstliche Beleuchtung
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1993
(BArbBl. 11/1993 S. 40 aufgehoben)



Nachfolgeregelung ASR A3.4 / ASR A3.4/3

1. Begriffe

Beleuchtungseinrichtung : Gesamtzahl der Leuchten in einem Raum.
Die Leuchten enthalten die Lampen, z.B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teile 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke).

Nennbeleuchtungsstärke E: Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.
Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte oder der einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone einer Arbeitsstätte, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auch auf eine vertikale Arbeitsfläche.

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, daß mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken (En) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 En; die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muß mindestens 0,8 En betragen, und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 En unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, daß betriebliche oder physiologischoptische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. In bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. In bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4 In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z.B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5 Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, daß keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1 Grobschätzung

Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wieviel Watt pro m2Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.

Nennbeleucht.-
Stärke in  Lux
Install.-Leistung in Watt/m2 Grundfläche des Raumes
Leuchten ca. 2 m
über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 3 m
über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 4 m
über zu beleucht. Fläche
1000 50 60 64
750 38 45 48
500 25 30 32
300 15 17 19
200 10 11 13
100 5 6 6
50 3 3 4

Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechenden Faktor - wie nachfolgend aufgeführt - zu multiplizieren:

Lampenart Faktor
Glühlampe 4
Halogen-Glühlampe 1,6
Leuchtstofflampe 1
Quecksilberdampf-Hochdrucklampe 0,8
Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe (3-Banden-Lampe) 0,6
Natriumdampf-Hochdrucklampe 0,5
Halogen-Metalldampf-Lampe 0,5

3.2 Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung, auf der Schreibtischplatte am Ort des Schreibens, auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung. Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges - und zwar längs der Mittellinie - gemessen.

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken *

Art des Innenraumes bzw. der Tätigkeit Nenn-
beleuch-
tungsstärke En [lx]
Bemerkungen
1 Allgemeine Räume
1.1 Verkehrszonen in Abstellräumen 50  
1.2 Lagerräume
1.2.1 Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50  
1.2.2 Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100  
1.2.3 Lagerräume mit Leseaufgabe 200  
1.3 Automatische Hochregallager
1.3.1 Gänge 20  
1.3.2 Bedienungsstand 200  
1.4 Versand 200  
1.5 Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräume
1.5.1 Kantinen 200 Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen
1.5.2 Übrige Pausen- und Liegeräume 100
1.5.3 Räume für körperliche Ausgleichsübungen 300  
1.5.4 Umkleideräume 100 Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.5 Waschräume 100
1.5.6 Toilettenräume 100  
1.5.7 Sanitätsräume, Räume für Erste Hilfe und für ärztliche Betreuung 500  
1.6 Haustechnische Anlagen
1.6.1 Maschinenräume 100  
1.6.2 Energieversorgung und -verteilung 100  
1.6.3 Fernschreibstelle, Poststelle 500  
1.6.4 Telefonvermittlung 300  
2 Verkehrswege in Gebäuden
2.1 für Personen 50 Anpassung der Nennbeleuchtungsstärke an benachbarte Räume:
En1> 0,1 En2
dabei bedeuten
En1 = En der Verkehrswege
En2 = En benachbarter Räume:
2.2 für Personen und Fahrzeuge 100
2.3 Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege 100  
2.4 Verladerampen 100  
2.5 Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen 100  
2.6 Halleneinfahrten
2.6.1 Tagesbetrieb 2 Enmin. 400 lx En des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
2.6.2 Nachtbetrieb 0,5 En2bis
0,2 En2
En des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
3 Büroräume und büroähnliche Räume
3.1 Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe 300 Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 En
3.2 Büroräume 500  
3.3 Großraumbüros   Hohe Reflexionsgrade: Decke mindestens 0,7; Wände/Stellwände mindestens 0,5;
Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
- hohe Reflexion 750
- mittlere Reflexion 1000
3.4 Technisches Zeichnen 750 Enbezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von 75° zur Horizontalen; im Mittelpunkt 1,2 m Höhe
3.5 Sitzungszimmer und Besprechungsräume 300  
3.6 Empfangsräume 100  
3.7 Räume mit Publikumsverkehr 200  
3.8 Räume für Datenverarbeitung 500  
4 Chemische Industrie    
4.1 Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung 50  
4.2 Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 100  
4.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen 200  
4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx
4.5 Laboratorien, Konfektionierungen 300  
4.6 Arbeiten mit erhöhter Sehaufgabe 500  
4.7 Farbprüfung 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
5 Zementindustrie, Keramik und Glasgewerbe
5.1 Arbeitsplätze oder -zonen an Öfen, an Mischern für Rohstoffe; Mahlanlagen in Ziegeleien 200  
5.2 Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen 300  
5.3 Schleifen, Ätzen, Polieren von Glas, Formen feiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten 500  
5.4 Dekorarbeiten 500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
5.5 Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen und Gravieren, Arbeiten mittlerer Güte 750
5.6 Feine Arbeiten 1000
6 Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Großgießereien
6.1 Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe 50  
6.2 Produktionsanlagen mit gelegentlichen Eingriffen 100  
6.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsanlagen 200  
6.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen: En< 300 lx
6.5 Prüf- und Kontrollplätze 500 Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 500 lx
7 Metallbe- und -verarbeitung
7.1 Freiform-Schmieden kleiner Teile 200  
7.2 Schweißen 300  
7.3 Bearbeitungszentren, automatisierte oder halbautomatisierte Bearbeitungsmaschinen 300  
7.4 Grobe und mittlere Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung > 0,1 mm 300 Zulässige Abweichung siehe DIN 7168 Teil 1
7.5 Feine Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung < 0,1 mm 500  
7.6 Arbeitsplätze mit Robotern 300  
7.7 Anreiß- und Kontrollplätze, Meßplätze 750  
7.8 Kaltwalzwerke 200  
7.9 Draht-, Rohrziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen 300  
7.10 Be- und Verarbeitung von Blechen 300  
7.11 Herstellung von Handwerkzeugen und Schneidwaren 500  
7.12 Montage
7.12.1 Grob 200  
7.12.2 Mittelfein 300  
7.12.3 Fein 500  
7.13 Gesenkschmieden 200  
7.14 Gießereien
7.14.1 Unterflur liegende begehbare Kanäle, Bandstrecken, Keller usw. 50  
7.14.2 Bühnen 100  
7.14.3 Sandaufbereitung 200  
7.14.4 Gußputzerei 300  
7.14.5 Arbeitsplätze an Kupolofen und am Mischer 200  
7.14.6 Gießhallen 300  
7.14.7 Ausleerstellen 200  
7.14.8 Maschinenformerei 200  
7.14.9 Handformerei 300  
7.14.10 Kernmacherei 300  
7.14.11 Modellbau 500  
7.15 Druckgießereien 300  
7.16 Oberflächenbehandlung
7.16.1 Galvanisieren 300  
7.16.2 Spachteln, Anstreichen, Lackieren 500  
7.16.3 Kontrollplätze 750  
7.17 Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungsbau, Feinmechanik, Feinstmontage 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
7.18 Automobilbau
7.18.1 Karosserie-Rohbau 500 An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen - Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden.
7.18.2 Karosserie-Oberflächenbearbeitung 500
7.18.3 Lackiererei-Spritz-Kabine 1000
7.18.4 Lackiererei-Schleifplätze 750
7.18.5 Nacharbeit Lackiererei 1000
7.18.6 Polsterei 500
7.18.7 Karosserie- und Wagenfertigmontage 500
7.18.8 Inspektion 750
8 Kraftwerke
8.1 Beschickungsanlagen 50  
8.2 Kesselhaus 100  
8.3 Druckausgleichsraum in Kernkraftwerken 200  
8.4 Maschinenhallen 100  
8.5 Nebenräume, z.B. Pumpenräume, Kondensatorräume 50  
8.6 Schaltanlagen in Gebäuden 100  
8.7 Schaltwarten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx durch Zusatzbeleuchtung während der Dauer der Arbeit
8.8 Instandhaltungsarbeiten an Turbine und Generator 500
9 Elektronische Industrie
9.1 Kabel- und Leitungsherstellung, Lackieren und Tränken von Spulen, Montage großer Maschinen, einfache Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht 300  
9.2 Montage von Telefonapparaten, kleinen Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Draht 500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
9.3 Montage feiner Geräte, von Rundfunk- und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelzsicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen 1000
9.4 Montage feinster Teile, elektronische Bauteile 1500
10 Schmuck- und Uhrenindustrie
10.1 Herstellung von Schmuckwaren 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.2 Bearbeiten von Edelsteinen 1500
10.3 Optiker- und Uhrmacherwerkstatt 1500
11 Holzbe- und -verarbeitung
11.1 Dämpfgruben 100  
11.2 Sägegatter 200  
11.3 Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau 300  
11.4 Auswahl und Kontrolle von Furnierhölzern, Intarsienarbeit 500  
11.5 Modelltischlerei, Polieren, Lackieren 500  
11.6 Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schlitzen, Schneiden, Sägen, Fräsen 500  
11.7 Holzveredelung 500  
11.8 Fehlerkontrolle 750  
12 Papier- und Druckindustrie, graphisches Gewerbe
12.1 Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei 200  
12.2 Papier- und Wellpappenmaschinen, Kartonagenfabrikation 300  
12.3 Gewöhnliche Buchbindearbeit, Tapetendruck 300  
12.4 Vergolden, Prägen, Arbeiten an Druckmaschinen 500  
12.5 Retusche, Hand- und Maschinensatz 1000 Vermeiden von Reflexblendung durch geeigneten Lichteinfall; bei Handsatz schräg seitlich
12.6 Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck 1500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
12.7 Stahl- und Kupferstich 2000
12.8 Fotosatz, Reproduktion 500  
12.9 Montage, Kopie 800  
13 Lederindustrie
13.1 Arbeit an Bottichen, Fässern, Grube 200 Bei Fässern auf Vertikalbeleuchtung achten, Reflexe vermeiden durch geeigneten Lichteinfall
13.2 Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute 300  
13.3 Sattlerarbeiten, Steppen, Nähen, Polieren, Sortieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Schuhfabrikation 500 Bei dunklem Material auf 1000 lx erhöhen, evtl. durch Einzelplatzbeleuchtung
13.4 Lederfärben (maschinell) 750 Für die Oberflächenkontrolle:
Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
Farbwiedergabe beachten
13.5 Qualitätskontrollen  
13.5.1 mittlere Ansprüche 750
13.5.2 hohe Ansprüche 1000
13.5.3 sehr hohe Ansprüche 1500
13.6 Farbprüfung 1000
14 Textilherstellung und -verarbeitung
14.1 Arbeitsplätze und -zonen an Bädern, Ballen aufbrechen 200  
14.2 Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnereien 300  
14.3 Färben 300  
14.4 Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, Spulen, Winden, Zwirnen, Flechten, Wirken, Stricken, Weben 500  
14.5 Kammstechen, Repassieren, Nähen, Stoffdrucken 750  
14.6 Putzmacherei 750  
14.7 Putzen, Noppenausnähen 1000  
14.8 Kunststopfen 1500  
14.9 Warenprüfung, Farbprüfung 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
15 Nahrungsmittel- und Genußmittelindustrie
15.1 Arbeitsplätze und -zonen im Brauhaus, am Malzboden, für Waschen, Abfüllen in Fässer, Reinigung, Sieben, Schälen, Kochen in Konserven und Schokoladefabriken, Arbeitsplätze und -zonen in Zuckerfabriken, für Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gärkeller 200  
15.2 Verlesen und Waschen von Produkten; Mahlen, Mischen, Abpacken 300  
15.3 Arbeitsplätze und -zonen in Schlachtereien, Metzgereien, Molkereien, Mühlen und Filterböden 300 Je nach Aufbau des Arbeitsplatzes auf ausreichende Vertikal- Beleuchtungsstärke achten
15.4 Schneiden und Auslesen von Gemüse und Obst 300  
15.5 Herstellung von Feinkost; Küchen; Herstellung von Zigarren und Zigaretten 500  
15.6 Kontrolle von Gläsern und Produktkontrolle; Garnieren, Dekorieren, Sortieren 500  
15.7 Farbkontrolle, Laborräume 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
16 Groß- und Einzelhandel
16.1 Verkaufsräume 300  
16.2 Kassenarbeitsplätze 500  
17 Handwerk und Gewerbe (Beispiele aus verschiedenen Branchen)
17.1 Entrosten und Anstreichen von Stahlbauteilen 200  
17.2 Vormontage von Heizungs- und Lüftungsanlagen 200  
17.3 Schlosserei und Klempnerei 300  
17.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 300  
17.5 Bauschreinerei s. Nr. 11 Nennbeleuchtungsstärke nach Nr. 11 wählen
17.6 Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate 500  
17.7 Radio- und Fernsehwerkstätten 500  
18 Dienstleistungsbetriebe
18.1 Hotels und Gaststätten
18.1.1 Empfang 200  
18.1.2 Küche 500  
18.1.3 Speiseräume 200  
18.1.4 Sitzungsräume 300  
18.1.5 Selbstbedienungsgaststätten 300  
18.2 Wäscherei und Chemische Reinigung
18.2.1 Waschen 300  
18.2.2 Maschinenbügeln 300  
18.2.3 Handbügeln 300  
18.2.4 Sortieren 300  
18.2.5 Fleckentfernen Kontrolle 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
18.3 Haarpflege 500  
18.4 Kosmetik 750  
19 Kunststoffverarbeitung
19.1 Spritzgießen 500  
19.2 Kunststoffblasen 300  
19.3 Kunststoffpressen 300  

* Entnommen aus DIN 5035 Teil 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten, "Ausgabe Oktober 1979

Hinweis

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Raum und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht".

entnommen werden, zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:

ENDE

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