801 Nr. 28 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50; 11/1995 S. 56aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 29 gilt für rotierende dampfbeheizte Zylinder nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 29 DruckbehV
2.1An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
3 Allgemeines
3.1 Die Vorschrift der Nummer 29 kommt nur dann zur Anwendung, wenn derartige Zylinder nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 vom Geltungsbereich der Druckbehälterverordnung ausgenommen sind.
4 Bemessung
4.1 Rotierende dampfbeheizte Zylinder mit Mänteln aus Gußeisen müssen für einen zulässigen Betriebsüberdruck von mindestens 2,5 bar bemessen sein.
5 Ausrüstung
5.1 An Zylindern nach Abschnitt 4.1 müssen die Einrichtungen zum Ableiten von Kondensat so beschaffen sein, daß die Ansammlung von Kondensat gering bleibt. Derartige Einrichtungen, die das Kondensat zum Abfluß auf Zapfenbohrungshöhe bringen, sind z.B. Schöpfer, Tauchrohre, Schaber. Der Abfluß des Kondensats muß überwacht werden können. TRB 404 Abschnitt 5.1 gilt nicht.
5.2 Bei Zylindern nach Abschnitt 4.1 müssen Ableiter für Kondensat Einrichtungen oder Zusatzeinrichtungen haben, durch die das Kondensat jederzeit abgeleitet werden kann, z.B. durch ein Abschlußorgan, das ein völliges Schließen verhindert, oder durch Einrichtungen, die ein Auswechseln des Kondensatableiters auch während des Betriebs ermöglichen, wenn der Zylinder nicht angehalten werden kann. Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine vollständige Unterbrechung des Abflusses von Kondensat nicht möglich ist.
6 Betrieb
6.1 Bei rotierenden dampfbeheizten Zylindern muß dafür gesorgt sein, daß das Kondensat nicht in die Zylinder zurückgedrückt werden kann.
6.2 Zylinder nach Abschnitt 4.1 dürfen nur langsam und nur während des Laufens erwärmt werden. Vor dem Erwärmen muß das Kondensat entfernt werden.
7 Instandsetzung
7.1 Bei Zylindern nach Abs. 1.1, die aus Gußeisen hergestellt werden, ist es nicht auszuschließen, daß Fehler wie z.B. durch Sandeinschlüsse, Gaseinschlüsse, Lunker beim Schleifen der Zylinderlauffläche zum Vorschein kommen. Das übliche Verfahren zur Beseitigung dieser Oberflächenfehler - nicht aber Risse - besteht im Aufbohren der Fehlerstellen und Schließen mittels eingeschlagener Paßstifte und anschließendem Glätten/Überschleifen der verstifteten Oberfläche.
Dieses Verfahren beeinträchtigt die Sicherheit des Zylinders nicht, wenn die Kriterien nach Abschnitt 7.2 erfüllt sind und im Prüfbuch dokumentiert ist, daß der Einfluß des Verstiftens nach Abschnitt 7.2 bei der Festlegung der erforderlichen Mindestwanddicke berücksichtigt wurde; § 11 Abs. 1 und 2 DruckbehV kommen daher nicht zur Anwendung.
7.2 Kriterien an das Verstiften
7.3 Sind am Zylinder Bearbeitungen der Oberfläche erforderlich, wodurch die Wanddicke reduziert wird, ist die neue Wanddicke zu ermitteln und als Anlage zum Prüfbuch zu protokollieren; die rechnerisch erforderliche Wanddicke darf nicht unterschritten werden.
Die rechnerisch erforderliche Wanddicke muß aus dem Prüfbuch hervorgehen.
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(Stand: 20.08.2018)
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