801 Nr. 26 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 60; 11/1995 S. 56; 8/2001 S. 107aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 27 gilt für Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 27 DruckbehV
2.1An Druckbehältern für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandungen korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
2.2Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Abnahmeprüfung entfallen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Abnahmeprüfung eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist.
2.3An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstemperaturen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die erstmalige Prüfung und die Ahnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 bar betragen.
2.4An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Zu den Begriffen brennbare und sehr giftige Gase wird auf TRB 610 hingewiesen.
3.2 Unter Druckbehältern für Gase in flüssigem Zustand werden solche verstanden, die dafür bestimmt sind, mit Gasen oder Gasgemischen in flüssigem Zustand bis zu einem bestimmten Füllstand gefüllt zu werden. Es sind jedoch nicht Behälter in verfahrenstechnischen Anlagen, die prozeßbedingt von Gasen oder Gasgemischen durchströmt werden.
3.3 Abschnitt 2.1 ist auf brennbare Gase und Gasgemische anzuwenden, auch wenn sich diese Gase und Gasgemische bei Betriebsüberdruck und -temperatur nur teilweise in flüssigem Zustand befinden.
3.4 Für die Festlegung des zulässigen Betriebsüberdruckes ist bei Gasen oder Gasgemischen in flüssigem Zustand der in den Druckbehältern bei der höchstmöglichen Temperatur des Beschickungsgutes herrschende Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsüberdruck in Bar maßgebend, wenn betriebsmäßig kein höherer Druck vorgesehen ist oder entstehen kann.
3.5 Als höchstmögliche Temperatur des Beschickungsgutes im Sinne des Abschnittes 3.4 gelten:
Wird das Beschickungsgut der Druckbehälter auf einer niedrigeren Temperatur gehalten oder auf eine höhere Temperatur erwärmt, gilt diese Temperatur als höchstmögliche Temperatur.
4 Ausrüstung
4.1 01a Druckbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand bei Umgebungstemperaturen müssen mit Wechselsicherheitsventilen ausgerüstet sein, sofern nicht TRB 403 Abschnitt 3.5 zur Anwendung kommt. Satz 1 gilt nicht für Druckbehälter mit einem Fassungsvermögen von< 3 t.
4.2 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die bei Umgebungstemperaturen gelagert werden, dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung weder eine Berstsicherung noch ein Kontaktthermometer haben.
4.3 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die volumetrisch gefüllt werden, müssen eine Einrichtung zur Feststellung des zulässigen Füllstandes haben. Dieser ist bei kontinuierlich anzeigenden Geräten mit einer Marke, bei Peilrohren durch einen entsprechenden Hinweis am Peilventil zu kennzeichnen. Werden die Druckbehälter gravimetrisch gefüllt ist die zulässige Masse an der Wiegeeinrichtung zu kennzeichnen.
4.4 Einrichtungen zum Feststellen des zulässigen Füllstandes sind bei Druckbehältern, die volumetrisch gefüllt werden, z.B. F1üssigkeitsstandanzeiger, Gasventile mit Peilrohr, elektrische Standmessung.
4.5 Druckbehälter für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand mit einem Rauminhalt über 500 m3 müssen eine Einrichtung haben, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes die Gaszufuhr selbsttätig abschaltet oder Alarm auslöst. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr bei Alarm unterbrochen wird.
5. Wiederkehrende Prüfungen
5.1 Die äußere Prüfung durch den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1 entfällt, wenn die Betriebstemperatur dauernd unter -10 °C gehalten wird und wenn dadurch das Gas keine korrodierende Wirkung ausübt. Die äußere Prüfung wird dann entsprechend Nr. 26 Abschnitt 2.4 dieser TRB durch den Sachkundigen vorgenommen.
5.2 Äußere Prüfungen nach Abschnitt 2.1 erstrecken sich auf die Beschaffenheit der Ausrüstungsteile, die Unversehrtheit der äußeren Wandungsteile und die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen. Bei Druckbehältern der Prüfgruppen II und III dürfen diese Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
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(Stand: 20.08.2018)
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