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ÄnderungstextEinfügungLöschung
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
Bek. des BMa vom 9. Dezember 1999 - IIIc 2-35432
(BArbBl. 3/2000 S. 66)
Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Februar 1999 (BArbBl. 4/1999 S. 52) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehalter (TRB)*) bekanntgegeben, die der Fachausschuss Druckbehälter (FAD) - in Abstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuss - beschlossen hat.
TRB 512, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 51, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
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6. Druckprüfung
Hinsichtlich der Durchführung der Druckprüfung wird auf den für den zu prüfenden Behälter zutreffenden Stand der Technik, insbesondere auf AD-Merkblatt HP 30 verwiesen. |
"6 Druckprüfung
Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten. 6.1 Flüssigkeitsdruckprüfung 6. 1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen. Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Prüfgruppe VI in hydraulischen Anlagen - sowie Kältemittel der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist. 6.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. 6.2 Gasdruckprüfung 6.2.1 Ist eine Flussigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen. 6.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes: Muß davon abgewichen werden, hat der Sachverständige das Erfordernis der Abweichung zu begründen. 6.3 Durchführung der Gasdruckprüfung Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen." |
2. Abschnitt 2.2 Satz 2:
Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage darüber, daß die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und daß keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.
wird aufgehoben.
TRB 522, Ausgabe September 1983 (BArbBl. 9/1983 S. 88, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
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3. Druckprüfung
Ziel der Druckprüfung ist in der Regel die Feststellung, daß die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und daß keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten. Die Druckprüfung ist vorzugsweise eine Wasserdruckprüfung. Andere Druckprüfmittel sind möglich, wenn sich dies aus der vorgesehenen Betriebsweise ergibt oder aus anderen Gründen für zweckmäßig erachtet wird. Der Prüfdruck beträgt bei einer Flüssigkeitsdruckprüfung im allgemeinen das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Bei einer Gasdruckprüfung darf der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes |
"3 Druckprüfung
Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten. 3.1 Flüssigkeitsdruckprüfung 3.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen. Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbebältern der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist. 3.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. 3.2 Gasdruckprüfung 3.2.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen. 3.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen." |
2. Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
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4. Durchführung der Druckprüfung
Hinsichtlich der Durchführung der Druckprüfung wird auf den für den zu prüfenden Behälter zutreffenden Stand der Technik hingewiesen, insbesondere auf das AD-Merkblatt HP 30. Der der Prüfung zugrunde gelegte Stand der Technik ist vom Hersteller auszuwählen und auf Verlangen bekanntzugeben. |
"4 Durchführung der Gasdruckprüfung
Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen." |
(Stand: 20.08.2018)
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