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Regelwerk Arbeitsschutz Gefahrenabwehr

Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung

Vom 10.12.1987
(Bundesministerium für Arbeit)


Empfehlung: zu § 55. des BMA

In die Arbeitsstätten-Richtlinien können nach § 3 Abs. 2 ArbStättV nur allgemein anerkannte Regeln aufgenommen werden. Zur Konkretisierung der Forderungen des § 55 ArbStättV liegen zur Zeit keine Regeln vor, auf die sich eine Arbeitsstätten- Richtlinie abstützen könnte. Mit der nachstehenden Empfehlung soll deshalb versucht werden. Betrieben Hinweise für die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen und den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Tätigkeit zu geben.

Für die Aufstellung von flucht- und Rettungsplanen und deren Inhalt können die nachstehenden Aussagen zugrunde gelegt werden.

1. Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen

1.1 Flucht- und Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen für

1.2 Flucht- und Rettungspläne sind aufzustellen:

1.2.1 wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen. Dies ist z.B. der Fall

1.2.2 wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordert. Dies ist z.B. der Fall

1.2.3 wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall

2. Inhalt der Flucht- und Rettungsplane

2.1 Inhalt und Umfang der flucht- und Rettungspläne richtet sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsstätte.

2.2 Flucht- und Rettungspläne können bestehen aus

Sind regelmäßig ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, in einer Arbeitsstätte beschäftigt, sind die schriftlichen Anweisungen auch in deren Landessprache abzufassen.

2.3 Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen bei der Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen berücksichtigt werden

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