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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 522 - Prüfungen durch den Hersteller-Druckprüfung
Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1983 S. 88; 2/1989 S. 110; 5/1993 S. 49; 6/1997 S. 47; 3/2000 S. 66aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für Druckprüfungen durch den Hersteller nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) an Druckbehältern der Prüfgruppen I und II; bei Druckbehältern der Prüfgruppe I allerdings nur soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
2.Prüfumfang
Druckbehälter bzw. Druckräume von Druckbehältern mit mehreren Druckräumen sind einer Druckprüfung mit einem dem Werkstoff und der vorgesehenen Betriebsweise angemessenen Prüfdruck zu unterziehen.
Bei maschinell in Serie hergestellten gleichen Druckbehältern brauchen nur einzelne Druckbehälter eines Loses geprüft zu werden, wenn die Prüfung dieser Druckbehälter eine ausreichend genaue Aussage für alle Druckbehälter dieses Loses ermöglicht.
Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.
3.1 Flüssigkeitsdruckprüfung
3.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.
Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbebältern der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.
3.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.
3.2 Gasdruckprüfung
3.2.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.
3.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.
4. Durchführung der Gasdruckprüfung 00a
Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen.
5.Bescheinigung
5.1 Gibt die Durchführung der Druckprüfung und deren Ergebnis keinen Anlaß zur Beanstandung, stellt der Hersteller zusammen mit der Bestätigung über die ordnungsmäßige Herstellung nach TRB 521 Abschnitt 7 hierüber eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus.
Muster s. " Anlage zu TRB 521 - 522".
5.2 Bei in Serie hergestellten Behältern kann die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden.
5.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Hersteller das Kennzeichen - soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 anbringt.
. Technische Regeln Druckbehälter
Anlage zu TRB 521 - 522 Muster für Herstellerbescheinigungen
Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1983 S. 89)
1.Allgemeines
Diese TRB enthält Muster für die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Herstellerbescheinigungen. Die Muster, die keine Angaben zur Identifizierung des Behälters enthalten, sind für die Fälle gedacht, wo die Bestätigung unmittelbar auf dem Behälter angebracht wird. Bei mehrräumigen Druckbehältern sind die Bescheinigungen um die Angaben für die weiteren Druckräume zu ergänzen.
2. Bescheinigung für Druckbehälter der Prüfgruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, und der Prüfgruppe II.
2.1 Nach § 9 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird bestätigt, daß dieser Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt und einer Druckprüfung unterzogen wurde. Die Druckprüfung ergab keine Beanstandung.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hersteller |
2.2 Nach § 9 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird bestätigt, daß dieser Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt und einer Druckprüfung unterzogen wurde.
An diesem Druckbehälter wurde auch eine Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vorgenommen. Die Prüfungen ergaben keine Beanstandungen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hersteller |
2.3 Nach § 9 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird bescheinigt, daß dieser Druckbehälter (Druckraum)
Fabrik-Nr: . . . . . . . . Baujahr: . . . . . . . . . . . . .
Zul. Betriebsüberdruck bar:
Zul. Betriebstemperatur °C:
Inhalt l:
ordnungsmäßig hergestellt und einer Flüssigkeits-/Gasdruckprüfung mit einem Prüfdruck von bar unterzogen wurde. Die Druckprüfung ergab keine Beanstandung.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hersteller |
2.4 Nach § 9 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird bescheinigt, daß dieser Druckbehälter (Druckraum)
Fabrik-Nr: . . . . . . . . Baujahr: . . . . . . . . . . . . .
Zul. Betriebsüberdruck bar:
Zul. Betriebstemperatur °C:
Inhaltl:
ordnungsmäßig hergestellt und einer Flüssigkeits-/Gasdruckprüfung mit einem Prüfdruck von . . . . . . bar unterzogen wurde.
An diesem Druckbehälter wurde auch eine Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vorgenommen.
Die Prüfungen ergaben keine Beanstandungen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hersteller |
ENDE |
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