801 Nr. 27 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 61aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 28 gilt für Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 28 DruckbehV
2.1Bei Brennkammern der Gruppen III und IV von Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden.
2.2Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Stillstand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden.
2.3Bei Brennkammern von Gasturbinenanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern durch Sachkundige mittels Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des Wärmeschutzes für die Wandungen laufend überwacht wird. Wird bei den Temperaturmessungen eine Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen. ob die Brennkammer ohne Gefährdung weiter betrieben werden kann.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Brennkammern werden in offenen, Gaserhitzer in geschlossenen Gasturbinenanlagen verwendet. Unter Wärmeüberträgern werden Zwischenkühler und Vorwärmer verstanden. Stillstand im Sinne von Abschnitt 2.2 ist die für Inspektion und Wartung erforderliche Betriebsunterbrechung.
4 Ausrüstung
4.1 Die Kennzeichnung der Wärmeüberträger und Brennkammern muß auch die Angabe der zum zulässigen Betriebsüberdruck gehörenden Temperatur und des zur zulässigen Betriebstemperatur gehörenden Überdrucks enthalten.
5 Betrieb
5.1 Die nach Abschnitt 2.3 gemessenen Temperaturen sind aufzuzeichnen.
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