Regelwerk

3. Störfall-VwV - Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

Vom 23. Oktober 1995
(GMBl. Nr. 38 vom 07.11.1995 S. 782)


Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Vollzug der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782).

1.2 Sie enthält Vorschriften, die von der zuständigen Behörde

2. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 Störfall-Verordnung
(Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne)

2.1 Grundsätze

Die betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung gehört zu den grundlegenden Sicherheitspflichten des Betreiben einer Anlage. Sie hat den Schutz der Beschäftigten, der Einsatzkräfte und Dritter sicherzustellen sowie die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und Umwelt zu berücksichtigen. Die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind Beschreibungen von Art und Ablauf der vorgesehenen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Störfall führen kann oder die durch einen bereits eingetretenen Störfall gegeben ist. In den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen oder Stellen verbindlich zu benennen.

Die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist unabhängig davon durchzuführen, aus welchen Gründen und Ursachen ein Störfall eintreten kann. Als Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung geht die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung über die nach § 3 Abs. 1 zur Verhinderung von Störfällen zu treffenden Vorkehrungen hinaus. Diese Vorkehrungen sind jedoch, wie auch die übrigen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, bei der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu berücksichtigen. Grundlegende Erkenntnisse für die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sind insoweit insbesondere durch die Sicherheitsanalyse nach § 7 der Störfall-Verordnung) zu gewannen.

2.2 Betriebliche Alarmpläne

2.2.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen

Die betriebliche Alarmplanung muß gewährleisten, daß nach dem Feststellen einer Gefahrensituation eine schnelle Gefahrenmeldung an die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereite interne oder externe Stelle (z.B. betriebliche Alarmzentrale, automatische Brandmeldeanlage mit direkter Verbindung zur Berufsfeuerwehr) erfolgt. Diese Meldung soll folgende Mindestangaben enthalten

Betriebliche Alarmpläne enthalten konkret auf einzelne Anlagen oder Anlagenkomplexe bezogene Handlungsanweisungen für die Personen oder Personengruppen, die in einer Gefahrensituation die Weitergabe aller Meldungen sicherstellen sollen.

Im Rahmen der betrieblichen Alarmplanung ist sicherzustellen, daß von, innerhalb und außerhalb des Betriebes eingehende Gefahrenmeldungen entgegengenommen und an entsprechende interne und externe Stellen weitergegeben werden können, um die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Einsatzkräfte zu alarmieren und ggf. die Warnung der Beschäftigten und der Nachbarschaft sicherzustellen.

Ausgehend von möglichen Störfallszenarien und den daraus resultierenden Zeitspannen müssen betriebliche Alarmpläne insbesondere folgenden Inhalt haben:

Die Informationen aus den Alarmplänen, die für die Beschäftigten vor Ort hinsichtlich der Weitergabe von Erstinformationen über sicherheitsbedeutsame Ereignisse erforderlich sind, sowie Angaben über das sicherheitsgerechte Verhalten im Gefahrenfall (Alarmordnung), sind an exponierter Stelle in den Betrieben auszuhängen.

2.2.2 Alarmfälle und Meldestufen

Es sind Alarmfälle nach der Art der eine Gefahr auslösenden Ereignisse festzulegen. Das sind insbesondere:

Nach dem. Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen sind verschiedene Meldestufen in Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden festzulegen. Es sind auf die Meldestufen abgestimmte differenzierte Alarmierungsverfahren mit entsprechenden Alarmadressen festzulegen. Anhang 2 enthält ein Muster für die Festlegung von Meldestufen sowie ein Muster für Meldungen nach diesen Stufen (Vorabmeldung) .

Im Anschluß an die Vorabmeldung soll die von den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bestimmte Einsatzleitstelle der Gebietskörperschaften unverzüglich über Ursachen, Zusammenhänge und Auswirkungen eines Ereignisses informiert werden.

Hat der Betreiber über die Meldung an die für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden hinaus andere Behörden zu informieren, sollte dies, ggf. im Nachgang zu einer Sofortmeldung, die z.B. nach § 11 Abs. 1 Störfall-Verordnung) erforderlich sein kann, über abgestimmte Vordrucke erfolgen. Anhang 4 enthält ein Muster für einen solchen Vordruck.

2.3 Betriebliche Gefahrenabwehrpläne - Aufgaben, Inhalt und Anforderungen

Der betriebliche Gefahrenabwehrplan ist ein anlagenbezogener Plan, in dem die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur Begrenzung von Störfallauswirkungen beschrieben und die in einer Gefahrensituation zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt sind.

Der betriebliche Gefahrenabwehrplan ist auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Gefahrenpotentiale bezogen zu erstellen; er basiert insbesondere auf möglichen anlagen-, verfahrens- und stoffspezifischen Gefahrensituationen, deren möglichen

Dabei sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Gefahren führen (Dominoeffekt), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung des betrieblichen Gefahrenabwehrplanes sind auch Art und Ausmaß möglicher Auswirkungen von vernünftigerweise nicht auszuschließenden Störfallen zu berücksichtigen, damit unter Einbindung der übrigen nach § 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung erforderlichen Vorsorgemaßnahmen eine wirksame Begrenzung von Störfallauswirkungen sichergestellt werden kann. Dabei sind qualitative und quantitative Annahmen über die möglichen Ereignisabläufe (Störfallablaufszenarien) zugrunde zu legen. Anhang 5 enthält Beispiele für Annahmen von Abläufen und Auswirkungen, die Störfallszenarien zugrunde gelegt werden können.

Für die Störfallablaufszenarien sind folgende mögliche Ereignisse zu betrachten und zu dokumentieren:

Szenario 1: Auswirkungen einer Stofffreisetzung

Szenario 2: Auswirkungen eines Brandes

Szenario 3: Auswirkungen einer Explosion

Die Störfallablaufszenarien im Rahmen der betrieblichen Gefahrenabwehrplanung sind unter folgenden Rahmenbedingungen zu erstellen:

  1. Störfallablaufszenarien sind jeweils unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der Anlage sowie ihrer Standortbedingungen und der Wechselwirkungen mit der Umgebung unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Gefährdungssituationen der Beschäftigten zu erstellen.
  2. Störfallablaufszenarien sind auf der Grundlage von in der Sicherheitsanalyse dargelegten Quelltermen und unter Berücksichtigung der dort für die gestörte Anlage bzw. den gestörten Anlageteil dargelegten Stoffmengen, Stoffeigenschaften sowie chemischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten für die Freisetzung, den Brand und die Explosion zu erstellen. Soweit keine Sicherheitsanalyse, aber im Einzelfall nach Nr. 2.1 zu dieser Verwaltungsvorschrift ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen ist, gilt der vorstehende Satz entsprechend. Unter Quelltermen sind Massenströme von freigesetzten Stoffen und die in Brand geratenen oder explodierten Stoffmassen nach Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes zu verstehen. Beispiele für die Annahme von Quelltermen im Rahmen der Gefahrenabwehrplanung enthält Anhang 5.
  3. Ausbreitungsmodelle sind der 2. Störfall-VwV zu entnehmen.
  4. Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind stets die räumlichen und gegebenenfalls auch zeitlichen Verläufe (z.B. ISO-Kurven) von Spitzenkonzentrationen, maximal zu erwartenden Dosen, Spitzenüberdruckwerten, Oberflächenkonzentrationen etc.

Die anlagen- bzw. stoffspezifischen Störfallablaufszenarien haben somit insbesondere

zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbereiche (Einwirkungsbereiche von hypothetischen Störfällen), auf die sich die betrieblichen und außerbetrieblichen Gefahrenabwehrplanungen erstrecken, sind im Regelfall auf Grundlage der Störfallablaufszenarien gemäß Nummer 2 zu ermitteln. Von den für die außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden festgelegte Gefährdungsbereiche für die Auswirkungen von hypothetischen Störfällen außerhalb des Standortes (Betriebsgelände, Anlagenkomplex, Werksgelände etc.) sind von den Betreibern aufgrund des Abstimmungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Störfall-Verordnung) in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen, soweit dies zur Begrenzung von Störfallauswirkungen in diesen Gefährdungsbereichen erforderlich ist.

Im betrieblichen Gefahrenabwehrplan müssen insbesondere dargelegt sein:

  1. allgemeine Angaben über den Betrieb und seine Umgebung,
  2. betriebliche Gefahrenpotentiale (anlagen-, verfahrens- und stoffspezifische sowie umgebungsbedingte Gefahren),
  3. auf Störfallablaufszenarien basierende Gefährdungsbereiche,
  4. Sicherung von betrieblichen Gefahrenbereichen gegen unbeabsichtigtes Betreten,
  5. stoffspezifische Angaben und Vorgaben, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, z.B. Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557),
  6. die Festlegung von Zuständigkeiten der betrieblichen Gefahrenabwehrkräfte,
  7. Angabe der nach § 5 Abs. 2 Störfall-Verordnung mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen beauftragten Person oder Stelle,
  8. Qualifikation und Mindestschichtstärke betrieblicher Kräfte zur Gefahrenabwehr und zur Ersten Hilfe; Qualität und Quantität der Schutzausrüstung sowie der Einrichtungen zur Gefahrenabwehr nebst Lageplan,
  9. Einsatz von betrieblichem Personal zur Bekämpfung der Gefahren und ihrer Auswirkungen einschließlich von Empfehlungen zu Sofortmaßnahmen (Anhang 7),
  10. Einsatz unter Beteiligung öffentlicher Gefahrenabwehrkräfte,
  11. die Maßnahmen zur Überwachung der Gefahr, deren Entwicklung und Auswirkungen,
  12. Angabe der nach § 5 Abs. 3 Störfall-Verordnung für die Beratung der Gefahrabwehrbehörden und der Einsatzkräfte zuständigen Personen oder Stellen,
  13. Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall an Beschäftigte und Dritte, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten,
  14. Angabe der Stellen, denen der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan zugeleitet wird (Verteiler) .

Anhang 6 enthält ein Beispiel für die Gliederung eines betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes im Rahmen eines Gesamtplanes.

2.4 Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden

2.4.1 Ziel der Abstimmung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die betriebliche und die außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb hat der Betreiber mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden hierzu bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zusammenzuarbeiten, z.B. durch Vorlage der Entwürfe, gemeinsame Besprechungen und gemeinsame Betriebsbesichtigungen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche durch die Behörden und für die weiteren in Anhang 8 dargestellten Schnittstellen zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplanung.

Nach der Aufstellung, jeder Fortschreibung und erfolgter Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ist der Inhalt der betrieblichen Mann- und Gefahrenabwehrpläne diesen Behörden schriftlich mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Abstimmung ist deshalb zu erörtern, welche Unterlagen im einzelnen diesen Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.

2.4.2 Die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind mit den Behörden abzustimmen, die für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständig sind. Können sich aus einem Störfall Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften ergeben, so muß sichergestellt sein, daß die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auch mit allen dort für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die nach § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz) zuständige Behörde zu überwachen, daß die Abstimmung vorgenommen wird.

2.5 Fortschreibung

Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, daß der Betreiher die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und Bedingungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind, mindestens aber alle drei Jahre, überprüft und ggf. fortschreibt.

Allen im Verteiler des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes genannten Stellen sowie den sonstigen zuständigen Fachbehörden ist eine Ausfertigung der aktuellen Fassung, mindestens aber der geänderten Seiten, des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes unverzüglich zu übergeben.

3. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 Störfall-Verordnung

(Einrichtung einer geschützten Kommunikationsverbindung zwischen Betreiber und zuständiger Behörde)

3.1 Anwendungsbereich

Die Verpflichtung des Betreiben zur Einrichtung einer geschützten Kommunikationsverbindung setzt im Unterschied zu den sonstigen Pflichten des § 5 der Störfall-Verordnung stets eine Anordnung der zuständigen Behörde voraus.

Vor einer Anordnung soll sich die zuständige Behörde mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden über die zu benennende Stelle ins Benehmen setzen.

3.2 Anforderungen

Nach dem Stand der Technik kommen für die Art der Verbindung z.B. Fernsprech-, Fernschreib- oder Fernkopierverbindungen in Betracht.

Eine geschützte Kommunikationsverbindung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 muß folgenden Anforderungen genügen:

  1. keine Verbindungsaufbauzeiten,
  2. Festverbindung,
  3. Übertragung von Sprache, Text und Grafik.

Die Verbindung muß so beschaffen sein, daß ein ungehinderter Nachrichtenfluß in beide Richtungen möglich ist. Es muß darauf geachtet werden, daß die Verbindung durch eine Störung oder einen Störfall in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt und vom öffentlichen Telefonnetz nicht beeinflußt werden kann. Geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Verbindung können sein

4. Zu § 5 Abs. 2 Störfall-Verordnung

(mit der Begrenzung von Störfallauswirkungen beauftragte Person oder Steile)

4.1 Nach § 5 Abs. 2 der Störfall-Verordnung ist der Betreiber verpflichtet, eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und sie der zuständigen Behörde zu benennen. Diese Person oder Stelle muß sowohl zu organisatorischen und technischen Gefahrenabwehrmaßnahmen (einschließlich der Einleitung von Sofortmaßnahmen) innerhalb der Anlage, als auch für die gegebenenfalls erforderliche Abstimmung, Koordinierung und Zusammenarbeit mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden befugt sein, wenn ein Schadensfall eingetreten ist oder die Gefahr eines solchen droht. Es ist sicherzustellen, daß die nach § 5 Abs. 2 benannte Person oder ein entsprechend befugter Vertreter jederzeit erreichbar ist,

4.2 Der Betreiber kann die Wahrnehmung der Aufgaben i.S. von 4.1 einer Person oder Stelle mit anderen Funktionen übertragen (z.B. dem Störfallbeauftragten oder dem Immissionsschutzbeauftragten) .

5. Zu § 5 Abs. 3 Störfall-Verordnung
(Beratung der Gefahrenabwehrbehörden und der Einsatzkräfte durch den Betreiber)

Zur Beratung gehört insbesondere die Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach Eintritt eines Störfalls über

6. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Störfall-Verordnung

(Schulung des Personals anhand geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen) und Nr. 5 (Unterweisung der Beschäftigten über die in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen enthaltenen Verhaltensregeln im Störfall)

Um Fehlverhalten von Personen vorzubeugen, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb tätig werden oder die Aufgaben entsprechend der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung wahrzunehmen haben, schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung vor, daß der Anlagenbetreiber geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen zu erstellen und das Personal zu schulen hat. Die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen, zu denen auch eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 Teil 2 gehört, sollen schriftlich festgelegt und regelmäßig fortgeschrieben werden. Die Schulung des Personals ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, vorzunehmen.

Die schriftlichen Betriebsanweisungen (z.B. in Betriebshandbüchern) müssen für die Gefahrenabwehr wichtige Informationen enthalten, insbesondere

Über die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung hinaus haben die Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. In höchstens jährlichen Abständen müssen mit den Beschäftigten Übungen über das Verhalten bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und Störfällen und die zu ergreifenden Gefahrenabwehr- und Hilfsmaßnahmen abgehalten werden. Über Übungen ist schriftlich Nachweis zu führen.

Schwerpunkte der Schulungen und Unterweisungen sind Betriebsgefahren, einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und bei Störfällen. Inhalt und Zeitpunkt der Schulungen und Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Betreiber hat für den Fall, daß Beschäftigte betriebsfremder Unternehmen auf dem Betriebsgelände tätig sind, die betreffenden Unternehmer über die Maßnahmen, die sich aus dem betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ergeben, zu informieren. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß die in seinem Betrieb zum Einsatz kommenden Beschäftigten betriebsfremder Unternehmen ihren Aufgaben entsprechend angemessene Informationen und Anweisungen hinsichtlich des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erhalten haben; auf die Dokumentationspflicht des § 20 Abs. 2 Satz 4 der Gefahrstoffverordnung) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557), wird verwiesen.

7. Zu § 11 Störfall-Verordnung
(Information der Öffentlichkeit)

7.1 Inhalt der Information

Für die Information der Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, sowie der Öffentlichkeit sind die in Anhang VI zur Störfall-Verordnung enthaltenen Angaben maßgeblich. Anhang 9 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthält Erläuterungen dieser Angaben.

Der Betreiber hat die Information im Regelfall anlagenbezogen zu erstellen. Bei mehreren Anlagen desselben oder verschiedener Betreiber, für die Informationspflichten gemäß § 11 Störfall-Verordnung bestehen, können diese Informationen standortbezogen gegeben werden.

Sind viele verschiedene Stoffe und Zubereitungen der Anhänge II, III und IV der Störfall-Verordnung in der Information zu berücksichtigen, so können diese in Anlehnung an die Gefahrstoffverordnung) nach Gefährlichkeitsmerkmalen in Kategorien (z.B. sehr giftige, giftige, leicht entzündliche, explosionsgefährliche, wassergefährdende Stoffe etc.) zusammengefaßt werden, wobei beispielhaft Stoffe zu den Kategorien anzugeben sind.

7.2 Art der Information

Die Information sollte bei potentiell betroffenen Personen, die sich überwiegend im Gefährdungsbereich einer Anlage (vgl. Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift) gemäß § 11 der Störfall-Verordnung aufhalten, im Regelfall z.B. durch Postwurfsendungen, Faltblätter sowie ggf. durch zusätzliche Informationsveranstaltungen und bei potentiell betroffenen Personen, die sich zeitweise im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten (zu diesem Personenkreis zählen auch Lieferanten und Besucher), durch Aushänge, Handzettel bzw. Auslage der Informationsmaterialien in öffentlich zugänglichen Einrichtungen in geeigneter Weise erfolgen. Auf diese Art der Informationsweitergabe sollte durch eine Anzeige in den lokalen Tageszeitungen hingewiesen werden. Dabei ist anzugeben, wo weitere Auskünfte welcher Art zu erlangen sind.

Wichtiger Bestandteil der Information für potentiell betroffene Personen soll möglichst ein leicht abtrennbares Notfallblatt sein, das mittels verhaltenssteuernder Piktogramme grundsätzliche Informationen und Handlungsempfehlungen gibt. Anhang 10 ist ein Beispiel einer Betreiberinformation einschließlich Notfallblatt.

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