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7.3 Ergänzung und Wiederholung der Information
Nach die Sicherheit der Anlage beeinflussenden Änderungen, die Auswirkungen auf die Information der Öffentlichkeit haben, sind die Informationen zu ergänzen bzw. aktualisiert zu wiederholen. Die Information ist im Regelfall in Abständen von drei Jahren zu wiederholen.
Interessierte Personen, die sich nicht im Gefährdungsbereich der Anlage aufhalten, sollen die Information, die den potentiell betroffenen Personen nach Nr. 7.2 dieser Verwaltungsvorschrift gegeben wird, auf Anfrage ebenfalls erhalten können.
In der Information ist eine Person oder Stelle zu benennen, bei der weitergehende zu bezeichnende Informationen erhalten bzw. eingesehen werden können.
7.4 Abstimmung der Information mit den zuständigen Behörden
Die nach § 52 BImSchG zuständige Behörde hat insbesondere zu überwachen, daß die Angaben nach Anhang VI zur Störfall-Verordnung, die zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, vom Betreiber mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind.
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt grundsätzlich unmittelbar durch den Betreiber. Mit Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde kann eine standortbezogene Information über mehrere Anlagen gegeben werden. Dies gilt auch, wenn es sich um Anlagen verschiedener Betreiber handelt. Mit der Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde können die vom Betreiber bereitgestellten Informationen auch von den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder einer dritten Person an die Öffentlichkeit gegeben werden.
7.5 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
Können sich aus einem Störfall auch erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates ergeben (vgl. Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift), so muß die zuständige Behörde sicherstellen, daß der zuständigen Behörde dieses Nachbarstaates die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden wie den betroffenen Personen in der Bundesrepublik Deutschland.
8. Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Alarmadressen/Melderaster | Anhang 1 |
Wichtige Alarmadressen für die Anlage (Beispiel):
Name | Telefon | ||
dienstlich | privat | ||
Zentrale Meldestelle für die Anlage | |||
Feuerwehr | |||
Betriebsleiter | |||
Immissionsschutzbeauftragter | |||
Störfallbeauftragter | |||
Gewässerschutzbeauftragter | |||
Fachkraft für Arbeitssicherheit | |||
Betriebsarzt | |||
Anlagenschutz (Wachschutz) | |||
Ansprechstelle in Nachbaranlagen |
Außerbetriebliche Alarmadresse
Notruf | Telefon | ||
während der Dienstzeit | außerhalb der Dienstzeit | ||
Leitstelle für externe Alarmierungen | - | ||
Feuerwehr | - | ||
Polizei | - | ||
Medizinischer Rettungsdienst | - | ||
Staatl. Gewerbeaufsichtsamt | - | ||
Katastrophenschutzbehörde, Fachdienst des Katastrophenschutzes | - | ||
Wasserbehörde | |||
Gesundheitsamt | |||
Ordnungsamt | |||
Verkehrsbehörde | |||
Spezialkräfte (Entsorgungsunternehmen) | - | ||
EVU | |||
Firmen in der Nachbarschaft | |||
Presse | - | ||
Fernsehen | - | ||
Rundfunk | - |
Besonders empfindliche Einrichtungen
wie z.B. Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegehäuser, Pflegestätten, Tagesstätten, Sportstätten, Kaufhäuser, Nahrungsmittelbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Versammlungsstätten (Theater, Kino, Großgaststätten) Telefon:
Weitere wichtige Rufnummern (Beispiel):
Telefon: | |
Giftzentrale | |
Wetteramt | |
Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssysteme der chemischen Industrie in der Bundesrepublik Deutschland |
Muster für die Festlegung von Meldestufen einschließlich eines Musters für die Vorabmeldung |
Anhang 2 |
Melderaster Kategorisierung und Abgrenzung der Ereignisfälle |
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Kategorie | Kategorisierung und Abgrenzung der Ereignisfälle und deren Auswirkungen | Maßnahmen |
D1 | Keine Auswirkungen außerhalb der Werkgrenzen. Dazu gehören auch Ereignisse, bei denen eine Gefahr außerhalb objektiv nicht besteht, die aber von der Nachbarschaft wahrzunehmen und für gefährlich gehalten werden können. (z.B. starke Geräusche; Abfackeln von Gasen; schwache, begrenzte Geruchseinwirkung |
Gegenseitige Information von Anlagenbetreiber, Polizei und Feuerwehr. Keine Maßnahme der Behörden zur Gefahrenabwehr erforderlich |
D2 | Auswirkungen außerhalb der Werksgrenzen nicht auszuschließen. Dazu gehören auch Ereignisse, bei denen eine großflächige oder anhaltende Geruchseinwirkung festzustellen ist, eine Gefährdung der Gesundheit aber nicht besteht. |
Feststellende Maßnahmen durch Polizei und Feuerwehr. Gegebenenfalls abgestimmte Informationen an die betroffene Bevölkerung durch die Behörden. Begrenzt Maßnahmen der Behörden. Behördeninformation nach Plan. |
D3 | Gefährdung außerhalb der Werksgrenzen wahrscheinlich oder bereits gegeben | Maßnahmen wie D2. Warnung der betroffenen Bevölkerung durch die Behörden. Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. |
D4 | Schwerer D3-Fall oder Katastrophenfall | Maßnahmen wie D3. Gegebenenfalls Maßnahmen nach Katastrophenschutzplan. |
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Anhang 4 |
Ereignismeldung (Muster) |
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Beispiele für Mindestannahmen von Abläufen und Auswirkungen im Rahmen von Störfallszenarien nach Nr. 2.3 | Anhang 5 |
1. Freisetzung aus stofführenden Systemen mit großem Massenstrom (druckführend, drucklos)
Austritt von Stoffen durch größere Schäden an stofführenden Systemen (wie z.B. Undichtigkeit, Rohr- und Behälterbrüche). Dabei sind zu beachten bzw. zugrunde zu legen
1.1 Brennbare oder explosionsfähige Stoffe/Stoffgemische
Folgende Falle sind in Betracht zu ziehen und ggf. zu unterscheiden
1.2 Luftgetragene toxische Stoffe (Gase, Gaswolken aus Lachenverdampfung, Stäube, Aerosole)
Es ist in Betracht zu ziehen:
Ausbreitung bei ungünstiger und mittlerer (durchschnittlicher) Wetterlage.
Auswirkungen
1.3 Wasser- und bodengefährdende Stoffe
Folgende Fälle sind in Betracht zu ziehen und ggf. zu unterscheiden:
Direkter Stoffeintrag oder mit vorheriger Ausbreitung nach 1.2 mit
Auswirkungen
2. Brände
Folgende Fälle sind in Betracht zu ziehen und ggf. zu unterscheiden Brand von
Auswirkungen
3. Explosion
Explosion der in Betracht kommenden größten zusammenhängenden Stoffmenge; bauliche (passive) Maßnahmen können berücksichtigt werden.
Auswirkungen
Beispiel einer Gliederung mit Kurzerläuterung für einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) | Anhang 6 |
Erläuterung:
Hier sollte dargestellt werden, auf welche Anlagen und Betriebe und auf welches Werk sich die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung erstreckt.
Bei Werken mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Anlagen/Betrieben (z.B. in der Groß-Chemie) ist eine Unterteilung in
Auf jeden Fall muß sichergestellt sein, daß jede Anlage, für die ein BAGAP nach der Störfall-Verordnung zu erstellen ist, in einem solchen Plan behandelt ist. Die Pläne sollten den gleichen schematischen Aufbau haben.
1. Angaben zu den Anlagen und ihrer Umgebung
1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)
1.1.1 Allgemeine Beschreibung
Erläuterung:
Dieser Punkt dient zur Groborientierung der externen Einsatzkräfte.
Die Objektbeschreibung soll kurz und allgemein verständlich den Zweck des Objektes ("was macht die Anlage, der Betrieb, das Werk") erläutern. Sie soll zusätzlich auf ggf. bestehende über- oder untergeordnete Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hinweisen.
1.1.2 Zufahrtsmöglichkeiten
1.1.3 Betriebszeiten der Anlagen sowie Angaben über Anzahl und Arbeitsort der in der Anlage Beschäftigten
Erläuterung:
Diese Angaben dienen der Vorbereitung von eventuellen Rettungsmaßnahmen; sie ersetzen nicht die Anwesenheitskontrolle am Sammelort.
1.1.4 Einzelpläne
Erläuterung:
Hier sind Pläne für das gesamte Werk, in denen die gefährliche(n) Anlage(n) gekennzeichnet ist (sind), gemeint. Die Pläne sind in den BAGAP zu integrieren oder es ist anzugeben, wo sie jederzeit verfügbar sind. Insbesondere sind folgende Pläne in einer Detaillierung zu erstellen, wie sie für die Begrenzung von Störfallauswirkungen erforderlich ist
Feuerwehrplan (nach DIN 14095)
Der Feuerwehrplan nach DIN enthält feuerwehrrelevante Angaben über das Einsatzobjekt/die Einsatzobjekte. Er enthält z.B.
Es kann erforderlich sein, für Teilbereiche Einzelpläne aufzustellen. Ziel ist die schnelle Vorabinformation der Einsatzkräfte (Werksfeuerwehr oder öffentliche
Feuerwehr) über das Einsatzobjekt. Für die Kennzeichnung von Sicherheitseinrichtungen und Gefahren sollen Symbole verwendet werden (DIN 14034, DIN 2425, DIN 4844 usw.). Darüber hinaus müssen Gefahrenschwerpunkte und Sicherheitseinrichtungen eingezeichnet werden, damit die Einsatzkräfte im Gefahrfall kurzfristig umfassende Abwehrmaßnahmen treffen können.
Als Gefahrenschwerpunkte sollen u.a. aufgeführt werden:
Als Sicherheitseinrichtungen sollen u. a. aufgeführt werden:
Energieversorgungsplan
Der Übersichtsplan für die Energieversorgung enthält u. a. Angaben über den Verlauf und den Inhalt der Versorgungsleitungen
Rohrleitungspläne
Hier sind Angaben über Rohrleitungen entsprechend Nr. 3.2.1.2.4 der 2. Störfall-VwV zu machen.
Abwasserkanalplan
Der Gesamtabwasserkanalplan enthält die Hauptsammelleitungen und Übergabestellen in den Vorfluter bzw. in das öffentliche Kanalnetz mit Absperr- und Umleitungsmöglichkeiten. Der Gebäudekanalplan enthält:
Bei kleineren Betrieben/Werken lassen sich Gesamtabwasserkanalplan und Gebäudekanalplan zusammenfassen.
Die Löschwasserrückhaltung ist mit
im Abwasserkanalplan darzustellen. Bei größeren Betrieben. Werken ist ein gesonderter Plan aufzustellen.
Absperreinrichtungen
Die Absperreinrichtungen sind
darzustellen,
Lageplan betrieblicher Mann- und Warneinrichtungen
Der Lageplan gibt Hinweise auf die örtliche Lage und Funktion der Alarm- und Warneinrichtungen (z.B. Feuermeldeeinrichtungen, Nottelefone, Lautsprechanlagen, Sirenen). Die Funktion im Alarmierungssystem muß angegeben sein.
Flucht- und Rettungsplan
Der Flucht- und Rettungsplan nach § 55 Arbeitsstättenverordnung muß für jedes Gebäude aufgestellt werden (vgl. BMA) . Er muß deutlich sichtbar, z.B. in Treppenräumen und Fluren, ausgehängt sein. Er dient den im Betrieb Anwesenden dazu, das Gebäude schnell und sicher zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt aufzusuchen. Er muß folgende Angaben enthalten:
(Not-)Abfahrpläne
Die (Not-)Abfahrpläne enthalten Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen zur Notabschaltung der gefährlichen Anlagen (z.B. Reaktoren). Die (Not-)Abfahrpläne sind in der Regel im Betrieb vorzuhalten.
1.2 Gefahrenschwerpunkte
Erläuterung:
Unabhängig von der graphischen Darstellung werden hier die wichtigsten gefährlichen Stoffe und gefährlichen technischen Einrichtungen aufgelistet.
1.2.1 Gefährliche Stoffe
Erläuterung:
Es müssen Art, Menge, Einsatz- und Lagerart, mögliche gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe sowie Hinweise zur Schadensbekämpfung angegeben werden. Es sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und ggf. betriebsinterne Stoffinformationen beizufügen oder z.B. in der Koordinierungsstelle (siehe 2.3.1) bereitzuhalten.
1.2.2 Gefährliche technische Einrichtungen
Erläuterung:
Als gefährliche technische Einrichtungen werden Einrichtungen angesehen, von denen Gefahren ausgehen können, z.B.
1.2.3 Gefahrenbereiche
Erläuterung:
Gefahrenbereiche sind insbesondere die Standorte der unter 1.2.1 und 1.2.2 genannten gefährlichen Stoffe und gefährlichen technischen Einrichtungen. Sie können im Feuerwehrplan dargestellt sein.
1.2.4 Auswirkungsbetrachtungen und Gefährdungsbereiche
Erläuterung:
Hier sind die für die Gefahrenabwehrplanung notwendigen Eckdaten der zugrunde gelegten Störfallabläufe darzulegen. Ferner sind die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmten Gefährdungsbereiche zu dokumentieren. Die Gefährdungsbereiche sind in dem Ortsplan nach Nr. 1.3.1 graphisch darzustellen.
1.3. Angaben zur Umgebung
1.3.1 Allgemeine Beschreibung
Erläuterung:
Auszug aus dem Ortsplan (Maßstab 1: 5000); Inhalt (u.a.)
1.3.2 Besondere Schutzobjekte in der Nachbarschaft
Erläuterung:
Hier sind Angaben nach Nr. 3.2.7 c) der 2. Störfall-VwV zu machen.
1.3.3 Gefahrenquellen in der Umgebung
Erläuterung:
Hier sind Angaben nach Nr. 3.2.4.2 der 2. Störfall-VwV zu machen.
2. Gefahrenabwehrkräfte und -einrichtungen
2.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
2.1.1 Einsatzkräfte
Erläuterung:
Folgende Angaben sollten gemacht werden:
2.1.2 Werksleitung/Betriebsleitung
Erläuterung:
Hier ist anzugeben. wie sichergestellt ist, daß jederzeit eine Person als oberste Führungskraft der Anlage/des Betriebes/Werkes zu den erforderlichen Entscheidungen befugt und für diese verantwortlich ist.
2.1.3 Spezielle Fachkräfte
Erläuterung:
Für spezielle Aufgaben und bei besonderen Problemstellungen können im Ereignisfall spezielle Fachkräfte hinzugezogen werden, z.B.
2.2 Außerbetriebliche Gefahrenabwehrkräfte
Erläuterung:
In Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sind Angaben der außerhalb des Werkes für die Gefahrenabwehr auf dem Betriebsgelände zur Verfügung stehenden Abwehrkräfte (z.B. Einsatzstärke, Alarmierungszeiten, Ausrüstung, Qualifikation) zu machen.
2.3 Einrichtungen und Ausrüstung
2.3.1 Koordinierungsstelle
Erläuterung:
Es werden Angaben über Funktion, Besetzung, Ort und Ausstattung der im Ereignisfall zu besetzenden Koordinierungsstelle gemacht.
2.3.2 Kommunikationsstrukturen
Erläuterung:
Es werden die im Ereignisfall zur Verfügung stehenden werksinternen Einrichtungen genannt und kurz beschrieben.
2.3.3 Mobile Einsatzmittel
Erläuterung:
Die im Werk für den Einsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr vorhandenen Einsatzmittel werden genannt und kurz beschrieben.
2 3.4 Ausrüstungen Erläuterung
Die Ausrüstungsteile (z.B. persönliche Schutzausrüstungen) sollten im einzelnen in tabellarischer Form aufgelistet werden. Dabei sollten auch Angaben über den jeweiligen Standort und die Verfügbarkeit gemacht werden.
2.3.5 Hilfsmittel zur Ermittlung des Gefährdungsbereiches
Erläuterung:
Die im Werk vorhandenen Meßgeräte zur Beurteilung von Umweltbeeinträchtigungen und der meteorologischen Verhältnisse werden genannt und kurz beschrieben. Ferner werden Angaben darüber gemacht, wie ermittelte Daten in die Gefahrenabwehr integriert werden können.
2.3.6 Warneinrichtungen für Beschäftigte
Erläuterung:
In Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sind Angaben zu den Warneinrichtungen und ihrer Funktion zu machen.
3. Alarmplan
3.1 Alarmfälle
Erläuterung:
Es werden alle Alarmfälle definiert. Dabei sind zu unterscheiden:
Zum Beispiel:
Werksinterne Alarmfälle
Ereignisse, die Aktivitäten des Werkes gemäß dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan erfordern, können z.B. sein:
3.2 Alarmierung
Erläuterung:
Es werden der Alarmierungsablauf beschrieben und die je nach Alarmfall durchzuführenden Alarmierungen bzw. Benachrichtigungen festgelegt. Es ist eine Alarmierungsliste zu erstellen (vgl. Anhang 1).
Der Alarmierungsablauf muß so organisiert werden, daß in keinem Fall unnötig Zeit vertan wird. Insbesondere die Alarmierung der dringend benötigten Einsatzkräfte (z.B. Werkfeuerwehr / Betriebsfeuerwehr/ betriebliche Einsatzkräfte / öffentliche Feuerwehr/Notarzt) muß einfach organisiert sein und weitgehend automatisch ablaufen. Der Alarmierungsablauf ist in einem Schema darzustellen (vgl. Anhang 3)
4. Warnungen
4.1 Warnung der Beschäftigten
Erläuterung:
Es ist anzugeben, wie die in der Anlage. dem Betrieb oder im Werk anwesenden Personen nötigenfalls über Alarmsituationen informiert und vor Gefahren gewarnt werden.
4.2 Warnung der Nachbarschaft
Erläuterung:
Die Warnung der Anlieger, insbesondere der betroffenen Bevölkerung, erfolgt durch die für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bei ungünstigen Umständen (z.B. nahe Wohnbebauung) sollte der Betreiber die Warnung der Bevölkerung übernehmen.
Eine Warnung erfolgt bei akut drohenden Gefahren, z.B.
5. Gefahrenabwehr
5.1 Gefahrenabwehr durch interne Stellen
Erläuterung:
Die im Alarmfall von den zuständigen werksinternen Stellen durchzuführenden Aufgaben können jeweils nach folgendem Schema erarbeitet werden
Meldung:
Es wird erklärt, wie die Stelle im Alarmfall alarmiert und informiert wird.
Aufgaben/Zuständigkeiten:
Es werden die Aufgaben der betroffenen Stelle genannt. Ferner wird auf weitere Anweisungen (z.B. Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen) hingewiesen, die Detailanweisungen für den Alarmfall enthalten. Es wird angegeben, wer beim Ausfall von Einsatzkräften deren Aufgaben übernimmt.
5.1.1 Alarmzentrale
5.1.2 Werkfeuerwehr
5.1.3 Werksärztlicher Dienst
5.1.4 Werkleiter vom Dienst
5.1.5 Werkschutz
5.1.6 Sicherheitsabteilung
5.1.7 Umweltschutzabteilung
5.1.8 Betroffene Anlage
5.1.9 Nachbaranlagen
weiter |
(Stand: 06.07.2018)
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