umwelt-online:TRB 610 - Druckbehälter Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen (3)
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3.2.3.3.4 Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung
Eine Brandschutzdämmung erfüllt die Forderung, wenn
Anstelle einer Brandschutzdämmung kann auch ein geeignetes Brandschutzbeschichtungssystem (z.B. Intumeszenz- oder Sublimationsbeschichtung) verwendet werden. In beiden Fällen muß die Dämmung so aufgebaut sein, daß die Schutzwirkung im Brandfall mindestens 90 min erhalten bleibt.
Eine Wärmeschutzisolierung/Kältedämmung ist einer Brandschutzdämmung gleichwertig, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
3.2.3.3.5 Wasserberieselung oder Wasserbeflutung 02
Eine ortsfeste Wasserberieselung oder eine ortsfeste Wasserbeflutung erfüllt die Anforderung, wenn
gewährleistet ist.
3.2.3.3.6 Armaturen an erdgedeckten Lagerbehältern
Ist ein Schutz gegen thermische Einwirkungen erforderlich, sollten die ersten Absperrarmaturen an erdgedeckten Lagerbehältern z.B. innerhalb des Domschachtes angeordnet sein. Der Domschacht muß mit einer Abdeckung aus unbrennbaren Materialien versehen sein.
4 Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Sicherheitskennzeichen 00a
Räume und Bereiche im Freien mit Lagerbehältern für brennbare Gase müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Die Forderung ist erfüllt, wenn
mit dem Namen des Gases, mit dem Gefahrensymbol und mit der Gefahrenbezeichnung gekennzeichnet sind.
Für die Ausführung der Kennzeichen - siehe UVV "Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Soweit Lagerbehälter für brennbare Gase in einem Werkbereich oder Teilen davon aufgestellt sind, für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.
4.2 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen
Vorbeugend, um Gasaustritte brennbarer Gase zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Brand- und Explosionsgefahr zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.
Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.
4.2.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
4.2.1.1 Brand- und Explosionsschutz
Die Forderung nach Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind erfüllt, wenn
4.2.1.1.1 Primärer Explosionsschutz 01a
Die Forderung nach primärem Explosionsschutz ist erfüllt, wenn die Anforderungen des Abschnittes 3.2.1.1 bzw. 3.2.2.5 sowie z.B. die "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104), Abschnitt E 1.3.4, eingehalten sind.
4.2.1.1.2 Explosionsgefährdete Bereiche 00a 01a
Die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, ist erfüllt, wenn um die möglichen betriebsbedingten Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in diesen Zündquellen vermieden sind.
Die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche sowie Beispiele für die geometrische Gestaltung dieser Bereiche sind aus Anlage 4 zu entnehmen - siehe auch "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104), Abschnitt E 2.
4.2.1.1.3 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche
Die explosionsgefährdeten Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein - siehe Abschnitt 4.1.1.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Zugänge zu explosionsgefährdeten Bereichen gekennzeichnet sind.
4.2.1.1.4 Nutzung der explosionsgefährdeten Bereiche
In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen.
Betriebs- und Werkstraßen sowie Werkgleise gehören zu diesen Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen.
Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung dürfen nur dann in explosionsgefährdenden Bereichen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.
4.2.1.1.5 Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche
Die Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht sein müssen. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein.
Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.
4.2.1.1.6 Schutz gegen Selbstbefeuerung
Wenn durch störungsbedingten Gasaustritt entzündetes Gas den Lagerbehälter, seine Stahlstützen oder seine Standzarge befeuern kann, ist ein ausreichender Schutz gegen Selbstbefeuerung erforderlich. Aus diesem Grund sind Lagerbehälter für brennbare Gase so aufzustellen oder zu schützen. daß bei einem Brand die Lagerbehälter nicht in gefahrdrohender Weise erwärmt werden.
Diese Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn
4.2.1.2 Meldeeinrichtungen für Brand oder Explosionsgefahr
Im Bereich von Lagern für brennbare Gase müssen Einrichtungen zum Melden von Brand oder Explosionsgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät, Feuermelder schnell erreichbar ist.
In Lägern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Brand oder Explosionsgefahr, z.B. Gaswarneinrichtungen mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle, z.B. Meßstand, vorhanden sein. Die Gaswarneinrichtungen müssen Vor- und Hauptalarm auslösen. Bei Ansprechen des Hauptalarms muß die Anlage automatisch in den sicheren Zustand gehen.
Geeignete ortsfeste Gaswarneinrichtungen sind entsprechend dem Merkblatt der gewerblichen Berufsgenossenschaften "Einsatz von ortsfesten Gaswameinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.3) auszuwählen. Für nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen ist das Merkblatt analog anzuwenden.
Hinsichtlich Kalibrierung und Prüfung wird auf die Merkblätter der gewerblichen Berufsgenossenschaften "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2) und "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108.2) verwiesen.
4.2.1.3 Not-Aus-System
Im Bereich von Lagern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 brennbarer Gase muß ein Not-Aus-System mit leicht erreichbarem Auslösesystem und Meldung an eine ständig besetzte Stelle vorhanden sein. Mit dem Not-Aus-System müssen die Verbindungsleitungen zwischen Lagerbehältern und anderen Anlagenteilen so abgesperrt werden können, daß keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten. Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die fernbetätigbaren Absperrarmaturen nach Abschnitt 4.2.1.5 in das Not-Aus-System einzubeziehen sind.
4.2.1.4 Überfüllsicherungen
Lagerbehälter für brennbare Gase in flüssigem Zustand müssen so ausgerüstet sein, daß ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt.
An Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich. Die Füllstandsanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein.
Diese Überfüllsicherungen müssen den Förderstrom automatisch unterbrechen und so eingestellt sein, daß unter Berücksichtigung evtl. Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Lagerbehälters nicht überschritten wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muß ein optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden.
4.2.1.5 Rohrleitungsanschlüsse
Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist insbesondere erfüllt, wenn
ausgeführt ist,
4.2.1.6 Schutz vor elektrostatischer Aufladung 00a
Bei Lagerbehältern für brennbare Gase sind geeignete Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen zu treffen, z.B. durch Anwendung der ZH 1/200 " Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".
4.2.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen
4.2.2.1 Räume unter Erdgleiche
Lagerbehälter für brennbare Gase in flüssigem Zustand dürfen nicht in Räumen aufgestellt sein, deren Fußböden allseitig unter Erdgleiche liegen. Bei erdgedeckten Lagerbehältern, bei denen eine Stirnwand innerhalb einer Grube liegt, ist diese Grube kein Raum im Sinne von Satz 1.
Räume mit Lagerbehältern für brennbare Gase dürfen neben, unter oder über Räumen, die dem dauerndem Aufenthalt von Menschen dienen, nur vorhanden sein, sofern die Trennwände zu diesen angrenzenden Räumen öffnungslos, sowie gasdicht und entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgeführt sind.
4.2.2.3 Kanaleinläufe
In Räumen mit Lagerbehältern für brennbare Gase, die schwerer als Luft sind oder in flüssigem Zustand vorliegen, die schwerer als Luft sind oder tiefkalt in flüssigem Zustand mit einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar vorliegen
4.2.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien
4.2.3.1 Abstände zur Brandbekämpfung
Oberirdisch aufgestellte Lagerbehälter für brennbare Gase in flüssigem Zustand müssen untereinander und zu anderen Lagerbehältern einen für die Brandbekämpfung ausreichenden Abstand haben.
Die Forderung nach einem ausreichenden Abstand ist insbesondere erfüllt, wenn dieser
beträgt.
4.2.3.2 Ausführung der Aufstellplätze
An Lagerbehältern für brennbare, tiefkalte Gase im füssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, muß der Boden im Bereich der Anschlüsse und Armaturen so ausgeführt sein, daß
damit sich austretendes Gas nicht in gefährlicher Menge unter dem Lagerbehälter ansammeln kann. Bei in Gruppen aufgestellten Lagerbehältern muß die Neigung in ihrer Richtung so festgelegt sein, daß keine gegenseitige Gefährdung der Behälter entstehen kann.
Einer besonderen Ausführung des Bodens bedarf es nicht, wenn
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(Stand: 27.05.2021)
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