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Technische Regeln Druckbehälter
TRB 505 - Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller
Ausgabe März 1984
(BArbBl. 3/1984 S. 80; 2/1989 S. 108; 9/1991 S. 88; BArbBl. 9/1995 S. 88; BArbBl. 6/1997 S. 47; 8/2001 S. 107aufgehoben)
Siehe Fn.: *
Zur Nachfolgeregelung BetrSichV
Diese TRB gilt für das Verfahren und für das Registrieren der Baumusterprüfung von Druckbehältern nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) sowie für die Prüfung der nach der registrierten Prüfbescheinigung gefertigten Druckbehälter durch den Hersteller. Die TRB gilt nicht für standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p × I mehr als 5000 beträgt (s. § 9 Abs. 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
2 Allgemeines
2.1 § 9 Abs. 1 und 3 DruckbehV bestimmt:
(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII DruckbehV (jetzt BetrSichV)darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.
Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn
Die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn
2.2 Sachverständige oder Prüfstellen (im folgenden zusammengefaßt als Prüfstellen bezeichnet) sind (s. § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)):
3. Prüfauftrag
3.1 Der Auftrag zur Durchführung einer Baumusterprüfung und zur Weiterleitung der Prüfbescheinigung zwecks Registrierung der Baumusterprüfung (Prüfauftrag) wird an die in Abschnitt 2.2 Nr. 1 oder 2 genannte Prüfstelle gerichtet. Sofern jedoch eine Prüfstelle nach Abschnitt 2.2 Nr. 3 die Baumusterprüfung durchführen soll, wird der Auftrag zunächst an die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (Bestimmungsverwaltung) zur Durchführung des in Anhang IV der genannten Richtlinie festgelegten Vorverfahrens gerichtet. Auftraggeber ist, wer den Druckbehälter herstellt bzw. ausrüstet (Hersteller). Die BGZ erhält vom Auftraggeber Abdruck des Prüfauftrags. Der Prüfauftrag kann sich auf die Baumusterprüfung eines Druckbehälters bestimmter Bauart, Größe und Ausführung oder auf verschiedene Druckbehälter der gleichen Bauart und des gleichen Verwendungszwecks (Baureihe) 2 erstrecken. In dem Prüfauftrag wird angegeben, ob sich die Baumusterprüfung auf die erstmalige Prüfung oder die Abnahmeprüfung erstrecken soll. Eine Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung kommt nur in Betracht, wenn für den Druckbehälter eine Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung bereits registriert ist oder gleichzeitig in Auftrag gegeben wird. Dies gilt nicht für Druckbehälter, die den Vorschriften der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 unterliegen. Die Prüfstelle übernimmt den Prüfauftrag zu den allgemeinen Bedingungen, die unter Abschnitt 4 festgelegt sind.
3.2 Der Prüfauftrag enthält folgende Angaben:
3.3 Dem an die Prüfstelle gerichteten Prüfauftrag wird eine Zeichnung mit entsprechenden Anlagen in vier Ausfertigungen beigefügt, aus der insbesondere zu entnehmen ist:
3.3.1 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung:
3.3.2 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung:
3.4 Der Auftraggeber stellt der Prüfstelle bzw. der Bestimmungsverwaltung auf deren Verlangen weitere Unterlagen zur Verfügung, soweit diese zur Baumusterprüfung (z.B. vorprüfungsfähige Unterlagen) oder für die Baumusterprüfbescheinigung (z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen) erforderlich sind.
4. Baumusterprüfung und Baumusterprüfbescheinigung
4.1 Die Prüfstelle unterzieht je nach Prüfauftrag
der erstmaligen Prüfung oder der Abnahmeprüfung unter sinngemäßer Anwendung von TRB 511, 512 und 513 als Baumusterprüfung.
4.2 Über das Ergebnis der Baumusterprüfung stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus (Baumusterprüfbescheinigung) 3. Die Prüfstelle verbindet die Baumusterprüfbescheinigung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, und kennzeichnet die Unterlagen als zur Bescheinigung gehörig.
4.3 Die Prüfstelle vereinbart mit dem Hersteller die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung und vermerkt sie darin. Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wenn nicht aus besonderem Grund eine längere Dauer möglich oder eine kürzere Dauer erforderlich ist. Inhalt der Vereinbarung muß auch sein, daß die Baumusterprüfbescheinigung erlischt, wenn der Hersteller von der Baumusterprüfbescheinigung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Druckbehälter seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.
4.4 Der Hersteller vereinbart mit der Prüfstelle regelmäßige Prüfungen der Fertigung dahingehend, ob die bei der Prüfung nach Abschnitt 4.1 zugrunde gelegten Voraussetzungen und die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster noch gegeben sind. Diese Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich durchgeführt. soweit nicht aus besonderem Grund etwas anderes zu vereinbaren ist. Die vereinbarten Fristen werden in der Baumusterprüfbescheinigung vermerkt.
4.5 Die Prüfstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen für die Fälle, daß
4.6 Soll die Gültigkeitsdauer einer Baumusterprüfbescheinigung wegen Ablaufes der in ihr vermerkten Frist verlängert werden, so erfolgt keine erneute Prüfung nach Abschnitt 4.1. Es genügt vielmehr zu prüfen, ob zwischenzeitliche Änderungen in den Technischen Regeln Druckbehälter oder der Fertigung bzw. Ausrüstung einer Verlängerung entgegenstehen. Hinsichtlich der Prüfung der Fertigung bzw. der Ausrüstung stützt sich die Prüfstelle weitgehend auf die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.4.
4.7 Die Prüfung nach Abschnitt 4.4 erfordert nicht den Prüfumfang nach Abschnitt 4.1. sie soll vielmehr - soweit diese Prüfungen nicht im Rahmen anderer Bauprüfungen durch die Prüfstelle ohnedies erfolgen - folgende Prüfschritte enthalten:
Der Zeitpunkt der regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 4.4 ist möglichst so zu wählen, daß die unter Nr. 3 vorgesehene Objektprüfung auch durchgeführt werden kann. Kann zum vereinbarten Zeitpunkt eine Objektprüfung nicht durchgeführt werden, weil kein Druckbehälter des in Frage kommenden Baumusters gefertigt wird oder zur Nachprüfung im Herstellerwerk zur Verfügung steht, so kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle die regelmäßige Prüfung ganz oder hinsichtlich der Objektprüfung bis zur Fertigung des ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden in Frage kommenden Behälters zurückgestellt werden.
Über die Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Fertigung stellt die Prüfstelle eine formlose Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält
2) Abgrenzungskriterien siehe Anlage 1.
3) Muster der Baumusterprüfbescheinigungen siehe Anlagen 2 und 3.
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(Stand: 29.11.2021)
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