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7.2 Lagerbehälter

7.2.1 Die Lagerbehälter sind gegen mechanische Einwirkungen und unzulässige Erwärmung auf Dauer zu schützen.

7.2.2 01a Lagerbehälter in Anlagen ab der Gruppe a müssen in der Regel erdgedeckt aufgestellt werden. Bei Neuanlagen muss die Erddeckung mindestens 1 m betragen.

Anstelle der vollständigen Erddeckung kann auch an einer Stirnseite als Schutzmaßnahme gegen unzulässige Erwärmung eine Wärmedämmung nach TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3.4 oder eine feuerbeständige Ummauerung angebracht werden.

Ist aus betriebstechnischen oder anderen Gründen eine allseitige Deckung nicht möglich, sind zum Schutz gegen unzulässige Erwärmung Maßnahmen nach TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3.4 und 3.2.3.3.5 zulässig.

Bei erdgedeckten Lagerbehältern, außer mit Bitumenumhüllung, kann auf einen kathodischen Korrosionsschutz verzichtet werden, wenn die Lagerbehälter besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind - siehe Anhang II Nr. 25 Abs. 7 DruckbehV.

7.2.3 Vor der Aufstellung von Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen ≥ 30 t sind bodenmechanische Untersuchungen (Bohrproben, Drucksonden) des Aufstellungsortes durchzuführen (Bodengutachten). Deren Ergebnisse sind bei der Aufstellung zu berücksichtigen. Bodenmechanische Untersuchungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn bereits für den vorgesehenen Anlagenbereich gutachterliche Aussagen vorhanden sind, aus denen hervorgeht, daß mit Setzungen nicht zu rechnen ist.

7.2.4 Bei der Verwendung einer Abblaseleitung - siehe TRB 600 Abschnitt 3.4 - zum gefahrlosen Ableiten des Gases beim Ansprechen des Sicherheitsventils sollte die Ausmündung der Abblaseleitung mindestens 2,5 m über der Erddeckung oder dem Behälterscheitel liegen.

7.2.5 Entwässerungsstutzen müssen mit zwei Absperrarmaturen oder einem absperrbaren Abscheidebehälter (Schleuse) versehen werden. Sie müssen gegen Einfrieren und unbeabsichtigte Gasfreisetzung geschützt sein.

Die Forderung gegen Einfrieren und unbeabsichtigte Gasfreisetzung ist insbesondere erfüllt, wenn Entwässerungseinrichtungen beheizt werden oder durch zweckentsprechende Konstruktion verhindert wird, daß sich Wasser in dem Anschlußstutzen sammeln (Spazierstockmethode) bzw. das Einfrieren von Wasser im Anschluß Schäden hervorrufen kann. Hinter der ersten Absperrarmatur ist zusätzlich eine Querschnittsverengung vorzusehen. Hierdurch wird sichergestellt. daß der Lagerbehälter mit der zweiten Absperrarmatur noch abgesperrt werden kann, wenn die erste vereist.

7.3 Verdampfer

7.3.1 Verdampfer sind nur in dem Betrieb der Anlage dienenden Räumen oder im Freien aufzustellen.

7.3.2 Die Raume nach Abschnitt 7.3.1 sind

Die Forderung nach ausreichender Be- und Entlüftung ist insbesondere erfüllt, wenn die Größe der Be- und Entlüftungsöffnung jeweils mindestens 1/100 der Bodenfläche beträgt. Als Gesamtfläche ist mindestens 400 cm2 vorzusehen.

7.3.3 Verdampfer dürfen grundsätzlich nicht unter Erdgleiche aufgestellt werden.

7.3.4 In explosionsgefahrdeten Bereichen dürfen nur Verdampfer nachstehender Bauarten aufgestellt sein:

7.4 Rohrleitungen

Rohrleitungsanschlüsse sind so auszuführen, daß durch die zulässigen Bewegungen an den Anschlüssen der Lagerbehälter keine unzulässigen Zusatzbeanspruchungen bewirkt werden (biegeweiche Verlegung der Leitungen federnd gelagert. Kompensatoren).

7.5 Verdichter

Für die Aufstellung von Verdichtern ist Abschnitt 7.3 sinngemäß anzuwenden.

7.6 Pumpen

Für die Aufstellung von Pumpen ist Abschnitt 7.3 sinngemäß anzuwenden.

8 Betrieb

8.1 Anlagen

8.1.1 01a Für Anlagen ab der Gruppe C ist eine Beaufsichtigung durch eine unterwiesene Person auch außerhalb der Betriebszeit erforderlich. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. mindestens einmal pro 8 Stunden ein Kontrollgang erfolgt.

Der Betreiber hat zur Beaufsichtigung der Anlage nach Absatz 1 ein Konzept zu erstellen, das Bestandteil der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.9 sein muss.

8.1.2 In Anlagen ab der Gruppe C und in Umschlags- und Verteilerlägern müssen in regelmäßigen zeitlichen, mindestens halbjährlichen Abständen Übungen nach Alarm- und Gefahrenabwehrplan durchgeführt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

8.1.3 Anlagenteile müssen vor der Füllung mit Gas luftfrei gemacht werden, z.B. durch Spülen mit Stickstoff oder einem anderen Inertgas, wobei der Sauerstoffgehalt überwacht wird. Gas darf erst eingefüllt werden, wenn der Sauerstoffgehalt unter 5 % gesunken ist.

8.1.4 Bei Stillegung von Anlagen ist das Gas bis auf Restgasmengen in geschlossene Systeme zurückzunehmen. Ggf. sind Restgasmengen über eine Fackel gefahrlos zu verbrennen.

8.1.5 Der Betreiber hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten sowie für Arbeiten, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Beschäftigten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Betreibers die Arbeiten nicht durchführen.

8.1.6 Wenn bei Arbeiten in Anlagen mit einem Gasaustritt zu rechnen ist, muß dafür gesorgt werden. daß auch außerhalb der Ex-Zone in möglicherweise gefährdeten Bereichen während der Dauer der Arbeiten keine Zündquellen vorhanden sind. Hierbei ist festzustellen, inwieweit Zündquellen auch außerhalb der Ex-Zone gefährlich werden können - siehe auch Ex-RL Abschnitt E 4.2.

8.1.7 Für die Anlage ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen.

8.1.8 Für Anlagen ab der Gruppe B ist mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 Teil 1 zu erstellen; hierbei sind insbesondere auch die Einrichtung und Alarmierung eines Entstördienstes festzulegen.

8.1.9 Für den Betrieb von Anlagen muß eine Betriebsanweisung, inhaltlich entsprechend TRB 700 Abschnitt 2.3, erstellt werden.

8.2 Lagerbehälter

8.2.1 Ein Befüllen des Lagerbehälters ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß ein Überfüllen sicher verhindert wird.

8.2.1.1 Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine bauteilgeprüfte Überfüllsicherung verwendet wird oder die in den Unterlagen für die Einzelprüfung nach Abschnitt 6.1.4 festgelegten Maßnahmen eingehalten werden.

9 Prüfung

9.1 Anlagen

9.1.1 Bei Anlagen ab der Gruppe a ist die Erfüllung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen festzustellen. Zusätzliche Festlegungen in den Genehmigungsbescheiden sind zu berücksichtigen.

9.1.2 Die Feststellung nach Absatz 9.1.1 ist spätestens in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Bei Anlagen bis Gruppe B können diese Prüfungen durch Sachkundige durchgeführt werden.

9.1.3 Über die Feststellungen nach den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.2 sind Bescheinigungen der Sachverständigen und Sachkundigen auszustellen, die am Betriebsort, ggf. in Kopie, aufzubewahren sind.

9.1.4 Bei Anlagen ab der Gruppe a sind über den Umfang und Zeitpunkt sicherheitstechnisch bedeutsamer Instandsetzungsarbeiten sowie Inspektionen schriftliche Unterlagen zu erstellen.

9.1.5 Bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern ab Gruppe C sind die Gaswarn- und Brandmeldeanlagen, in mindestens l/4jährlichen Abständen, Funktionsprüfungen durch eine sachkundige Person zu unterziehen.

9.2 Lagerbehälter

9.2.1 Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t und baustellengefertigte Schweißnähte sind einer objektbezogenen zerstörungsfreien Prüfung im Umfang nach Tabelle 2 zu unterziehen.

9.2.2 Zur Sicherung der Güte der Schweißungen sind baustellengefertigte Schweißnähte in Anlagen ab der Gruppe C während der Herstellung im Rahmen der Bauprüfung einer begleitenden Bauüberwachung durch den Sachverständigen unterziehen zu lassen.

Diese bestehen aus

9.2.3 Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t sind, sofern es die Bodenverhältnisse erfordern (Bodengutachten). während des Betriebes einer regelmäßigen Prüfung durch sachkundige Personen von Setzungen des Behälters (z.B. mittels Peilbolzen) zu unterziehen.

Übersicht zerstorungsfreie Prüfung von Druckbehältern Prüfumfang für den Werkstoff StE 355 (siehe auch HP 5/3 Tafel 1 Gr. 1)

Soweit aufgrund des Bodengutachtens Setzungen nicht auszuschließen sind, die zu unzulässigen Beanspruchungen des Lagerbehälters und der angeschlossenen Rohrleitungen führen können, sind regelmäßige Prüfungen der Setzungen durch sachkundige Personen durchzuführen.

9.3 Rohrleitungen

In Anlagen ab der Gruppe C sind die Rohrleitungen einer Bauüberwachung durch den Sachverständigen zu unterziehen und alle Rundnähte 100 % zerstörungsfrei zu prüfen.

10 Übergangsvorschriften

10.1 Für bestehende Anlagen ab der Gruppe a hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen. das den Terminplan für eine, evtl. erforderliche Nachrüstung zur Anpassung an diese sicherheitstechnischen Anforderungen und den Stand der Sicherheitstechnik enthält.

10.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 6.1.4 sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Bekanntmachung im Bundesarbeitsblatt zu erfüllen.

10.3 01a Bei bestehenden Anlagen kann anstelle der Erddeckung auch eine geeignete Brandschutzisolierung des Lagerbehälters vorgesehen werden. die die Lagerbehälter mindestens 90 Minuten vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall schützt. Eine Brandschutzdämmung erfüllt die Forderung, wenn

Anstelle einer Brandschutzdämmung kann auch ein geeignetes Brandschutzbeschichtungssystem (z.B. Intumeszenz- oder Sublimationsbeschichtung) verwendet werden. In beiden Fällen muß die Dämmung so aufgebaut sein, daß die Schutzwirkung im Brandfall mindestens 90 Min. erhalten bleibt.

Eine Wärmeschutzisolierung/Kältedämmung ist einer Brandschutzdämmung gleichwertig, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllt.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist vom Sachverständigen zu bescheinigen. Ergänzend hierzu ist durch Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes sicherzustellen, daß nach Ablauf von 90 Minuten eine Gefährdung der Arbeitnehmer und Dritter nicht zu besorgen ist.

Tabelle 2

Schweißnahtwertigkeit v Prüfumfang an Lagerbehältern von mehr als 30 t Prüfumfang für baustellengefertigte Schweißnähte an Flüssiggasdruckbehältern
0,85
s < 15 mm
LN B + 10 % D/US  
St B +100 % D/US + 100 % ORa)  
RN B + l0 % D/US  
StN B + 100 % OR  
KN B +100 % OR  
HSS B + 100 % OR  
0.85
s > 15 mm
LN B + 10 % D/US (keine Erl.) (LN B + 50 % D +50 % US +25 % OR)
St B + 100 % D/US +100 % OR St B+100 % D/US + 100 % OR
RN B + 10 % D/US RN B+ 50 % D + 50 % US + 25 % OR
StN B + 100 % OR StN B+100 %US + 100 % OR
KNB + 100 % OR KN B + 100 % OR
HSSB + 100 % OR HSS B + 100 % OR
1.0
s < 30mm
LN B + 100 % D/USb)  
St B + 100 % D/US+100 % OR  
RN B + 25 % D/USb)  
StN B + 100 % OR  
KN B + 100% OR  
HSS B + 100 % OR  
Schweißverfahren

LN Längsnähte

St Stoßstellen

RN Rundnähte

StN Stutzennähte

KN Kehlnähte

HSS Hilfsschweißstellen

Prüfverfahren

B Besichtigungs-
D Durchstrahlungs-
US Ultraschall-
OR Oberflächenriß

Erleichterungen bei nachgew. Erfahrung

a) bei entsprechenden Voraussetzungen ist das MP-Verfahren dem FE-Verfahren vorzuziehen

b) Reduzierung auf 10 % D/US

Abweichungen vom Prüfverfahren und vom Prüfumfang sind im Einvernehmen mit den Sachverständigen festzulegen. Bei anderen Werkstoffen sind diese zerstörungsfreien Prüfungen im Umfang im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzuhalten.

Die Ultraschallprüfung ist der Röntgenprüfung und Oberflächenrißprüfung nach dem magnetischen Streuflußverfahren der nach dem Farbeindringverfahren vorzuziehen.


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