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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter -
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Anlage zu TRB 801 Nr. 25 - Flüssiggaslagerbehälteranlagen

Ausgabe Dezember 1991
(BArbBl. 12/1991 S. 53; 1/1996 S. 78; 6/1997 S. 48; 7-8/1997 S. 74; 1/2001 S. 74; 8/2001 S. 107aufgehoben)

(→ VwV Th)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Anlage gilt für Flüssiggaslagerbehälteranlagen.

1.2 00a Werden bei "Flussiggaslagerbehälteranlagen" die Anforderungen dieser Anlage zur TRB 801 Nr. 25 nicht erfüllt, ist die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

1.3 Diese Anlage gilt nicht für

1.4 Für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggaslagerbehälteranlagen siehe auch UVV "Verdichter" (VBG 16), UVV "Gase" (VBG 61) sowie Technische Regeln Rohrleitungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Flüssiggaslagerbehälteranlagen (Anlagen) im Sinne dieser Anlage sind die Gesamtheit aller notwendigen sowie in Reserve stehenden Einrichtungen für das Lagern und zur Versorgung von Verbrauchsanlagen und Füllanlagen. Die Anlage endet an der Verbindungsstelle der Leitung zur Fortleitung des Flüssiggases an der Ausgangsseite der Druckregelung bzw. an der Verbindungsstelle mit Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern.

Für Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern nach § 3 Abs. 6 Ziff. 2 DruckbehV siehe TRG-Regelwerk.

Im wesentlichen sind Flüssiggaslagerbehälteranlagen

2.2 Anlagen werden entsprechend ihres gesamten Fassungsvermögens in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe 0   < 3 t
Gruppe a> 3 t < 200 t, Entnahme aus der Gasphase
Gruppe B> 3 t < 30 t; Entnahme aus der Flüssigphase
Gruppe C> 30 t < 200 t; Entnahme aus der Flüssigphase
Gruppe D> 200 t  

2.3 Flüssiggase im Sinne dieser Anlage sind Gase in handelsüblicher technischer Qualität der C3- und C4-Kohlenwasserstoffe Propan, Propylen (Propen), Butan, Butylen (Buten) und deren Gemische, dies sind Flüssiggase nach DIN 51622.

2.4 Der Sicherheitsabstand ist der Abstand. außerhalb dessen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.

2.5 Hinsichtlich des Begriffes "technisch dicht" siehe TRB 600 Abschnitt 5.

2.6 Hinsichtlich des Begriffes "betriebsbedingte Gasaustritte" siehe TRB 610 Abschnitt 2.12.1.1

2.7 Umschlagläger sind Behälteranlagen, die dem Umschlag von Flüssiggas von einem Verkehrsmittel auf ein anderes dienen.

2.8 Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Flüssiggas aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen, ausgenommen Druckgasbehälter, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.

2.9 Verbrauchsläger dienen der Versorgung von Verbrauchseinrichtungen, oder dem Befüllen von Druckgasbehältern, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.

2.10 Verdampfer sind Wärmetauscher, die Gase aus dem flüssigen Zustand vollständig in den gasförmigen Zustand zum Zweck der weiteren Verwendung überführen.

2.11 Fire safe - siehe hierzu ISO 10497

2.12 Dem Fassungsvermögen einer Flüssiggaslagerbehälteranlage entspricht die Summe der zulässigen Massen der Gase in den ortsfesten Lagerbehältern.

Das durch den zulässigen Füllgrad bestimmte zulässige Fassungsvermögen kann durch den Einbau von Überfüllsicherungen reduziert werden; dies ist als wesentliche Änderung der Betriebsweise nach § 11 Abs. 1 DruckbehV zu betrachten und dementsprechend in der Dokumentation und Kennzeichnung des Lagerbehälters festzuhalten.

2.13 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Anlagen

3.1.1 Gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind.

3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht im Hinblick auf betriebsbedingte, Gasaustritte.

4 Berechnung

4.1 Lagerbehälter

Bei Neuanlagen ist die Bemessung der Behälterwandung für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 15,6 bar, bezogen auf eine Betriebstemperatur von 40 °C, vorzunehmen."

4.2 Verdampfer

Flüssiggasbeaufschlagte Verdampferteile sind festigkeitsmäßig in der Regel für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 25 bar aus zulegen. Der Auslegungsdruck von 25 bar ergibt sich aus dem in der Regel wechselweisen Betrieb mit Propan oder Butan.

Anmerkung: Siehe hierzu auch § 8 Abs. 3 Ziff. 3 DruckbehV

4.3 Rohrleitungen

Rohrleitungen. die mit Flüssiggas in der Flüssigphase oder in ungeregelter Gasphase betrieben werden, sind festigkeitsmäßig in der Regel für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 25 bar zu bemessen.

4.4 Armaturen

Armaturen. die mit Flüssiggas in der Flüssigphase oder in ungeregelter Gasphase betrieben werden, sind festigkeitsmäßig in der Regel für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 25 bar zu bemessen.

5 Herstellung

5.1 Lagerbehälter

5.1.1 Bei Neuanlagen darf bei Lagerbehältern ab der Gruppe C die Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Schweißnaht 0,85 nicht überschreiten, es sei denn, es wird eine Bauüberwachung durchgeführt.

5.1.2 An Lagerbehältern sollten nicht mehr Öffnungen angebracht werden, als für den vorgesehenen Betrieb unbedingt notwendig sind.

5.1.3 Stutzen, sonstige Anschlüsse und Einstiegsöffnungen sind im Bereich der Gasphase anzuordnen. Ist dies aus technischen Gründen nicht zu erfüllen, dürfen sie auch im Bereich der Flüssigphase angeordnet werden.

5.1.4 Bei erdgedeckter Aufstellung von Lagerbehältern sollen die ersten Absperrarmaturen innerhalb des Domschachtes angebracht werden.

5.1.5 Bei standortgefertigten Lagerbehältern ist während der Herstellung eine begleitende Bauüberwachung durch den Sachverständigen erforderlich.

5.2 Füllanlagen

Bewegliche Anschlußleitungen müssen für Temperaturen von -20 °C bis +70 °C geeignet sein - siehe hierzu auch DIN 4815 Teil 1.

5.3 Armaturen

Drucktragende Teile von sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen von Lagerbehältern und die sicherheitstechnisch erforderlichen Hauptabsperrarmaturen von flüssiggasbeaufschlagten Rohrleitungen müssen

  1. in Neuanlagen, bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern ab der Gruppe C, frei von Buntmetallen sein und
  2. in Anlagen ab der Gruppe B so angeordnet oder ausgeführt sein, daß sie ausreichend gegen Wärmeeinwirkung geschützt sind, z.B. durch Fire-Safe-Ausführungen nach ISO 10497.

5.4 Flanschverbindungen 01a

Flanschverbindungen sind ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung zu schützen, z.B. durch die Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von 620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben. 1

6 Ausrüstung

6.1 Anlagen

6.1.1 01a Anlagen mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t müssen zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung mit einem Not-Aus-System ausgerüstet sein. Dazu muß an leicht erreichbarer Stelle auch mindestens ein Notausschlagtaster vorhanden sein, z.B. im Bereich von Armaturenanhäufungen, Verdampfern, Pumpen, Verdichtern, Füllanlagen und Fluchtwegen.

6.1.1.1 Die Betätigung des Not-Aus-Systems muß in der Meßwarte oder am Meßstand angezeigt werden.

6.1.1.2 Not-Aus-Systeme müssen nach dem Betätigen in der "Aus"-Stellung verbleiben, bis sie durch Entsperren oder bewußtes Zurückführen wieder die Ausgangsstellung erreichen.

6.1.2 In Anlagen müssen Einrichtungen zum Melden von Branden oder Explosionsgefahr vorhanden sein.

6.1.2.1 Diese Forderung ist bei Anlagen bis Gruppe B erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist.

6.1.2.2 01a Bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Bränden oder Explosionsgefahr vorhanden sein (Gaswarneinrichtungen).

6.1.3 Die Gaswarneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß sie bei einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze Voralarm, bei 40 % Hauptalarm auslösen.

6.1.3.1 Der Voralarm muß in dem Anlagenbereich eine akustische oder optische Warneinrichtung auslösen und muß an einer ständig besetzten Stelle, z.B. Meßwarte, Meßstand, betriebliche Zentralverwaltung, angezeigt werden.

6.1.3.2 Der Hauptalarm muß das Not-Aus-System auslösen.

6.1.4 Anlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Überfüllen der Lagerbehälter sicher verhindert wird.

6.1.4.1 01a  Diese Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn

Diese Überfüllsicherung muss auf den zulässigen Füllgrad des Lagerbehälters eingestellt sein.

6.1.4.2 An Lagerbehältern in Umschlag- und Verteillägern von Anlagen ab der Gruppe C

6.1.4.3 Der Voralarm muß in dem Anlagenbereich eine akustische oder optische Warneinrichtung auslösen und muß an einer ständig besetzten Stelle, z.B. Meßwarte, Meßstand, betriebliche Zentralverwaltung, angezeigt werden.

6.1.4.4 Der Hauptalarm muß das Not-Aus-System auslösen.

6.1.5 Bei Anlagen ab der Gruppe C müssen bei allen wichtigen Anlagenteilen (wie z.B. Pumpen. Verdichter, sicherheitstechnisch erforderliche Absperreinrichtungen), die Lauf- und Stellungsanzeigen zur Meßwarte bzw. zum Meßstand übertragen werden.

6.1.6 Die Anlagen müssen möglichst so ausgerüstet werden, z.B. durch Verriegelungssysteme, daß durch Fehlbedienung gefährliche Situationen nicht herbeigeführt werden können.

6.2 Lagerbehälter

6.2.1 In Anlagen müssen ab der Gruppe C der Behälterdruck zum Meßstand bzw. zur Meßwarte übertragen werden.

6.2.2 Für Lagerbehälter in Anlagen der Gruppe C sind Sicherheitsventile mit Schließventil und akustischer Signaleinrichtung für den Austauschvorgang zulässig.

6.2.3 Ergänzend zu TRB 403 Abschnitt 3.1 sind die Sicherheitsventile an Lagerbehältern für das verdrängte Gasvolumen auszulegen. Hierbei sind die maximale Förderleistung der Pumpe oder des Verdichters zu berücksichtigen.

6.2.4 Lagerbehälter in Umschlag- oder Verteillägern ab der Gruppe C sind mit zwei Sicherheitsdruckbegrenzern auszustatten, die sich gegenseitig nicht beeinflussen. Die Ansprechdrücke müssen mindestens 2 bar unter dem zulässigen Betriebsüberdruck des Lagerbehälters liegen.

6.2.4.1 Druckbegrenzer müssen beim Ansprechen einen Alarm auslösen und das selbständige Schließen aller Armaturen in Behälterfüll- und Gaspendelleitungen und selbsttätiges Abschalten der Fördereinrichtungen bewirken.

6.2.5 In Anlagen ab der Gruppe C ist ein Füllstandsanzeiger anzubringen, der den Füllstand örtlich anzeigt und zum Meßstand oder zur Meßwarte überträgt und Vor- und Hauptalarm auslöst.

6.2.5.1 Der Voralarm ist jeweils so viel niedriger einzustellen, daß für das Bedienungspersonal noch so viel Zeit verbleibt, den Füllvorgang abzubrechen, ohne daß es zum Ansprechen der Überfüllsicherungen kommt. Bei Hauptalarm muß das Not-Aus-System ansprechen.

6.2.6 Lagerbehälter müssen mit Füllstandspeilventilen zur Überprüfung des zulässigen Füllstandes ausgerüstet sein. Der Öffnungsdurchmesser von den Füllstandspeilventilen darf höchstens 1,5 mm betragen.

6.2.7 01a  In Anlagen müssen die Rohrleitungsanschlüsse am Lagerbehälter für Befüll-, Entnahme- und Pendelleitungen ab

ausgerüstet sein.

6.2.8 Bei Behälteranlagen der Gruppen a und B, deren Behälter entsprechend DIN 4680 Teil 1 und Teil 2 oder DIN 4681 Teil 1 gebaut sind und die nur aus Straßentankwagen über Vollschlauchsystem (Schlauchanschluß 1 3/4" ACME) und über ein Füllventil mit Rückschlagklappe und Rückschlagventil betankt werden können, kann auf den Einbau einer Schnellschlußarmatur in die Fülleitung bzw. in den Füllanschluß (Rohrleitungsanschluß am Lagerbehälter) verzichtet werden.

6.2.9 Auf die Handabsperrarmatur kann verzichtet werden, wenn eine der fernbetätigbaren Schnellschlußarmaturen von Hand betätigt werden kann.

6.2.10 Die fernbetätigbaren Schnellschlußarmaturen sind in Fail-Safe-Schaltung (Ruhesignal-Prinzip) auszuführen und in das Not-Aus-System einzubeziehen. Die behälterseitigen Rohranschlüsse müssen bis zur ersten Absperrarmatur den materiellen Anforderungen der Druckbehälter und deren Prüfkriterien entsprechen.

6.2.11 Probenahmeöffnungen müssen

6.2.12 Es ist darauf zu achten, daß alle Stutzen, die nicht an Rohrleitungen angeschlossen sind, mindestens mit Blindverschlüssen, auch wenn Absperrarmaturen vorhanden sind, abgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn Rohrleitungsverbindungen kurzzeitig gelöst werden.

An den Lagerbehältern sind Stutzen, die als Reservestutzen dienen und bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht zum Einsatz vorgesehen sind, mit Schweißkappen blindzusetzen.

6.2.13 In Anlehnung an TRB 403 darf bei Lagerbehältern nach Rücksprache mit dem Sachverständigen anstelle eines Sicherheitsventils auch ein System von automatisch gesteuerten Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sein, die durch eine entsprechende Meß- und Regeltechnik derart wirksam werden, daß der Betriebsüberdruck den zulässigen Wert zu keiner Zeit um mehr als 10 % überschreitet. Die Anforderungen an MSR-Sicherheitseinrichtungen sind z.B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt a 6 eingehalten ist. Zusätzlich muß der Lagerbehälter:

6.2.14 Heizeinrichtungen für Lagerbehälter sind nur zulässig, wenn dies aus verfahrenstechnischen Gründen erforderlich ist.

6.2.14.1 Die Beheizung darf nur indirekt, z.B. über Wärmeaustauscher mit zwischengeschaltetem Sekundärkreislauf erfolgen.

6.2.14.2 Rohrschlangenkreisläufe (Sekundärkreisläufe) zur Beheizung sind mindestens für einen Nennüberdruck von 25 bar zu bemessen. Die Rohrschlangen müssen auch für den äußeren Überdruck bemessen sein.

6.2.15 Bei erdgedeckten unbeheizten Lagerbehältern ab der Gruppe A, bei denen unzulässiger Druckaufbau nur entstehen kann durch

kann abweichend von TRB 403 Abschnitt 3 auf den Einsatz eines Sicherheitsventils verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Erddeckung bei Lagerbehältern
    1. allseitig unter Erdgleiche: mindestens 0,5 m;
    2. nicht allseitig unter Erdgleiche: mindestens 1 m, wobei als Bemessungsgrundlage für den Lagerbehälter der Betriebsdruck entsprechend einer Bezugstemperatur von 40 °C angesetzt wird,
  2. redundante Sicherung gegen Überfüllung,
  3. redundanter Sicherheitsdruckbegrenzer, der bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes den Füllvorgang unterbricht,
  4. Auslegung des Lagerbehälters für 15,6 bar; aufgrund behördlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen kann die Auslegung des Lagerbehälters auch für Flüssiggase mit niedrigerem Dampfdruck erfolgen, sofern die Verwechslung mit Flüssiggasen mit höherem Dampfdruck ausgeschlossen ist, und

ausreichender Schutz des Domschachtes für den Brandfall, z.B. Brandschutzisolierung, Möglichkeit zum Fluten des Domschachtes.

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1) Technische Dichtheit siehe TRB 600 Abschnitt 5 und TRB 700 Abschnitt 5.4

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(Stand: 20.08.2018)

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