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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 404 - Ausrüstung der Druckbehälter Ausrüstungsteile

Ausgabe Januar 1984
(BArbBl. 1/1984 S. 47; 9/1985 S. 79; 12/1987 S. 68; 2/1989 S. 108; 4/1996 S. 52; 2/1997 S. 50; 1/2001 S. 73; 9/2002 S. 129aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für Ausrüstungsteile von Druckbehältern, soweit sie in den TRB 401, 402 und 403 nicht behandelt sind.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 enthalten.

2. Allgemeines

2.1 Ausrüstungsteile müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und so beschaffen sein, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen.

2.2 Die Anforderungen an die drucktragenden Wandungen von Ausrüstungsteilen sind insbesondere erfüllt, wenn die TRB 801 Nr. 45 "Gehäuse von Ausrüstungsteilen" eingehalten ist.

3. Absperreinrichtungen

3.1 Absperreinrichtungen sind z.B. Ventile, Hähne, Schieber, Klappen.

3.2 Absperreinrichtungen müssen unter betriebsmäßigen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne andere als bestimmungsgemäße Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtung gerecht werden.
Soweit es sich um Spindelausführungen handelt, müssen Absperreinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Heraus-
schrauben der Spindel gesichert sein.

3.3 Jeder Druckbehälter muß für sich von den Druckzuleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Sind Druckbehälter zu einer Gruppe oder Anlage funktionsmäßig miteinander verbunden, braucht nicht jeder Behälter einzeln absperrbar zu sein, sondern nur die Behältergruppe oder Anlage. Satz 3 gilt nicht für Druckbehälter, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig geöffnet zu werden.

3.4 Abschnitt 3.3 gilt nicht für

3.5 Abweichend von Abschnitt 3.3 ist eine Absperreinrichtung zwischen Verdichter oder Pumpe und Druckbehälter nicht erforderlich, wenn ein Rückströmen des Beschickungsgutes in den Druckerzeuger verhindert ist, z.B. durch Rückschlagventil in der Leitung oder durch die Bauart der Arbeitsventile des Druckerzeugers.

4. Druckwarneinrichtungen

4.1 Druckwarneinrichtungen sind Armaturen an Druckbehältern, mit denen man vor dem Öffnen eines Druckbehälters feststellen kann, ob noch eine Druckdifferenz zwischen Behälterraum und Atmosphäre vorhanden ist.

4.2 Druckbehälter oder Druckräume, die betriebsmäßig geöffnet werden, sowie einzeln absperrbare Druckbehälter oder Druckräume ohne eigenes Druckmeßgerät müssen mit einer Druckwarneinrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Druckbehälter oder Druckräume der Prüfgruppe I.

4.3 Abschnitt 4.2 gilt nicht für Druckbehälter und Druckräume mit automatischen Schnellverschlüssen nach TRB 402 Abschnitte 3.2.1.2 und 3.3.6.

4.4 Druckwarneinrichtungen dürfen durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Sie sollen eine lichte Weite von mindestens 8 mm haben.

5. Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit

5.1 Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit sind in der Regel Ventile, Hähne oder Kondensatableiter, die an der tiefsten Stelle des Druckbehälters angebracht sind. In besonderen Fällen kommen auch Tauchrohre oder Schöpfeinrichtungen in Betracht, die so tief wie möglich in den Druckraum reichen.

5.2 Druckbehälter, in denen Niederschlagsflüssigkeit anfällt, die durch Flüssigkeitsschläge, Korrosion oder Wärmespannungen den Druckbehälter gefährden kann, müssen mit Einrichtungen zum Ableiten der Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Bei liegenden Druckbehältern nach Satz 1 soll ein ausreichendes Gefälle vorhanden sein.

6 Einrichtungen zum gefahrlosen Ableiten austretender Stoffe

6.1 Stoffe, die z.B. aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Druckwarneinrichtungen, Entspannungseinrichtungen, Entlüftungsöffnungen, Spalten von Schnellverschlüssen, Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit austreten, dürfen Beschäftigte oder Dritte nicht gefährden.

6.2 Können Einrichtungen zum Ableiten von Stoffen z.B. durch Einfrieren, Verstopfen oder infolge Korrosion unwirksam werden, müssen hiergegen Maßnahmen getroffen sein.

6.3 Einrichtungen zum Ableiten von Stoffen müssen so ausgeführt und befestigt sein, daß sie Rückstoßkräfte aufnehmen können.

6.4 01a Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Gase müssen den berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104) entsprechen.

7. Schaugläser als Bestandteile von Druckbehälterwandungen

7.1 Schaugläser als Bestandteile von Druckbehälterwandungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen widerstehen.

7.2 Die Anforderung nach Abschnitt 7.1 ist insbesondere erfüllt, wenn die Schauglasplatten den folgenden DIN-Normen entsprechen: DIN 7080, DIN 7081, DIN 8902, DIN 8903.

7.3 Die Schauglasplatten sind so einzubauen, daß hierbei keine zusätzlichen Spannungen im Glas entstehen. Die Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn Schauglasplatten in Flanschfassungen nach DIN 28120 oder DIN 28121 verwendet werden.

7.4 Schaugläser an Druckbehältern müssen zum Schutz gegen äußere Einwirkung erforderlichenfalls besonders gesichert sein, z.B. durch Schutzdeckel oder Schutzgehäuse mit Verschlußkappe.

8. Flüssigkeitsstandanzeiger und Einrichtungen zum Nachspeisen bei beheizten Druckbehältern

8.1 Beheizte Druckbehälter, bei denen durch Sinken des Flüssigkeitsstandes unzulässige Temperaturen der Behälterwandungen entstehen können und Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, müssen eine Einrichtung zum Erkennen des Flüssigkeitsstandes haben (Flüssigkeitsstandanzeiger).

8.1.1 Flüssigkeitsstandanzeiger sind z.B.

  1. Einrichtungen, die den Flüssigkeitsstand unmittelbar sichtbar machen (Standgläser),
  2. Einrichtungen, die den Flüssigkeitsstand mittelbar anzeigen, z.B. pneumatische oder hydrostatische Standanzeiger, Fernstandanzeiger,
  3. schwimmergesteuerte Anzeigeeinrichtungen,
  4. Einrichtungen mit Impulsgabe durch ionisierende Strahlen.

8.1.2 Der niedrigste Flüssigkeitsstand, der zum gefahrlosen Betrieb nicht unterschritten werden darf, muß gekennzeichnet sein.

8.1.3 Flüssigkeitsstandanzeiger müssen so angebracht sein, daß ihre Anzeige leicht erkennbar ist und sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Die Funktion des Flüssigkeitsstandanzeigers muß nachprüfbar sein.

8.1.4 Rohrleitungsverbindungen zwischen Druckbehälter und Flüssigkeitsstandanzeiger müssen eine für ihre Funktion ausreichende lichte Weite haben.

8.1.5 Rohrleitungsverbindungen zwischen Druckbehälter und Standgläsern müssen absperrbar sein.

8.1.6 Flüssigkeitsstandanzeiger mit Rohren aus Glas oder ähnlich zerbrechlichen Werkstoffen sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen oder so anzuordnen oder abzudecken, daß bei einem Bruch niemand gefährdet werden kann.

8.1.7 Flüssigkeitsstandanzeiger mit Rohren aus Glas oder ähnlich zerbrechlichen Werkstoffen dürfen bei Druckbehältern für brennbares Beschickungsgut nicht verwendet werden.

8.1.8 Bei Verwendung von Schaugläsern in Flüssigkeitsstandanzeigern gilt auch Abschnitt 7.

8.1.9 Standgläser für andere als in Abschnitt 8.1 bezeichnete Druckbehälter müssen ebenfalls den Anforderungen nach Abschnitten 8.1.5 bis 8.1.8 entsprechen.

8.2 Beheizte Druckbehälter, bei denen der Flüssigkeitsstand absinken und dann zu unzulässigen Temperaturen in den Behälterwandungen führen kann, müssen eine Einrichtung haben, die beim Unterschreiten des niedrigsten Flüssigkeitsstandes oder bei Erreichen einer unzulässigen Temperatur in der Behälterwandung die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt.

Ist eine Abschaltung der Beheizung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, oder kann durch eine Abschaltung eine unzulässige Temperatur in den Behälterwandungen nicht verhindert werden, müssen Nachspeiseeeinrichtungen zur Einhaltung des niedrigsten Flüssigkeitsstandes vorhanden sein.

Bei Druckbehältern mit Nachspeiseeinrichtungen ist dies z.B. erfüllt, wenn die Nachspeiseeinrichtungen den Anforderungen der TRD 401 bzw. 402 genügen.

8.3 Druckbehälter nach Abschnitt 8.2 Abs. 2 müssen mit einer Alarmeinrichtung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Unterschreiten des niedrigsten Flüssigkeitsstandes einen optischen oder akustischen Alarm auslöst.

8.4 Beheizte Druckbehälter nach Abschnitt 8.1, bei denen durch eine Abschaltung der Beheizung eine unzulässige Temperatur in den Behälterwandungen verhindert wird, brauchen keine Speiseeinrichtungen nach Abschnitt 8.2 zu besitzen, wenn der Flüssigkeitsstandanzeiger mit einer zuverlässigen Einrichtung versehen ist, der bei Unterschreitung des niedrigsten Flüssigkeitsstandes die Beheizung selbsttätig abschaltet. Der Nachweis der Zuverlässigkeit gilt z.B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen wurde.

9 Überfüllsicherungen

Überfüllsicherungen für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen.

Überfüllsicherungen müssen abhängig vom zulässigen Füllungsgrad unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nachlaufmenge eingestellt sein.

Überfüllsicherungen für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen eine wasserrechtliche Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen haben.

10. Leckanzeigegeräte

Leckanzeigegeräte für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen Undichtheiten der Behälterwandung oder Undichtheiten von Doppelwandsystemen anzeigen.

Leckanzeigegeräte umfassen alle erforderlichen Anlagenteile, die zur Leckerkennung notwendig sind. Leckschutzauskleidungen, Leckanzeiger und Leckanzeigemedien sind bei der Beurteilung der Leckanzeigegeräte zu berücksichtigen.

Leckanzeigegeräte für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen eine wasserrechtliche Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen haben.

11. Verbindungsleitungen

11.1 Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen zur Verbindung von Ausrüstungsteilen mit dem Druckbehälter. Sie müssen als Ausrüstungsteile für Druckbehälter nach den für Rohrleitungen einschlägigen Regeln der Technik ausgeführt sein.

11.2 Verbindungsleitungen müssen so gestaltet und bemessen sein, daß sie im Betrieb nicht unwirksam werden können.

11.3 Verbindungsleitungen dürfen die Funktion sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile nur insoweit beeinträchtigen, wie dies bei deren Auslegung berücksichtigt worden ist.

12. Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe an Druckbehältern

12.1 Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe müssen so eingerichtet sein, daß sie ohne Verpuffungen, Explosionen, Flammenrückschläge oder gefährliche Druckwellen gezündet und betrieben werden können.

12.2 02Bei Feuerungen, die mit Feuerungen von Dampfkesseln vergleichbar sind, ist die Anforderung nach Abschnitt 10.1 z.B. erfüllt, wenn, soweit zutreffend, TRD 411, TRD 412, TRD 413, TRD 414, DIN 4787 Teil 1, DIN EN 676, DIN 4788 Teil 1 DIN EN 230, DIN EN 298 beachtet sind

ENDE

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