Erläuterung: Anweisungen an die Mitarbeiter über "Maßnahmen bei Unfällen, Bränden und Alarm" müssen unmittelbar an die Mitarbeiter gerichtet werden.
5.2 Gefahrenabwehr unter Beteiligung externer Stellen
Erläuterung: Im Rahmen der gemäß Störfall-Verordnung erforderlichen Abstimmung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zwischen dem Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ( § 5 Abs.1 Nr. 3) sowie der Verpflichtung des Betreiben, in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig zu beraten ( § 5 Abs. 3), sind die abstimmungsbedürftigen Punkte zu klären.
Die getroffenen Vereinbarungen insbesondere zu
Einweisung, Information und Beratung externer Kräfte,
Einsatzleitung bei gemeinsamem Einsatz interner und externer Kräfte,
Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen.
für den Einsatz erforderliche Daten über das Werk, z.B. im Einsatzleitrechner der öffentlichen Feuerwehr
sind im Alarm- und Gefahrenabwehrplan festzuhalten.
Erläuterung: Hier werden Handlungsanweisungen für Ereignisse gegeben, bei deren Eintritt besondere Maßnahmen erforderlich sind oder zur Gefahrenabwehr spezielle Informationen benötigt werden; z.B. Erläuterung getroffener Vorkehrungen. Derartige Ereignisse können z.B. sein:
extreme Wetterlagen,
Smog,
Ausfall oder Überlastung der Telefonanlage,
Bombenfund (Blindgänger),
Bedrohung durch Dritte,
Hilfeanforderung von außen,
Ereignisse in besonderen Bereichen/an besonderen Anlagen.
7. Informationen der Behörden und der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung
Erläuterung: Auskünfte an Dritte während eines Alarmfalles sollen
sachgerecht sein,
auf keinen Fall Mutmaßungen über Ursachen enthalten,
nicht eventuellen Ermittlungen von Behörden vorgreifen und
Erläuterung: Die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sind unverzüglich, umfassend und sachkundig zu beraten ( § 5 Abs. 3 Störfall-Verordnung).
7.2 Vereinbarung über Information der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung
Erläuterung: Um eine unnötige Beunruhigung der Bevölkerung durch Falschmeldungen zu vermeiden, wird empfohlen, Vorsorge zu treffen, um ins Ereignisfall Journalisten unverzüglich und sachlich richtig informieren zu können.Darüber hinaus ist Vorsorge zu treffen, daß Anfragen aus der Bevölkerung sachlich und ausreichend beantwortet werden können.
Erläuterung: Telefonnummern, die im Alarmfall u.a. für Behörden und die verantwortlichen Führungskräfte des Betriebes/Werkes bedeutsam sein können, insbesondere Behörden- und Fremdfirmen-Rufnummern, sind im Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufzuführen.
Beispielhafte Zusammenstellung von Maßnahmen, die im Gefahrenfall ergriffen werden müssen. Ein konkreter Maßnahmenkatalog ist Bestandteil der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Dabei wird die Durchführung der Maßnahmen an bestimmte Alarmfälle und Meldestufen (vgl. Anhang2) gekoppelt. Die Auflistung der Maßnahmen ist nicht abschließend und im Einzelfall durch den Betreiber zu ergänzen.
Alarmierung entsprechend Alarmplan und ggf. Vorabmeldung des Störfalls,
Warnung der Beschäftigten und Dritter, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten,
Einrichtung von Einsatzleitungen,
Sofortmaßnahmen:
Maßnahmen zum persönlichen Schutz von Beschäftigten und Einsatzkräften,
Art, Ort, Umfang des Ereignisses feststellen (Messungen),
Gefahrenbereich räumen und absperren,
Schutz von gefährlichen Nachbareinrichtungen,
Stoffabsperrungen und Anlagenabschaltung,
Notversorgung,
Bekämpfungsmaßnahmen einleiten,
Verletzte befreien; Erste Hilfe,
Anwesenheitskontrolle der im Gefahrenbereich Beschäftigten und Dritter.
Weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Gefahrenumfang genauer bestimmen (Messungen, Wetterverhältnisse, Ausbreitungsprognosen, Einsturzgefahr, Gefahr für Gewässer und Boden),
Entscheidung über weitergehende Alarmierung und Warnung,
Organisieren von Nachbarschaftshilfen,
Lotsen oder Einsatzleitsystem zur Einweisung der öffentlichen und betrieblichen Einsatzkräfte bereitstellen sowie Pläne, Listen und Schlüssel bereithalten.
Sondermaßnahmen:
Maßnahmen bei Freisetzung explosionsgefährlicher Stoffe,
Maßnahmen bei Freisetzung gesundheitsschädlicher Stoffe,
Maßnahmen bei Brand und Explosion,
Maßnahmen bei Gefahren durch radioaktive Stoffe oder Abfälle,
Maßnahmen bei Gefährdung von Gewässern und Boden,
Maßnahmen bei Notständen (Stromausfall, Unwetter, Hochwasser, Schnee/Eis, Ausfall der Abwasserreinigungsanlagen).
interne und externe Alarmierungs- und Meldewege (Telefon, Funk, Fax, Telex, geschützte Kommunikationsverbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung;
Verständigung betriebsfremder Nachbaranlagen
Erreichbarkeit der Nachbaranlagen,
Einsatz von Sirenen/Lautsprecherwagen,
Zuständigkeiten;
Betriebliche Einsatzleitung
Standort,
Zusammensetzung,
Erreichbarkeiten inner- und außerhalb der Betriebszeiten;
Räumung des Betriebes oder von Betriebsteilen
Zeitpunkt,
Zuständigkeiten,
Sammelplätze;
Absperrmaßnahmen innerhalb des Betriebes;
1.2 Einsatz externer Kräfte zur betrieblichen Gefahrenabwehr
Betriebliche Einsatzkräfte
Aufgabenverteilung, Zuständigkeiten,
Stärke, Qualifikation, Ausstattung, Verfügbarkeit nach festgelegter Zeit, Erreichbarkeit;
Gefahrenbekämpfung
betriebliche Möglichkeiten und Strategie zur Gefahrenbekämpfung;
2. Checkliste für die Abstimmung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung auf der Grundlage von Brandschutzvorsorgemaßnahmen (landesrechtliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen)
Anhang 8
2.1 Bauliche Brandschutzvorkehrungen
Sicherheitsabstände,
Brandschutzisolierungen,
Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen zur Einstufung der Bauteile,
Unterteilung größerer Läger in vertikale und ggf. in horizontale Brandabschnitte und die Möglichkeit der Separatlagerung.
Auffangräume für kontaminiertes Löschwasser (Löschwasserrückhalterichtlinie),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (automatische Auslösung durch Brandmeldeanlagen),
sonstige getroffene Maßnahmen.
2.2 Brandschutzeinrichtungen
Chemikalienläger: automatische Gefahrenmeldeanlagen, die eine ständig besetzte Stelle alarmieren und automatische Sicherheitseinrichtungen auslösen (z.B. ggf. Schließen von Brandschutztüren),
Explosionsschutzeinrichtungen,
stationäre Überwachungseinrichtungen zur Erkennung möglicher Leckagen bzw. Stoffaustritte (z.B. Gas-Leckwarnanlagen) und Hilfseinrichtungen(z.B. Absaugrohre, Entlüftungseinrichtungen, Anlagen zum Niederschlagen von Dämpfen/Nebeln),
stationäre Löschsysteme bzw. automatische Löschanlagen (z.B.Sprinkler-, Berieselungs- und Schaumlöschanlagen), halbautomatische Löschanlagen (bei Vorhandensein einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr),
automatisch einsetzende Ersatzstromversorgung zur Absicherung der Funktion von sicherheitstechnisch relevanten elektrisch betriebenen Ausrüstungsteilen; vor mechanischen und thermischen Einflüssen geschützte Verlegung aller zur Notstromversorgung gehörenden Kabel und Leitungen,
Löschwasserversorgung (W 405) in Abhängigkeit von den Stoffgefährlichkeitsmerkmalen und der Größe der Brandabschnitte,
2.3 Organisatorischer Brandschutz
Betriebliche Brandschutzbeauftragte,
Qualifikation, Ausrüstung, Mindesteinsatzstärke je Schicht, Aufgaben und Einsatzpläne der Betriebs- oder Werkfeuerwehren,
vorgesehene gemeinsame Übungen zwischen den Betriebs- bzw. Werkfeuerwehren und den öffentlichen Feuerwehren auch auf Basis von Stabsrahmensübungen (dabei Überprüfung der Kommunikationsverbindungen),
Erstellen und Fortschreiben einer Brandschutzordnung nach DIN 14096,
Objekte mit besonderen Gefahrenpotentialen innerhalb des Betriebes: nach ihrer Inbetriebnahme regelmäßige Überprüfung nach landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. im Rahmen der Brandverhütungsschau); mögliche Gefahrensituationen:
Mittel zur Schadensbekämpfung (z.B. Löschmittelarten und -mengen, Schutzausrüstungen), Umfang ihrer Bereithaltung durch den Betrieb sowie Strategie des Einsatzes unter dem Gesichtspunkt der Minimierung der Toxizität.
2.4 Vorkehrungen zur Entfernung von Brandrückständen Abstimmung über
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Produktions- bzw. Lagerstoffen und Brandreaktionsprodukten,
Entsorgungskonzepte.
2.5 Brandschutzrelevante Lagerung
Zusammenlagerungsverbote für bestimmte Stoffe/Produkte,
Lagerung entsprechend Wassergefährdungsklassen und Gefährlichkeitscharakteristik,
Lagermengenbegrenzungen,
Reaktion der eingelagerten Stoffe/Produkte bei erhöhter Temperatur,
Reaktion der eingelagerten Stoffe/Produkte mit Löschmitteln, insbesondere mit Wasser,
Speziallöschmittel und Ausrüstungen (z.B. Schutzanzüge, -masken, Gullyabdichtungen, Abdeckplanen),
brandschutztechnische Abstandsflächen von und zwischen Gebäuden,
genormte Kennzeichnung.
2.6. Brandschutzrelevante Kennzeichnungen
Kennzeichnung der Gebäude (auch nach einem Schadenereignis deutlich erkennbar),
Kennzeichnung der Lage von Brandwänden/Komplextrennwänden und Treppenräumen an den Außenwänden von Gebäuden nach DIN 14034, Teil 6,
gesonderte und deutliche Kennzeichnung von Stoffen und Bereichen, bei denen zur Brandbekämpfung kein Löschwasser verwendet werden darf
Kennzeichnung und Bezeichnung von Rohrleitungen.
2.7 Bei der betrieblichen Feuerwehrleitstelle bereitzuhaltende Unterlagen für Objekte mit besonderen Gefahrenpotentialen
"Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach DIN 14095 Teil 1,
Brandmelder-Lageplan nach DIN 14675 ("Brandmeldeanlagen"),
Einsatzpläne nach DIN 14011 Teil 2 ("Abwehrender Brandschutz),
Angaben über Anfahrwege und Stellflächen nach DIN 14090 (nicht in NRW),
Hinweise zur Lage von Hydranten und zur Löschwasserversorgung,
Angaben über die Aufnahme kontaminierten Löschwassers(Löschwasserentsorgungskonzepte) (vgl. LöRüRL),
Abwasserkanalpläne.
Angaben über stationäre Löschanlagen,
Angaben, die zur Beherrschung der aus den Besonderheiten des Einsatzortes resultierenden Gefahren erforderlich sind (z.B. bei bestimmten Stoffen oder technischen Einrichtungen nicht mit Wasser löschen),
Zugriff auf die Stofflisten, Lagerlisten, Sicherheitsdatenblätter nach § 14Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557) (z.B.rechnergestützte Stoff- bzw. Produktdatenbanken mit Angaben über geeignete Lösch-, Neutralisations- und Dekontaminierungsmittel und -verfahren).
Anforderungen an die Informationen gemäß Anhang VI der Störfall-Verordnung
Anhang 9
Name des Betreibers und Angabe des Standort Erforderlich ist die Angabe der Firma mit Anschrift. Aus den Angaben zum Standort muß eine eindeutige räumliche Zuordnung der Anlage, für die die Information gegeben wird, möglich sein. Die Beifügung einer Lageskizze (ggf. Lageplan) ist empfehlenswert.
Benennung und Stellung der Person, die die Information gibt Erforderlich ist die Angabe des Namens der Person bzw. der Stelle, die die Informationen erteilt und für Rückfragen zur Verfügung steht. Es sollten eben der genauen Anschrift mindestens eine Telefon/Telefax-Nr. für allgemeine Informationen zum Gefahrenobjekt sowie für Auskünfte im Gefahrenfall zur Verfügung stehen,
Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt worden sind Erforderlich ist die Bestätigung, daß die Firma eine Anlage(Bezeichnung nach der 4. BImSchV) betreibt, die der Störfall-Verordnung unterliegt. Es ist weiterhin zu bestätigen, daß die Anlage der zuständigen Behörde (Benennung)ordnungsgemäß angezeigt wurde und ggf. eine Sicherheitsanalyse erstellt sowie eine betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung durchgeführt wurde.
Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über An und Zweck der Anlage Erforderlich sind Angaben über den Zweck der Anlage. Es wird eine kurze Beschreibung des Verfahrens und seiner Zielsetzung, insbesondere der Produkte empfohlen. Die Bezeichnung der Anlage soll den Angaben in der 4. BImSchV entsprechen. Gegebenenfalls sollte eine vertiefte Information über Art und Zweck der Anlage auf Abruf bereitgehalten werden (Angabe von Telefon-Nr.).
Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale Erforderlich ist die Angabe des chemischen Stoffnamens und eventuell gebräuchlicher Trivialnamen. Handelt es sich um eine große Zahl von Stoffen, so sollten die gefährlichsten und mengenmäßig bedeutsamsten Stoffe im einzelnen angegeben werden, die übrigen sind nach ihrer Art und ihren Eigenschaften klassifiziert zu nennen. Die Angabes ollte die Gefährlichkeitsmerkmale (Bezeichnung, Piktogramme) nach dem Chemikaliengesetz verwenden. Auf Anfrage ist eine vertiefte Information anzubieten. Als vertiefte Information sind die Angaben ausreichend, die in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)m, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557) zu den Bezeichnungen und Gefährlichkeitsmerkmalen enthalten sind. Eine Kontaktadresse ist hier anzugeben.
Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfalleinschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt Erforderlich sind Angaben zu:
mögliche Auswirkungen (z.B. Wärmestrahlung, Trümmerwurf.Druckwelle, Luftverunreinigung, Wasserverunreinigung [Vergiftung], Bodenverunreinigung, einschließlich möglicher Nutzungseinschränkung für Boden und Wasser).
Gegebenenfalls sind Angaben über den Grad der Schwere möglicher Auswirkungen sowie den Auswirkungsbereich zu machen.
Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls fortlaufend unterrichtet werden sollen. Erforderlich sind geeignete Angaben über das Alarmierungssystem (Alarmfalle, Alarminhalt) und das Informationssystem für Auskünfte in Gefahrensituationen, insbesondere
zu den Warnsignalen,
zu den Informationsquellen im Gefahrenfall,
zur Zugänglichkeit von Detailinformationen,
zur Entwarnung durch Behörden.
Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen beim Eintreten eines Störfalls handeln und sich verhalten sollen Erforderlich sind eindeutige Angaben zu Verhaltensmaßregeln in einer Gefahrensituation. Der genaue Wortlaut muß zwischen Betreiber und denfür Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sein, insbesondere sind dabei folgende Punkte zu berücksichtigen
Nachbarschaftshilfe,
Verhalten in Wohnungen.
Verhalten bei Evakuierung,
ärztliche Konsultationen,
Maßnahmen zur Vermeidung von Panik.
Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort einschließlich der Verbindung zu den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Eintritt eines Störfalls gerüstet zu sein und dessen Wirkung so gering wie möglich zu halten Erforderlich ist die Bestätigung, daß
geeignete Maßnahmen am Standort getroffen werden, um für den Eintritt eines Störfalls gerüstet zu sein (z.B. entsprechende Auffangwanne, Feuerwehrspezialgeräte),
Verbindungen zu den Behörden im Störfall bestehen.
Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standortes ausgearbeitet wurde In dem Hinweis soll die für den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zuständige Behörde genannt werden.
Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Angabe einer Kontaktadresse, bei der weitere Informationen erhalten werden können.
Anhang 10: Informationsblatt über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen
ENDE
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