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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

Bek. des BMa vom 21. Mai2001 - IIIb 8-35432
(BArbBl. 8/2001 S. 107)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. November 2000 (BArbBl. 1/2001 S. 73) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB*)) bekanntgegeben:

A.

TRB 001, Ausgabe Mai 1983 (BArbBl. 5/1983 S. 55, zuletzt geändert BArbBl. 6/1998 S.74) wird wie folgt geändert: *)

Abschnitt 2.1 Satz 3

Abweichend von Satz 1 können TRB auch Richtlinien des BMa sein, soweit dies jeweils angegeben ist.

wird aufgehoben.

B.

TRB 002, Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 91, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 93) wird wie folgt geändert: *)

In der Vorbemerkung wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.

C.

TRB 500, Ausgabe März 1984 (BArbBl. 3/1984 S. 80, zuletzt geändert BArbBl. 1994 S. 65) wird wie folgt geändert: *)

1. Der Titel wird wie folgt geändert:

"Allgemeines - Prüfungen von Druckbehältern"

2. Inhalt Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.

3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" werden durch die Angabe "TRB" ersetzt.

4. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Titel wird das Wort "Richtlinien" durch die Angabe "TRB" ersetzt.

b) Im Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Angabe "TRB" ersetzt.

5. Abschnitt 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.

6. Abschnitt 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.

7. Abschnitt 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.

D.

TRB 502, Ausgabe September 1983 (BArbBl. 9/1983 S. 86, zuletzt geändert BArbBl. 4/1996S.52) wird wie folgt geändert: *)

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Prüfrichtlinien der" werden gestrichen.

E.

TRB 505, Ausgabe März 1984 (BArbBl. 3/1984 S. 82, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert: *)

1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.

b) Im Satz 2 wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.

2. Abschnitt 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richtlinie" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.

F.

TRB 511, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 50, zuletzt geändert BArbBl. 6/1998 S. 74) wird wie folgt geändert: *)

1. Abschnitt 3.4 wird wie folgt geändert:

alt neu
3.4 Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesordnung für den Druckbehälter und seine Tragelemente als erbracht.  "3.4 Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesbauordnung für den Druckbehälter selbst als erbracht. Ebenso gilt dies für die mit dem Druckbehälter verbundenen Tragelemente in dem Umfang, wie ein entsprechender Nachweis zur Vorprüfung vorgelegen hat."

2. Abschnitt 5.2.2 Abs. (11) wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "stehend" werden die Wörter "im Gebäude oder im Freien" eingefügt.

G.

TRB 801 Nr. 14, (BArbBl. 5/1993 S. 55, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S. 76) wird wie folgt geändert: * *)

Abschnitt 5.1.4.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Druckbehältern" werden die Wörter ", die mehr als 2,5 kg flüssiges Ammoniak betriebsmäßig enthalten", eingefügt.

H.

TRB 801 Nr.25 Anlage Ausgabe Dezember 1991 (BArbBl 12/1991 S. 53, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S.73) wird wie folgt geändert: * *)

1. Abschnitt 5.4. wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.4 Flanschverbindungen

Flanschverbindungen sind ausreichend gegen die Folgen einer Wärmeeinwirkung zu schützen, z.B. durch Verwendung von wärmebeständigen Dichtungswerkstoffen.

 "5.4 Flanschverbindungen

Flanschverbindungen sind ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung zu schützen, z.B. durch die Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von 620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben. *)"

b) Folgende Fußnote wird angefügt:

"*) Technische Dichtheit siehe TRB 600 Abschnitt 5 und TRB 700 Abschnitt 5.4"

2. Die Abschnitte 6.1.1. 6.1.2.2, 6.2.7 und 7.1.13 werden wie folgt geändert:

Die Wörter "ab der Gruppe C" werden durch die Wörter "mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t" ersetzt.

3. Abschnitt

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