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3.5.9.19 Während des Flaschenwechsels

Ein schaumbildendes Mittel ist z.B. Lecksuchspray. Unzulässig ist die Verwendung von offenen Flammen, z.B. Feuerzeug.

3.5.9.20 Flüssiggasflaschen dürfen z.B. nicht in engen Durchgängen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen, in Garagen, in Arbeitsräumen und grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.1.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeroberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.

3.5.9.21 Für ortsfeste Verbrauchsanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen, unter Erdgleiche gilt, dass

Die Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen ist in der Regel sichergestellt, wenn

Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung geprüft werden.

Eine nachteilige Beeinflussung der Abgaseinführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.

3.6 Organisation

3.6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Unternehmer hat die Gefährdungen, denen die Versicherten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.

Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, sofern die Zahl der Versicherten zehn übersteigt.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitssicherheits-Informationen "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung" (ASI 10.0), "Sicherheits-Check für Backbetriebe (ASI 10.3) und "Sicherheits-Check für Büroarbeitsplätze" (ASI 10.8).

3.6.2 Allergisierende Stäube

Arbeitsverfahren müssen so gewählt und Einrichtungen so ausgerüstet sein, dass Versicherte durch Mehlstäube nicht gefährdet werden können.

3.6.3 Explosionsschutzdokument

Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt wird und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,

Siehe auch § 6 der Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitssicherheitsinformation: Leitfaden für Backbetriebe "Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gemäß Betriebssicherheitsverordnung" (ASI 8.52).

3.6.4 Unterweisung

3.6.4.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen.

Über die beim Betreiben von Maschinen und Geräten bestehenden Restgefährdungen, die trotz getroffener Schutzmaßnahmen noch vorhanden sein können, sind die Bedienpersonen besonders zu unterweisen.

Maschinen mit Restgefährdungen können z.B. sein: Knetmaschinen, Teigteilmaschinen, Hub- und Kippeinrichtung für Bottiche.

Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.4.2 Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Versicherten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.

Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.

3.6.5 Betriebsanleitung

Der Unternehmer hat die Versicherten über sicherheitsrelevante Inhalte der Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu unterrichten.

3.6.6 Betriebsanweisung

3.6.6.1 Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten, für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.

Betriebsanweisungen sind z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Flüssiggasanlagen und beim Umgang mit gefährlichen Maschinen erforderlich.

Siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.6.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

3.6.7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

3.6.7.1 Der Unternehmer hat den Versicherten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften, zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmassnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Arbeitnehmern, die bei Ihren Tätigkeiten, z.B. Mehlstaub und Getreidestaub ausgesetzt sind, hat der Unternehmer Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

3.6.7.2 Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen ist zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen zu unterscheiden.

Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung.

3.6.8 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte

3.6.8.1 Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Art und Umfang der Betreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und auf Grund der allgemeinen Gefährdungen des Gewerbes.

Der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsbedarf orientiert sich an den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen und wird für die Regelbetreuung über Einsatzzeiten definiert.

3.6.8.2 Abweichend von Abschnitt 3.6.8.1 kann der Unternehmer ein alternatives Betreuungsmodell wählen.

Der Unternehmer kann anstelle der Regelbetreuung auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen, in das er aktiv eingebunden sein muss. Hierzu gibt es bei den Berufsgenossenschaften hinsichtlich der Betriebsgrößen-Obergrenze (maximal bis 50 Beschäftigte) unterschiedliche Regelungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistung besteht bei der alternativen Betreuung in der Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Eine Qualifizierung des Unternehmers über Informations- und Motivationsmaßnahmen werden vorausgesetzt.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2).

3.6.9 Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten beträgt in Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit

21 - 50 ständig Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,

51 - 125 ständig Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,

126 - 200 ständig Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,

201 - 300 ständig Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte,

301 - 500 ständig Beschäftigten 5 Sicherheitsbeauftragte

und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten je 1 Sicherheitsbeauftragter.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb.

Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängend im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.

Siehe auch § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

3.6.10 Arbeitsschutzausschuss

Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus

  1. dem Unternehmer oder einem von ihm Beauftragten,
  2. zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  3. Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  4. Betriebsärzten,
  5. Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Siehe auch § 11 Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Arbeitsschutzausschuss" (ASI 0.50).

3.6.11 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

Werden Versicherte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Siehe auch § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Fremdarbeiten im Betrieb" (ASI 0.06).

3.6.12 Überwachung von Personen bei gefährlicher Alleinarbeit

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

3.6.13 Steharbeitsplätze

Durch Gestaltung der Steharbeitsplätze sind die Belastungen infolge langen Stehens zu vermindern, z.B. durch

Typische Steharbeitsplätze sind z.B. vorhanden im Verkaufsbereich und an Produktionslinien.

3.6.14 Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln

3.6.14.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Siehe auch § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Um einschätzen zu können, ob Versicherte durch Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinflusst sind, bedarf es einiger Erfahrung. Wird solch ein Problem erkannt, muss im Betrieb reagiert werden. Durch die Schaffung klarer betrieblicher Regeln, z.B. einer Betriebsvereinbarung, kann dabei Handlungssicherheit geschaffen werden.

Nähere Einzelheiten zum betrieblichen Umgang mit alkoholisierten Mitarbeitern können der Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07) entnommen werden.

3.6.14.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

3.6.15 Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.15 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.

3.6.15.1 Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplan aufzustellen.

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften beachtet werden müssen.

Zusätzliche Gefahren können z.B. sein: Freiwerden von Gefahrstoffen, Zerknall von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.

Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Brandschutz im Betrieb" (ASI 9.30).

3.6.15.2 Der Unternehmer hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.

In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Die Übungen, wie sich die Versicherten im Brand- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können, sollten möglichst jährlich durchgeführt werden.

3.6.16 Arbeitskleidung, Schuhwerk

3.6.16.1 Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, Spritzer von heißen Flüssigkeiten, nicht verursacht werden kann.

Beim Umgang mit offenem Feuer sollte Kleidung getragen werden, die nicht leicht Feuer fangen kann und ein ungefährliches Schmelzverhalten aufweist. Das Schmelzverhalten der Kleidung ist abhängig von der Art und dem Anteil der synthetischen Fasern am Gesamtgewebe.

Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, haben eine Kleidung zu tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet.

Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen.

Siehe auch DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen".

Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein.

Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.

Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von tiefer als -5 °C kann von einer besonderen Kälteschutzkleidung, insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.

Die Kälteschutzkleidung ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Einsatzortes aufzubewahren.

3.6.16.2 Die Versicherten haben für die jeweilige Tätigkeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.

Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere

3.6.16.3 Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen Gefährdungen ermittelt wurden, hat der Unternehmer geeignete Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.

Gefährdungen können z.B. entstehen durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, Handhaben schwerer Gegenstände, Umgang mit Flurförderzeugen.

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191).

Hinsichtlich Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.17 Persönliche Schutzausrüstungen

3.6.17.1 Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und diese in einem ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. Er hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen:

An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regeln

"Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189),

"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),

"Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191),

"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

"Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),

"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

"Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),

"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

3.6.17.2 Der Unternehmer hat die Versicherten hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Informationsbroschüre des Herstellers zu unterweisen.

Siehe auch § 3 der PSA-Benutzungsverordnung.

3.6.17.3 Auf allen persönlichen Schutzausrüstungen muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

3.6.17.4 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Siehe auch § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.18 Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten

Der Unternehmer darf Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Solche Arbeiten können z.B. sein: Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Maschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Press- und Walzwerkzeugen, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und §§ 7 und 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.6.19 Benutzen von Arbeitsmitteln

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.19 ergeben sich aus den §§ 3 und 15 Arbeitsschutzgesetz und den §§ 4 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.19.1 Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und gegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden.

3.6.19.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ergonomischen Grundsätze und die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in jeder Hinsicht berücksichtigt werden.

3.6.19.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung und selbstständigen Benutzung der Maschinen beauftragten Personen zugänglich sind.

3.6.19.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden.

3.6.19.5 Die Versicherten haben beim Benutzen von Arbeitsmitteln die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen, Auftritte und Aufstiege zu verwenden.

Hilfseinrichtungen sind z.B. Hebe- und Transporteinrichtungen sowie Zentrier- und Abzugseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen.

Das Wechseln und Aufbewahren der Werkzeuge von Arbeitsmitteln muss entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung erfolgen.

Dies beinhaltet insbesondere:

Arbeitsmittel sind z.B. Schneidemaschinen und Teigteilmaschinen.

3.6.19.6 Zum Einsteigen in Maschinen und Anlagen müssen die hierfür vorgesehenen Zugänge benutzt werden.

3.6.19.7 Verfahrbare Arbeitsmittel müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.

3.6.20 Mängelfeststellung an Arbeitsmitteln

Tritt bei einem Arbeitsmittel ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen, bis der Mangel behoben ist.

Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.21 Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten

3.6.21.1 Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, damit die Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Versicherten verringern.

Angemessene Maßnahmen können Einrichtungen zur gefahrlosen Ausführung von Arbeitsgängen, z.B. Handräder, Tipptaster, Einrichtungen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit sowie geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sein.

Siehe auch Abschnitt 2.4 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.21.2 Versicherte dürfen Arbeiten zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten unter angehobenen Maschinen- und Anlagenteilen nur durchführen, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind.

3.6.22 Betreiben von Aufzugsanlagen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.22 ergeben sich aus § 12 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.22.1 Aufzugsanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

3.6.22.2 Betreiber von Aufzugsanlagen müssen sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

3.6.22.3 Aufzugsanlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

3.6.23 Transport

3.6.23.1 Für den Transport von Lasten sind abhängig von der Form und dem Gewicht der Last und der Häufigkeit des Transportes geeignete Transportmittel bereitzuhalten und zu benutzen.

Geeignete Transportmittel sind z.B.

3.6.23.2 Transportwagen und Stechkarren müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Verfahren, z.B. Handgriffe, ausgerüstet sein. Handgriffe von Stechkarren müssen geeignete Abweiser besitzen.

Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

3.6.23.3 Behälter mit heißen Flüssigkeiten dürfen auf Wagen oder Gestellen nur transportiert werden, wenn durch die heißen Flüssigkeiten keine Gefährdungen auftreten können und die Behälter gegen Kippen und Verrutschen gesichert sind.

Dies wird erreicht z.B. durch die Verwendung von bruchsicheren, temperaturbeständigen geschlossenen Behältern und geeigneten Transportwagen, die ein Kippen oder Verrutschen der Behälter verhindern.

3.6.24 Kühlräume (Froster, Gärunterbrecher)

Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind.

Dies wird erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen öffnen lässt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg vorhanden ist und diese Ausgänge auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Das Auffinden kann durch Kennzeichnung der Ausgänge und der Rettungswege durch Sicherheitsbeleuchtung, Rettungskennzeichenleuchte und bei Räumen unter 100 m2 auch durch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien erreicht werden.

Auf der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlich angegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist.

Siehe auch Anhang D der DIN EN 378-1 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien".

3.6.25 Lagerung

Lagergut muss so gestapelt oder in Regale eingebracht werden, dass Versicherte durch herabfallendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.

Gegen äußere Einwirkungen muss das Lagergut so geschützt sein, dass keine gefährlichen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten oder gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Formbeständigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.

3.6.26 Reinigung

3.6.26.1 Um für die Versicherten einen hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten, sollte der Unternehmer einen Reinigungsplan erstellen, in dem mindestens Folgendes festgelegt wird:

3.6.26.2 Müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel gereinigt werden, sind entsprechend deren Schutzart geeignete Reinigungsverfahren festzulegen.

Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.

Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten.

3.6.26.3 Bei Reinigungsarbeiten an scharfkantigen Rosten oder Blechen sind geeignete Handschuhe aus schnittfestem Material zu tragen. Zum Ausheben von Bodenrosten sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und von den Versicherten zu benutzen.

Geeignete Schnittschutzhandschuhe können z.B. aus verstrickten Spezialfasern bestehen.

3.6.26.4 Zum Reinigen von hochgelegenen Einrichtungen, z.B. Leuchten, müssen geeignete Aufstiege oder Podeste verwendet werden. Das Betreten, z.B. von Maschinen und Anlagen ist nicht zulässig, es sei denn, die Maschinen und Anlagen sind dafür eingerichtet.

3.6.26.5 Bei Arbeiten im feuchten Milieu hat der Unternehmer einen Hautschutzplan aufzustellen. Hierbei sollte er sich arbeitsmedizinisch oder fachkundig beraten lassen.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401) regelt Tätigkeiten, bei denen die Versicherten

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

3.6.26.6 Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend einwirken, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Hierzu gehören z.B. geeignete Schutzhandschuhe mit langen Stulpen, die bis zum Oberarm reichen und, wenn über Kopf gearbeitet werden muss, Augen- bzw. Gesichtsschutz.

Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), BG-Regeln "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192), "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197) und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungsmittel.

3.6.26.7 Für den sicheren Umgang mit den zur Reinigung eingesetzten Gefahrstoffen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Versicherten haben sie zu beachten. Die eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden.

Siehe auch § 14 der Gefahrstoffverordnung.

3.6.26.8 Für das Dosieren von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in das Reinigungswasser sind geeignete Dosiereinrichtungen bereitzustellen und zu benutzen.

3.6.26.9 Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) dürfen zur Reinigung nur dann verwendet werden, wenn die Hersteller der zu reinigenden Einrichtungen die Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zulassen und im Reinigungsumfeld keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten können.

Zusätzliche Gefährdungen entstehen z.B. durch

3.6.26.10 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen sind Reinigungsgeräte nach deren Gebrauch zu reinigen.

Aufbewahrungsräume für Reinigungsgeräte müssen be- und entlüftet sein.

3.6.27 Entsorgung von Abfällen

3.6.27.1 Beim Entsorgen von Gegenständen mit scharfen Kanten, z.B. Dosendeckel, Glasscherben, welche erfahrungsgemäß zu Schnittverletzungen führen, sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen und zu benutzen.

Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

3.6.27.2 Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle müssen stets geschlossen gehalten werden. An Arbeitsplätzen aufgestellte Sammelbehälter sind regelmäßig, mindestens jedoch zum Ende der Arbeitsschicht, in die Entsorgungsbehälter zu entleeren.

3.6.27.3 Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden, sind möglichst kühl (maximal 10 °C) aufzustellen, um einer schnellen Zersetzung der Abfälle entgegenzuwirken.

3.6.27.4 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen müssen Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

3.6.28 Gefahrstoffe

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.28 ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung.

3.6.28.1 Der Unternehmer hat zunächst festzustellen, ob die Versicherten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.

3.6.28.2 Gibt es im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, hat der Unternehmer zu prüfen, ob andere Stoffe mit geringerem Gefahrenpotential eingesetzt werden können. Unter Umständen ist auf diese Weise der Verzicht auf weitere Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise möglich.

3.6.28.3 Können Gefahrstoffe nicht ersetzt werden, hat der Unternehmer die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren.

Eine Unfallgefährdung ist z.B. zu verringern durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, wie Transporthilfsmittel oder Umfüllvorrichtungen. Eine Gefährdung durch die Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atemwege kann verringert werden durch die Wahl eines geeigneten Arbeitsverfahrens, z.B. feucht wischen statt sprühen.

3.6.28.4 Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Sie muss unabhängig von der Zahl der Versicherten dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf dem aktuellen Stand zu halten.

Fachkundige Personen sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Hersteller.

3.6.28.5 Der Unternehmer hat

3.6.28.6 Der Unternehmer hat

3.6.29 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)

3.6.29.1 Flüssiggasanlagen für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden) dürfen nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen nachweislich unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

3.6.29.2 Es ist für jede Flüssiggasanlage für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt wird) eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb, z.B. Angaben über Aufstellung, Inbetriebnahme, Stillsetzung, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Gefahr- oder Brandfällen, erforderliche Prüfungen, sachgemäße Installation, erforderliche Schutzmaßnahmen, erforderlichen Angaben enthalten sein müssen.

3.6.29.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung

3.6.30 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Montage- und Änderungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektrogeselle, Elektromeister oder Elektroingenieur nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

3.6.31 Erste Hilfe

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.31 ergeben sich aus den §§ 24 bis 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.31.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

3.6.31.2 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

In Backbetrieben bis 20 anwesende Versicherte muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13157 vorhanden sein.

In Backbetrieben von 21 bis 100 anwesenden Versicherten muss mindestens ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein.

Je weitere 100 anwesende Versicherte muss zusätzlich ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein.

Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Erste-Hilfe-Material" (ASI 0.91).

3.6.31.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 10 % der Versicherten.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Lehrgangsgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft.

3.6.31.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.

3.6.31.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder durch automatische Datenverarbeitung erfolgen.

3.7 Prüfung der Arbeitsmittel

3.7.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen.

Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln.

Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich

  1. nach der Montage und vor der Inbetriebnahme, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
  2. nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

Ferner hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.

3.7.2 Befähigte Person

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Siehe auch § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203).

3.7.3 Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel

Beispiele:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Prüffrist
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Maschinen Einmal jährlich
Flüssiggasanlagen
  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
    Alle zwei Jahre
  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche:
    Einmal jährlich
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):
    Alle sechs Monate
Anlagen zur Wasseraufbereitung Einmal jährlich
Kraftbetätigte Türen und Tore Einmal jährlich
Feuerlöscher Alle zwei Jahre
Feuerlöschanlagen Einmal jährlich
Sicherheitsbeleuchtung Einmal jährlich
Winden, Hub- und Zuggeräte Einmal jährlich
Flüssigkeitsstrahler Einmal jährlich


3.7.4 Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen.

Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiele:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Wiederkehrende Prüffrist
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen Umlaufaufzüge (Paternoster) Spätestens alle zwei Jahre
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen Spätestens alle vier Jahre

Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Siehe auch § 15 Abs. 13 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.7.5 Aufzeichnungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.

Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können.

Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.


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Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Anlagen Anhang 1


1.1 Lagerung von Mehl
1.1.1 Silos für Mehl
  Gefährdung durch 1. Staubexplosionen
    2. Austreten von Mehl
    3. Einsteigen oder Einfahren
    4. Arbeiten in Silozellen
    5. Angst beim Befahren von und Arbeiten in Silozellen
    6. Unter- und Überdruck
    7. Fehlerhafte Anordnung und Beschaffenheit von Füll- und Entnahmeöffnungen sowie -einrichtungen
    8. fehlende Aufstiege und Arbeitsbühnen
  Maßnahmen: 1. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine Explosion verhindern, z.B. durch
  • Vermeidung von Zündquellen,
  • staubdichte Ausführung der Anlage.
Zündquellen können z.B. sein:
  • Elektrostatische Entladung,
  • Handlampen,
  • Heizkörper.

Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Sicherheit und Gesundheitsschutz in Mühlenbetrieben" (ASI 9.12).

    2. Seitliche Türen oder Klappen unterhalb der höchstmöglichen Füllhöhe müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass beim Öffnen Versicherte durch das Füllgut nicht verletzt werden können.
    3. Öffnungen in Decken und Wänden, durch die eingestiegen oder eingefahren werden kann, müssen mit Sicherungen gegen unbefugtes Einsteigen oder Einfahren ausgerüstet sein.

Einsteig- und Einfahröffnungen sowie Einbauten müssen so bemessen und angeordnet sein, dass

  • gefahrlos ein- und ausgestiegen werden kann,
  • gefahrlos ein- und ausgefahren werden kann,
  • Arbeiten im Silo gefahrlos ausgeführt werden können
    und
  • eine Rettung Versicherter möglich ist.

Für Silos, in die zur Beseitigung von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten von oben eingestiegen oder eingefahren werden muss, müssen im Betrieb Einrichtungen vorhanden sein, mit denen eingestiegen oder wenn die mögliche Einfahrtiefe mehr als 10 m beträgt eingefahren werden kann. Einfahreinrichtungen müssen auf Arbeitssicherheit geprüft sein. Strickleitern als Einsteigeeinrichtungen sind nicht zulässig.

Einrichtungen zum Einsteigen sind z.B.
  • fest angebrachte Leitern, die bis zum Bodenansatz reichen,
  • Steigeisengänge, die bis zum Bodenansatz reichen,
  • Einhängeleitern, jedoch nur, wenn diese ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können.

Siehe auch BG-Regel "Behälter, Silos und enge Räume;

  • Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1),
  • Teil 2: Umgang mit transportablen Silos" (BGR 117-2).

Muss zum Beseitigen von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten in Silos eingestiegen oder eingefahren werden, ist dies nur mit Erlaubnis und unter Überwachung eines Aufsichtführenden zulässig. Dieser hat vor dem Einsteigen oder Einfahren sicherzustellen, dass die Füll- und Mischeinrichtung - beim Einsteigen auch die Entnahmeeinrichtung - abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind.

Bei gleichbleibenden Betriebsverhältnissen kann die schriftliche Erlaubnis in Form einer Betriebsanweisung erfolgen.

Siehe auch BG-Regel "Behälter, Silos und enge Räume;
  • Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1),
  • Teil 2: Umgang mit transportablen Silos" (BGR 117-2).
    4. Versicherte dürfen Stauungen nur mit geeigneten Geräten oder Einrichtungen beseitigen.

Bei Reinigungsarbeiten und beim Beseitigen von Stauungen ist geeigneter Atemschutz zu Tragen, z.B. mindestens Staubmasken der Klasse P 2.

    5. Für das Befahren von Silozellen und das Arbeiten darin sind geeignete Versicherte auszuwählen.

Die Versicherten sind zu unterweisen und zu schulen. Das Befahren ist gegebenenfalls zu trainieren.

    6. Geschlossene Silos, die pneumatisch befüllt werden, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass
  • in ihnen ein Überdruck von 0,1 bar nicht überschritten wird
    und
  • Unterdruck nicht die Standsicherheit gefährdet.
    7. Füll- und Entnahmeöffnungen sowie Füll- und Entnahmeeinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Versicherte diese gefahrlos betätigen können.

Bei Silos, die pneumatisch befüllt werden, wird dies z.B. erreicht, wenn

  • die Anschlussstutzen für den Verbindungsschlauch nicht höher als etwa 1,4 m über Flur liegen,
  • die Anschlusskupplungen mit einer formschlüssigen Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen ausgerüstet sind
    und
  • ausreichender Freiraum für den Kuppelvorgang vorhanden ist.
    8. Sofern auf den Silos betriebsmäßig Arbeiten durchzuführen sind, müssen
  • sichere Zugänge
    und
  • sichere Arbeitsbühnen

vorhanden sein.

Sichere Zugänge sind z.B. Steigleitern mit Rückenschutz.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

1.2 Maschinen und Geräte in der Vorbereitung
1.2.1 Kraftbetriebene Obstentstein-, -schäl- und -teilmaschinen
  Gefährdung durch 1. Quetsch-, Scher- und Schneidstellen am Entsteinwerkzeug, Auswerfer, Obsthalter und Schneidwerkzeug
    2. Schneidstellen beim Werkzeugwechsel
  Maßnahmen: 1. Die Gefahrstellen müssen z.B. durch fest angebrachte oder bewegliche, verriegelte Verdeckungen, die den direkten Zugriff zu den Gefahrstellen verhindern, gesichert sein.

Die Schutzeinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass ein störungsfreies Zuführen und Abführen des Obstes gewährleistet ist.

    2. Der Ein- und Ausbau der Werkzeuge muss entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung erfolgen.

Dies beinhaltet insbesondere:

  • Trennung vom Netz,
  • Verwendung geeigneter Werkzeugaufnahmen,
  • Verwendung mitgelieferter Hilfsmittel
    beim Werkzeugein- und -ausbau
    und
  • Benutzung geeigneter Schutzhandschuhe.
1.2.2 Zerkleinerungsmaschinen für Zutaten
(z.B. Restbrotzerkleinerer, Semmelmühlen, Mohnmühlen, Nuss- und Käsereiben)
  Gefährdung durch 1. Gefahrstellen an den Werkzeugen
    2. Scharfe Werkzeuge beim Wechsel
  Maßnahmen: 1. Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch
     
  • Schutztrichter,
  • Einfülltrichter mit Einbauten, z.B. Ablenkbleche, Gitter, Stäbe, pilzförmige Schutzeinrichtung,
  • Zuführschacht, gegebenenfalls mit einem dem Querschnitt angepassten Stopfer oder Andrücker
    oder
  • verriegelten Schutzdeckel.
      Dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen - ausgenommen Stopfer - müssen mit dem Antrieb verriegelt sein.

Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch

  • konstruktive Maßnahmen (Unterseite der Werkzeuge möglichst glatt gestaltet),
  • Fingerabweiser
    oder
  • Schutzstäbe im Auslauf.
    2. Das Wechseln der Werkzeuge und ihre Aufbewahrung müssen entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung erfolgen.

Dies beinhaltet insbesondere

  • Trennung vom Netz,
  • geeignete Werkzeugablage vorsehen,
  • Benutzung der mitgelieferten Hilfsmittel beim Werkzeugwechsel
    und
  • Benutzung von Schutzhandschuhen.
1.2.3 Getreidemühlen
  Gefährdung durch 1. Zerkleinerungswerkzeuge
    2. zu hohe Emission von allergisierenden Stäuben
    3. gehörschädigenden Lärm
  Maßnahmen: 1. Die Gefahrstellen an den Zerkleinerungswerkzeugen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch
  • konstruktive Maßnahmen,
  • Schutzstäbe
    oder
  • Fingerabweiser.
    2. Versicherte dürfen durch allergisierende Stäube nicht gefährdet werden.
Dies wird z.B. erreicht durch
  • geschlossene Ausführung der Maschine,
  • räumliche Abtrennung zu anderen Arbeitsplätzen
    oder
  • Absaugeinrichtungen.
    3. Getreidemühlen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen.
Siehe auch Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
1.2.4 Mehlsiebmaschinen mit Einfülltrichter
  Gefährdung durch 1. Quetsch- und Scherstellen in den Bereichen Ein- bzw. Auslauf
    2. zu hohe Emission von Mehlstäuben
  Maßnahmen: 1. Die Gefahrstellen zwischen rotierendem Zuteiler, Werkzeug, und feststehendem Siebmantel müssen gesichert sein, z.B. durch
  • entsprechende Gestaltung des Einfülltrichters,
  • Verteilerkegel
    oder
  • Fingerabweiser am Zuteiler.

Der Auslauf muss so gestaltet sein, dass Gefahrstellen vermieden oder gesichert sind, z.B. durch

  • Einhaltung von Sicherheitsabständen,
  • Verkleidungen,
  • Verdeckungen
    oder
  • Schutzstäbe in der Auslauföffnung.
    2. Mehlsiebmaschinen mit Einfülltrichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass Versicherte durch Mehlstäube nicht gefährdet werden können.
Dies wird z.B. erreicht durch
  • Einhaltung geringer Fallhöhen,
  • geschlossene Ausführung der Maschine
    oder
  • punktuelle Absaugeinrichtungen.
1.2.5 Dosenöffner    
  Gefährdung durch 1. Einzugsstelle zwischen Transport- und Schneidrädchen
    2. Scherstelle zwischen Stanzwerkzeug und Dose
    3. scharfe Kanten an der geöffneten Dose und am Deckel
  Maßnahmen: 1. Bei kraftbetriebenen Dosenöffnern muss der unmittelbare Zugriff zur Einzugsstelle verhindert sein, z.B. durch vorgelagerten Stab, Bolzen oder durch eine Verriegelung des Werkzeuges, die sicherstellt, dass das Werkzeug nur in Arbeitsstellung in Gang gesetzt werden kann.
    2. Bei kraftbetriebenen Dosenöffnern muss der Zugriff zu den Gefahrstellen an Maschinen mit Stanzwerkzeug verhindert sein, z.B. durch
  • Verkleidungen
    oder
  • Zweihandschaltung Typ III B nach DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
    3. Dosenöffner müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die
  • ein Hineinfallen des gelösten Deckels verhindern
    und
  • scharfe Kanten an der Dose vermeiden oder beseitigen.
Beim Umgang mit geöffneten Dosen oder Deckeln sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe zu tragen.
1.2.6 Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen
  Gefährdung durch Einzugsstelle zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand
  Maßnahmen: Einzugsstellen zwischen umlaufendem Rührwerkzeug und Behälterwand müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch
  • Begrenzung der am Rührwerkzeug wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe,
  • einen Abstand von gleich oder weniger als 4 mm zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand
    oder
  • einen verriegelten Schutzdeckel.


weiter .

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