TRB 610 - Druckbehälter Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen (2)
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3.2.1.5 Boden unter Anschlüssen 00a
Der Boden unter lösbaren Anschlüssen und Armaturen an der flüssigen Phase von Lagerbehältern für - tiefkalte flüssige Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck < 70 K (-203 °C) oder -tiefkalte brandfördernde Gase muß aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein.
3.2.1.6 Lagerbehälter mit Beheizung
Lagerbehälter für Gase in flüssigem Zustand mit Beheizungseinrichtungen, durch die der zulässige Betriebsüberdruck überschritten werden kann, müssen zusätzlich zu einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung mit einem für den Betriebszweck geeigneten Druck- oder Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein.
Eine Beheizungseinrichtung an Lagerbehältern kommt nur in Betracht, wenn der Einsatz einer Verdampfungsanlage nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, z.B. für sublimierende Gase, tiefkalt verflüssigte Gase, Lagerbehälter mit direkter Einbindung in eine verfahrenstechnische Anlage. Der in Absatz 1 genannte Druck- oder Temperaturbegrenzer muß bei einer unzulässigen Drucksteigerung selbsttätig die Heizungseinrichtung abschalten und verriegeln.
3.2.1.7 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung 00a
Nach von TRB 403 Abschnitt 3.5 darf an Lagerbehältern ein System von automatisch gesteuerten Sicherheitsmaßnahmen an Stelle von Sicherheitsventilen vorhanden sein. Bei Gefahr der Selbstbefeuerung (brennbares Gas) gilt Satz 1 nur, wenn Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.3.3.3, Satz 1 ausgeführt sind.
Wenn eine Brandlast in der Umgebung vorhanden ist, gilt Satz 1 nur, wenn Brandschutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.2.3.3.2 oder 3.2.3.3.3. ausgeführt sind.
Als Sicherheitsmaßnahmen sind folgende Einrichtungen erforderlich:
3.2.1.8 Entwässerungsanschlüsse
Entwässerungsanschlüsse müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt werden.
3.2.1.9 Dichtheitsprüfung
Die Anschlüsse am Lagerbehälter sind vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen.
3.2.1.10 Korrosionsschutz
Besonders gefährdete Stellen von Lagerbehältern, wie z.B. die Wandungen im Bereich von Auflagesätteln, Pratzen und unter Wärmedämmungen, müssen zusätzlich geschützt sein.
3.2.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen
3.2.2.1 Kennzeichnung der Räume
Räume mit Lagerbehältern müssen als Gaslagerräume gekennzeichnet sein. Auf die jeweilige Gefährdung durch das Gas ist hinzuweisen, ausgenommen bei Lagerbehältern für Luft.
3.2.2.2 Ausführung der Räume Räume mit Lagerbehältern müssen
3.2.2.3 Nutzung der Räume
Räume mit Lagerbehältern dürfen anderweitig nicht so genutzt werden, daß hierdurch eine Gefährdung durch mechanische Einwirkung, Brand oder Explosion für die Lagerbehälter entstehen kann.
Brennbare Stoffe dürfen in diesen Räumen nur dann gelagert werden, wenn z.B.
Zu den brennbaren Stoffen im Sinne dieser TRB gehören nicht brennbare Kleinteile, die aufgrund ihres Wärmeinhaltes oder ihrer Menge nach keine Brandgefahr darstellen, z.B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen.
3.2.2.4 Arbeitsräume/Aufenthaltsräume
Lagerbehälter dürfen nicht in Arbeitsräumen aufgestellt werden, es sei denn, es werden in diesen Arbeitsräumen nur vorübergehend Menschen beschäftigt. Satz 1 gilt nicht bei unbrennbaren und nicht gesundheitsgefährlichen Gasen, wenn entsprechend Abschnitt 3.2.2.5 die Räume so gelüftet sind, daß erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) oder gefährliche Sauerstoffanreicherung nicht auftreten kann.
Lagerbehälter dürfen in Aufenthaltsräumen nicht aufgestellt werden.
In Räumen mit Lagerbehältern ist die Forderung nach ausreichender Umlüftung in der Regel erfüllt, wenn
3.2.2.6 Kanäle, Schächte, Öffnungen 00a
In Räumen mit Lagerbehältern dürfen sich keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume befinden. Satz 1 gilt nicht für Räume mit Lagerbehältern zur ausschließlichen Lagerung verdichteter Luft. In Räumen mit Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen sich keine
befinden.
3.2.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien
3.2.3.1 Beschaffenheit von Aufstellplätzen
3.2.3.1.1 Kanäle, Schächte, Öffnungen
Bei Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen 5 m um betriebsbedingte Austrittsstellen keine
vorhanden sein.
Satz 1 gilt nicht bei unbrennbaren und nicht gesundheitsgefährlichen Gasen, wenn die tieferliegenden Räume so gelüftet sind, daß erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann.
3.2.3.1.2 Gelände mit Gefälle
Bei Gelände mit Gefälle können Einrichtungen erforderlich sein, die verhindern, daß Gase schwerer als Luft über den Aufstellplatz hinaus in tieferliegende Räume, Kanäle, Schächte oder Luftansaugöffnungen eindringen können; dies kann z.B. ein Wall, eine Mauer sein.
3.2.3.2 Schutz vor mechanischer Beschädigung
Oberirdische Lagerbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie die Ausrüstungsteile von erdgedeckten Lagerbehältern müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Der Schutz vor mechanischer Beschädigung kann durch die Art der Aufstellung gegeben sein - siehe auch TRB 600 Abschnitt 3.3.
Ist ein Anfahren durch Fahrzeuge möglich, so ist dieser Gefährdung
zu begegnen.
3.2.3.3 Schutz vor Brandlasten 00a
Lagerbehälter und ihre Stahlstützen oder Standzargen müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast besteht, vor dieser geschützt sein. Dabei ist abhängig vom Gefahrenpotential abzuschätzen, welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. Es muß verhindert sein, z.B. durch eine Mauer, daß flüssige oder geschmolzene brennbare Stoffe unter den Lagerbehälter oder in den Domschacht erdgedeckter Lagerbehälter fließen können.
Eine Brandlast kann bestehen, wenn in der Umgebung der Lagerbehälter
Eine Brandlast besteht nicht, wenn z.B.
Diese Forderung nach Brandschutzmaßnahmen ist erfüllt, wenn Lagerbehälter gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung während 90minütiger Brandeinwirkung geschützt sind.
Diese Forderung kann erfüllt werden z.B. durch
Im Einzelfall ist zu klären, welcher Maßnahme der Vorrang zu geben ist.
Bei den Maßnahmen Schutzabstand, Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung, Wasserberieselung oder bei anderen Einrichtungen zur Kühlung darf die zulässige Werkstofftemperatur des Lagerbehälters nach Abschnitt 2.15 nicht überschritten werden.
Bei den Maßnahmen Schutzwand oder Erddeckung wird die höchstmögliche Temperatur des Beschickungsgutes nicht überschritten - siehe TRB 801 Nr. 27 Abschnitt 3.5.
Wenn eine Erwärmung der Behälterwandung bei Gasen oder Gasgemischen im flüssigen Zustand durch Wärmestrahlung über die zulässige Betriebstemperatur - höchstmögliche Temperatur des Beschickungsgutes nach TRB 801 Nr. 27 Abschnitt 3.5 - hinaus bis zur zulässigen Werkstofftemperatur in Anspruch genommen wird, so ist die Leistung des Sicherheitsventils entsprechend dem Wärmeeintrag zu bemessen - siehe auch Anlage 6.
Für chemisch instabile Gase können zusätzliche Schutzmaßnahmen aufgrund von Einzelfallbetrachtungen erforderlich sein.
3.2.3.3.1 Schutzabstand
Bei erdgedeckten Lagerbehältern ist die Berechnung des Schutzabstandes nach Anlage 5 nicht erforderlich. Ein Schutzabstand bei diesen Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen entsprechend
zum Domschacht ist ausreichend.
Bei erdgedeckten Lagerbehältern ist der Abstand zum Domschacht des Lagerbehälters maßgebend.
3.2.3.3.2 Schutzwand
Eine Schutzwand in Richtung Brandlast erfüllt die Forderung, wenn sie hinsichtlich der zu schützenden Lagerbehälter ausreichend bemessen ist und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (Klasse a 1 nach DIN 4102 Teil 1). Eine Schutzwand kann auch eine entsprechend ausgeführte, öffnungslose Gebäudewand sein.
Die Schutzwand ist ausreichend bemessen, wenn sie im Brandfall gewährleistet, daß die zulässigen Betriebsbedingungen des Lagerbehälters nicht überschritten werden.
Beim Errichten von Schutzwänden ist darauf zu achten, daß die Zugänglichkeit zu den Lagerbehältern und deren natürliche Umlüftung nicht behindert ist - siehe Abschnitte 3.2.1.1 und 3.2.1.2.
3.2.3.3.3 Erddeckung
Eine Erddeckung als Schutz gegen eine Brandlast erfordert eine allseitige Deckung mit Erde oder Sand von mindestens 0,5 m Schichtdicke. Die allseitige Erddeckung gewährleistet im Brandfall, daß die zulässigen Betriebsbedingungen des Lagerbehälters nicht überschritten werden.
Ist aus betriebstechnischen oder anderen Gründen eine allseitige Deckung nicht möglich, ist die Forderung auch erfüllt, wenn an den freien Flächen die Erddeckung durch andere Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.3.3, die die Lagerbehälter schützen, ersetzt wird.
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(Stand: 08.12.2018)
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