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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Füllanlagen -
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TRB 851 - Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter
Errichten
Ausgabe Februar 1997
(BArbBl. 2/97 S. 61; 1/2001 S. 74; 8/2001 S. 107; 9/2002 S. 129aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese TRB gilt für das Errichten von Füllanlagen im Sinne von § 3 Abs. 6 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Füllanlagen
Füllanlagen sind Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter, die zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen bestimmt sind.
Zu den Füllanlagen gehören die Räume oder die Aufstellflächen im Freien,
Zur Füllanlage gehören nicht
2.2 Schutzabstände
Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Füllanlage und den auf der Aufstellfläche unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder den angeschlossenen Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis wie
zu schützen.
2.3 Brandlast
Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung der Füllanlage, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für die Füllanlage bzw. den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder den angeschlossenen Druckgasbehälter darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern stellen keine Brandlast dar.
2.4 Umschlag- oder Verteilläger 02
Umschlagläger sind Behälteranlagen, die dem Umschlag von Gasen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes dienen.
Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Gasen aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen, ausgenommen Druckgasbehälter, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.
2.5Weitere Begriffsbestimmungen
Siehe TRB 610.
3 Allgemeine Anforderungen an die Errichtung
Dieser Abschnitt nennt die Anforderungen an die Errichtung von Füllanlagen für alle Gase.
Gasbeaufschlagte Einrichtungsteile müssen im Sinne der TRB 600 technisch dicht sein.
Die Anforderungen an die Errichtung sind abschließend für gesundheitsschädliche, ätzende oder brandfördernde Gase geregelt. Für Gase mit weniger gefährlichen Eigenschaften - z.B. reizende, inerte Gase, Luft gelten jedoch die gleichen Anforderungen.
Zusätzliche Anforderungen sind für
aufgeführt.
Bei der Errichtung von Füllanlagen für Sauerstoff sind zusätzlich die Anforderungen der UVV-" Sauerstoff" einzuhalten
3.1 Allgemeines
3.1.1 Gase mit mehreren gefährlichen Eigenschaften
An Füllanlagen für Gase mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sind für alle Eigenschaften die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welche Eigenschaft hinsichtlich einer möglichen Gefährdung überwiegt. So überwiegt z.B. bei Füllanlagen für Ammoniak die Gefährdung durch Giftigkeit, bei Ethylenoxid die Gefährdung durch Brennbarkeit.
3.1.2 Gefahrenhinweise
Auf die gefährlichen Eigenschaften der Gase ist durch entsprechende Kennzeichnung im Füllbereich und in der Betriebsanweisung hinzuweisen.
Für zeitweilig eingerichtete bzw. betriebene Füllanlagen sind Warntafeln zur Kennzeichnung bereitzustellen, sofern nicht die Behälterfahrzeuge Warntafeln mitführen.
3.1.3 Alarm- und Gefahrenabwehrplan
Für Füllanlagen muß ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan vorhanden sein.
Der Umfang des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes richtet sich nach den Gefährlichkeitsmerkmalen der zu fällenden Gase.
Soweit die Füllanlage Bestandteil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, für die nach Störfallverordnung ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen ist, wird auf die StörfallVwV hingewiesen.
3.1.4 Betriebsanleitung
Für jede Füllanlage muß eine Betriebsanleitung erstellt sein, die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.
3.2 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen
Vorbeugend, um Gasaustritte zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Gefährdung durch das Gas zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.
Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.
3.2.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
3.2.1.1 Umlüftung
Füllanlagen müssen so errichtet sein, daß sie ausreichend umlüftet sind, wenn betriebsbedingte Gasaustritte nicht vermieden werden können.
Eine ausreichende Umlüftung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger, gesundheitsgefährlicher oder erstickender Atmosphäre vermieden ist.
3.2.1.2 Zugänglichkeit
Füllanlagen müssen so errichtet sein, daß für Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie zur Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.
Die Forderung hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege ist erfüllt, wenn die Anforderungen nach § 19 Arbeitsstättenverordnung eingehalten sind.
3.2.1.3 Einschränkungen für die Errichtung
Füllanlagen dürfen nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen errichtet sein. Auch in der Nähe der oben genannten Bereiche dürfen Füllanlagen nicht errichtet werden, wenn Verkehrswege, Fluchtwege oder die Zugänglichkeit eingeschränkt werden.
3.2.1.4 Eingriff Unbefugter
Füllanlagen sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Dies kann je nach Einzelfall z.B. sein
3.2.1.5 Boden unter Anschlüssen
Der Boden im Bereich der Füllanschlüsse für
muß aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein.
3.2.1.6 Fülleitungen
Fülleitungen und Zwischen- oder Kupplungsstücke von Fülleitungen müssen gefahrlos entspannt werden können.
Zur Beurteilung, ob bei der Entspannung ein gefahrloses Ableiten vorliegt, sind z.B. örtliche Verhältnisse, Art und Zustand des Gases, maximal anfallender Massenstrom, Lage und Richtung der Ausblaseöffnung. zu berücksichtigen - siehe hierzu auch TRB 600, Abschnitt 3.4.
3.2.1.7 Füllanschlüsse
Füllanschlüsse müssen so beschaffen oder gekennzeichnet sein, daß Verwechselungen der abzufüllenden Gase hinreichend sicher verhindert sind und mit den Anschlüssen eine einwandfreie Verbindung hergestellt werden kann,
Füllanschlüsse sollen im Freien angeordnet sein, hiervon kann abgewichen werden, wenn während des Füllvorganges besondere Lüftungsmaßnahmen getroffen werden, z.B. Einschalten von zusätzlicher technischer Lüftung, Öffnen von Türen und Fenstern, die ins Freie gehen.
Für Gase nach Abschnitt 5.2.1.1.5 müssen die Füllanschlüsse im Raum angeordnet sein.
3.2.1.8 Meßeinrichtungen
Kontroll-Meßeinrichtungen müssen zuverlässig und im Rahmen der zulässigen Toleranzen anzeigen. Der Anzeigebereich muß den zu messenden Werten angepaßt sein - siehe hierzu z.B. auch TRB 801 Nr. 27 Abs. 4.3 und 4.4.
3.2.2 Schutzmaßnahmen bei Errichtung in Räumen
3.2.2.1 Kennzeichnung der Räume
Räume für Füllanlagen müssen als Füllräume gekennzeichnet sein. Auf die jeweilige Gefährdung durch das Gas ist hinzuweisen.
3.2.2.2 Ausführung der Raume
Räume mit Füllanlagen müssen feste und ebene Böden haben.
In Räumen für Füllanlagen dürfen keine anderweitigen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung durch mechanische Einwirkung, Brand oder Explosion für die Füllanlage entstehen kann.
Es steht dem nicht entgegen, daß in Füllräumen Einrichtungen vorhanden sind, die für die vor und nach dem Füllen erforderlichen Arbeiten notwendig sind, z.B. Probenahmen, Analysen.
Brennbare Kleinteile, die aufgrund ihres Wärmeinhaltes oder ihrer Menge nach keine Brandgefahr darstellen, dürfen vorhanden sein, z.B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen.
Räume mit Füllanlagen für Gase mit gefährlichen Eigenschaften müssen
3.2.2.3 Lüftung der Raume
In Räumen für Füllanlagen mit betriebsbedingten Gasaustrittsstellen ist die Forderung nach ausreichender Lüftung nach Abschnitt 3.2.1.1 in der Regel erfüllt, wenn
Eine technische Lüftung muß entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden. Die Gaswarneinrichtung muß für die Meßkomponente geeignet sein. Die Anzeige ist für die Meßkomponente zu justieren.
Bei Ausfall der Lüftungseinrichtung muß ein Alarm ausgelöst werden. Der Abluftstrom muß entweder gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und in einer geeigneten Einrichtung beseitigt werden.
Erforderlichenfalls sind Einrichtungsteile der Füllanlage zu kapseln, damit eine Objektabsaugung und gefahrlose Beseitigung erfolgen kann.
Auf die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 wird hingewiesen.
3.2.2.4 Kanäle, Schächte, Öffnungen
In Räumen für Füllanlagen dürfen sich keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume befinden, ausgenommen bei Füllanlagen für Luft.
In Räumen für Füllanlagen für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase in flüssigem Zustand. die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar abgefüllt werden, dürfen sich keine
befinden.
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(Stand: 23.02.2022)
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