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Technische Regeln Druckgase
TRG 280 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Betreiben von Druckgasbehältern
Ausgabe September 1989
(BArbBl. 9/1989 S. 51; 5/1990 S. 79; 10/1995 S. 66 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für das Betreiben von Druckgasbehältern.
1.2 Diese TRG gilt auch für Vertriebsläger ( § 24 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)).
1.3 Für das Entleeren von Tanks von Eisenbahnkesselwagen. Straßentankfahrzeugen und von Tankcontainern sind die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) 851 und 852 sinngemäß anzuwenden.
1.4 Diese TRG gilt nicht
1.5 Diese TRG gilt auch nicht für noch nicht gefüllte Druckgasbehälter sowie für entleerte gereinigte Druckgasbehälter.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Betreiben
Zum Betreiben im Sinne dieser TRG gehören das Befördern, Lagern. Bereitstellen. Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern sowie das Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke.
2.2 Lagern
Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden.
Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren nach Nummer 2.3 angeschlossen sind oder zum Zwecke ihrer Instandhaltung bereitgestellt werden.
2.3 Bereitstellen
Als Bereitstellen gilt. wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluß bereitgehalten werden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter
in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.
2.4 Entleeren
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.
2.5 Instandhalten
Das Instandhalten umfaßt Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung (siehe auch DIN 31051).
2.6 Füllzustand
Als gefüllte Behälter im Sinne dieser TRG gelten auch teilentleerte Behälter. Als entleerte Behälter sind entleerte, nicht gereinigte Behälter zu verstehen.
2.7 Luftwechsel
Der Luftwechsel ist der Luftvolumenstrom für einen Raum, bezogen auf das Raumvolumen und die Zeiteinheit 1 Stunde.
2.8 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand ist der zwischen Druckgasbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen oder Gebäuden einzuhaltende Abstand. Durch ihn sollen gefährliche Einwirkungen insbesondere gefährliche Erwärmungen, auf die Druckgasbehälter vermieden werden. Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind z.B. Lager mit brennbaren Stoffen (wie Holz, Verpackungsmaterial) oberirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten.
2.9 Schutzbereich
Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, in dem infolge Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann.
2.10 Der Schutzbereich nach Nummer 2.9 wird
2.11 Feuerhemmend
Feuerhemmend im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 30).
2.12 Feuerbeständig
Feuerbeständig im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 90).
2.13 Räume unter Erdgleiche
Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als die anschließende Geländeoberfläche.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Druckgasbehälter dürfen nur von Personen betrieben werden, die mit dem Umgang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über
zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
3.3 Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden. daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
3.4 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß ihr betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.
3.5 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen. Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.
3.6 Solange Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.
3.7 Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden an Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.
3.8 Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden auf. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so ist er unverzüglich gefahrlos zu entleeren; ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung weitgehend ausschließen, z.B. Räumung des gefährdeten Bereichs, Beseitigung von Zündquellen. Ggf. sind Feuerwehr und/ oder Füllwerk zu benachrichtigen.
3.9 Für Druckgasbehälter. bei deren Betrieb wegen der Bauart oder der Ausrüstung Besonderheiten zu beachten sind, muß eine Betriebsanweisung aufgestellt sein, die alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben für den Betrieb, insbesondere über Inbetriebnahme, Wartung während des Betriebes, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen. Außerbetriebnahme und Beseitigung von Störungen. enthält.
3.10 Wer Druckgasbehälter mit sehr giftigen Gasen lagert, entleert und instandhält, hat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Mitführen oder Tragen von Atemschutzgeräten, in einer Betriebsanweisung festzulegen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche, jedoch für die Beschäftigten schnell erreichbar, aufzubewahren.
3.11 Werden Druckgasbehälter mit Schwefelwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Phosgen oder Fluor gelagert, entleert oder instandgehalten, müssen Atemschutzgeräte dauernd mitgeführt werden.
3.12 Ist beim Betrieb von Druckgasbehältern mit dem Austreten von ätzenden Gasen oder von Gasen in flüssigem Zustand zu rechnen, dann ist geeignete Schutzkleidung, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, zur Verfügung zu stellen.
3.13 Die in den TRG der Reihe 100 für bestimmte Gase festgelegten besonderen Maßgaben sind zu beachten.
3.14 Alle mit oxidierend wirkenden Gasen in Berührung kommenden Teile von Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung müssen frei von Öl und Fett gehalten werden.
3.15 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderlich, wenn z.B. durch die Bauart der Behälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.
3.15.1 Ist mit einer Beschädigung von Druckgasbehältern durch Anfahren zu rechnen, müssen die Behälter gesichert werden, z.B. durch Abschrankungen.
3.15.2 Druckgasflaschen über 1l Inhalt, die mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen in flüssigem Zustand gefüllt sind, sollen stehend bereitgestellt oder gelagert werden.
3.16 Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlußmuttern). Für Flaschenbündel siehe jedoch TRG 370.
3.17 Im Brandfall sollen gefüllte Druckgasbehälter aus dem brandgefährdeten Bereich entfernt werden. Ist dies nicht möglich, so sollen die Druckgasbehälter durch Besprühen mit Wasser o.a. geeigneten Mitteln aus geschützter Stellung vor zu starker Erhitzung bewahrt werden.
3.18 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern aufmerksam zu machen.
3.19 Druckgasbehälter, die örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen deutlich entsprechend gekennzeichnet und vor einer eventuellen Weiterverwendung geprüft werden, z.B. in Füllwerken.
3.20 Die Schutzbereiche mehrerer Druckgasbehälter können sich gegenseitig überschneiden; hierbei dürfen die Behälter unmittelbar nebeneinander stehen (siehe Bild 3).
4 Befördern von Druckgasbehältern
4.1 Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden. Druckgasbehälter dürfen nicht geworfen werden.
4.2 Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen. Nicht geeignet sind z.B. Magnet- oder Greiferkrane, ausgenommen Greiferkrane mit besonders dafür geeigneten Greifern.
4.3 Druckgasbehälter sind bei der Beförderung auf Fahrzeugen so zu verstauen, daß sie nicht umkippen. herabfallen oder ihre Lage verändern können.
4.4 Werden Druckgasbehälter in Fahrzeugen geschlossener Bauweise - auch solche mit Planenabdeckung - befördert, so ist für ausreichende Belüftung, z.B. durch Lüftungsschlitze, die sich oben und unten am Fahrzeug befinden, zu sorgen, damit keine explosionsfähige oder die Atmung gefährdende Atmosphäre entstehen kann.
4.5 Werden Druckgasbehälter mit angeschlossenen Verbrauchsgeräten befördert, müssen die Absperrventile geschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchsgeräte während der Fahrt bestimmungsgemäß mit Gas versorgt werden müssen.
4.6 Druckgasbehälter dürfen nicht zusammen mit leicht entzündlichem Ladegut, wie z.B. Holzspänen oder Papier, befördert werden.
4.7 Bei dem Befördern von Druckgasbehältern im öffentlichen Verkehr sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu beachten.
5 Lagern von Druckgasbehältern
5.1 Allgemeines
5.1.1 Beim Lagern von Druckgasbehältern wird unterschieden zwischen Lagern in Räumen und Lagern im Freien. Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht.
5.1.2 Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen die Anzahl der gefüllten Druckgasbehälter begrenzt ist, dürfen entleerte ungereinigte Druckgasbehälter in doppelter Anzahl vorhanden sein.
5.1.3 Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden
Zu den Arbeitsräumen gehören nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt sind.
5.1.3.1 Druckgasflaschen für Preßluft oder Sauerstoff dürfen abweichend von Nummer 5.1.3 in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden.
5.1.3.2 Bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen dürfen abweichend von Nummer 5.1.3 in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden, wenn
5.1.4 Das Umfüllen von Druckgasen sowie die Instandhaltung von Druckgasbehältern sind in Lagern nicht zulässig.
5.1.5 Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten der Läger zu verbieten. Auf das Verbot ist durch Schilder hinzuweisen.
5.1.6 Bei der Lagerung von Druckgasbehältern mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Fernsprecher rasch erreichbar ist.
5.1.7 Für Läger von Druckgasbehältern muß mindestens ein geeigneter Feuerlöscher leicht erreichbar sein. In der Nähe von Lagern mit mehr als 500 gefüllten Druckgasflaschen oder mehr als 50 gefüllten Fässern muß zusätzlich ein Hydrant vorhanden sein. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn eine Werksfeuerwehr vorhanden ist.
5.1.8 In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluß sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.
Bei der Lagerung im Freien gilt Satz 1 nur für den Schutzbereich von Druckgasbehältern mit Gasen, die schwerer als Luft sind, und mit Gasen in flüssigem Zustand.
5.1.9 Im Schutzbereich von Druckgasbehältern, in denen brennbare Gase gelagert werden, dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet werden können.
5.1.10 In den Schutzbereichen um Druckgasbehälter mit brennbaren Druckgasen dürfen für den Betrieb des Lagers erforderliche Fahrzeuge mit üblichen Verbrennungs- oder Elektromotoren verkehren, es sei denn, brennbare Gase können in gefahrdrohender Menge in den Bereich der Fahrzeuge gelangen.
5.1.11 Auf die Schutzbereiche und die jeweilige Gefährdung (Explosions- oder Vergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen.
5.2 Läger in Räumen
5.2.1 Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasbehältern dienen. Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
5.2.2 Die Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend sein.
5.2.3 Die Dacheindeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe DIN 4102 Teil 4 und Teil 7).
5.2.4 Der Fußbodenbelag in Lagerräumen muß mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter sicher stehen.
5.2.5 Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muß die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Nummer 5.1.3.2 bleibt unberührt.
Die in Satz 2 geforderte Größe der Lüftungsöffnung kann auf den eigentlichen Lagerplatz für Druckgasbehälter bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerplatz befindet.
5.2.6 In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe (wie z.B. brennbare Flüssigkeiten. Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh und Gummi) gelagert werden.
Abweichend hiervon dürfen in Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Gasen. gelagert werden, auch brennbare Stoffe, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
5.2.7 Lagerräume für Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne öffenbare Fenster oder sonstigen Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen. die selbstschließend und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind.
5.2.8 Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:
Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muß ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.
5.2.9 Lagerräume, in denen Druckgasbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase gelagert werden, müssen schnell verlassen werden können.
5.2.10 Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen oder zwei gefüllte Druckgasfässer mit brennbaren Gasen oder mehr als fünf gefüllte Druckgasflaschen oder auch nur ein Druckgasfaß mit sehr giftigen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen .die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig. wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben.
5.2.11 Werden mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen gefüllte Druckgasflaschen und -fässer in Räumen gelagert, so müssen die Druckgasbehälter allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)). Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 1. Bei Räumen mit einer Grundfläche< 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.
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(Stand: 20.08.2018)
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