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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 403 - Ausrüstung der Druckbehälter - Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
Ausgabe Januar 1984
(BArbBl. 1/1984 S. 45; 9/1985 S. 78; 2/1989 S. 108; 4/1991 S. 61; 1/1996 S. 74; 10/1998 S. 93; 9/2002 S. 129aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für die Ausrüstung von Druckbehältern mit Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 enthalten.
2. Druckmeßeinrichtungen
2.1 Druckbehälter oder Druckräume, deren zulässiger Betriebsüberdruck größer als der atmosphärische Druck ist, müssen mit einer auch hinsichtlich der Anzeigegenauigkeit für den Betriebszweck geeigneten Druckmeßeinrichtung - z.B. Überdruckmeßgerät (Manometer), Fernanzeigegerät, Druckschreiber - ausgerüstet sein.
2.1.1 Der Anzeigebereich der Druckmeßeinrichtung muß den zulässigen Betriebsüberdruck und den Prüfdruck erfassen, soll den Prüfdruck aber nicht wesentlich überschreiten.
2.1.2 Die Druckmeßeinrichtung darf durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können.
2.1.3 Die Anzeige der Druckmeßeinrichtung muß nachprüfbar sein. Die Nachprüfung kann z.B. über einen Dreiwegehahn mit Anschlußmöglichkeit für Prüfmanometer, siehe: DIN 16263, DIN 16271 oder durch Abnehmen und Nachprüfen auf einem Prüfstand erfolgen.
2.1.4 Der zulässige Betriebsüberdruck ist durch eine rote Warnmarke auf dem Zifferblatt des Überdruckmeßgerätes oder durch entsprechende Angaben auf einem besonderen Schild zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Fernanzeigegeräte in Meßwarten oder Leitständen.
2.1.5 02 Überdruckmeßgeräte müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß im Falle des Undichtwerdens oder Berstens des Überdruckmeßgerätes Beschäftigte nicht durch das Beschickungsgut oder durch Bruchstücke verletzt werden können. Kann dies durch entsprechende Anordnung des Gerätes nicht erreicht werden, müssen Überdruckmeßgeräte für besondere Sicherheit verwendet werden. Diese Anforderung erfüllen z.B. Überdruckmeßgeräte nach DIN EN 837-1.
2.2 Die Druckmeßeinrichtung muß wie folgt angebracht sein:
2.2.1 Bei Druckbehältern mit zwei oder mehreren Druckzuleitungen muß die Druckmeßeinrichtung, wenn sie nicht am Druckbehälter oder mit eigener Verbindung zum Druckbehälter angebracht ist, in jeder Druckzuleitung vorhanden sein.
2.2.2 Die Druckmeßeinrichtung muß bei Druckbehältern, die betriebsmäßig geöffnet werden, am Druckbehälter selbst und bei solchen, in denen eine Drucksteigerung auch anders als durch Druckzufuhr möglich ist, z.B. durch chemische Reaktionen oder bei beheizten Druckbehältern, entweder am Druckbehälter selbst oder mit eigener Verbindung zum Druckbehälter angebracht sein.
2.3 Ist der Druck eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt, darf die Druckmeßeinrichtung durch eine geeignete Temperaturmeßeinrichtung ersetzt werden, die die Temperatur des Beschickungsgutes im Druckbehälter mißt. Auf Abschnitt 4 wird hingewiesen.
3 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
3.1 Druckbehälter oder Druckräume. in denen ein höherer Überdruck als der zulässige Betriebsüberdruck entstehen kann, müssen mit einer für den Betriebszweck geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert.
3.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind:
3.2.1 Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung muß so beschaffen und angebracht sein, daß sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden kann. Sie muß gut zugänglich und gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.
3.2.2 Bei Druckbehältern in Leitungen, die der Fortleitung von Gasen dienen, sowie bei Speisewasserbehältern und dampfbeheizten Vorwärmern in Wärmekraftanlagen dürfen auch geeignete Sicherheitsabsperrventile verwendet werden.
Geeignet sind z.B. Sicherheitsabsperrventile bei Gasleitungen, wenn sie DIN 3381 und Sicherheitsabsperrventile bei Wärmekraftanlagen, wenn sie AD-Merkblatt a 2 Abschnitt 13 entsprechen.
3.2.3 Es ist nicht erforderlich, bei der Auslegung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung den Brandfall, d.h. Selbstbefeuerung bzw. Unterfeuerung des betreffenden Druckbehälters, zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Abblaseleistung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung bei Einwirkung von Wärmestrahlung (Schutz vor Brandlasten) auf Druckbehälter zum Lagern von Gasen wird auf die TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3 verwiesen.
3.2.4 Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Regelaufgabe übernehmen.
3.3 Die Anforderungen an MSR-Einrichtungen nach Abschnitt 3.2 sind z.B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt a 6 eingehalten ist.
3.4 Druckentlastungseinrichtungen nach Abschnitt 3.2 sind insbesondere
3.4.1 Das Ansprechen der Druckentlastungseinrichtungen muß nach Möglichkeit vermieden werden, z.B. durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes zwischen dem Arbeitsdruck und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
Erforderlichenfalls ist einzeln oder in Kombination
oder wenn der Überdruck im Beschickungsraum eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt ist
3.4.2 Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks ansprechen und innerhalb einer Drucksteigerung von 10 % den maximal anfallenden Massenstrom abführen. Wird der maximal anfallende Massenstrom innerhalb einer geringeren Drucksteigerung abgeführt, darf die Druckentlastungseinrichtung bei einem höheren als dem zulässigen Betriebsüberdruck ansprechen. In diesen Fällen muß durch eine zusätzliche Einrichtung, z.B. Regeleinrichtung, Druckbegrenzer, sichergestellt sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck des Druckbehälters nicht im Dauerbetrieb überschritten wird.
3.4.3 Anstelle von Sicherheitsventilen können Berstsicherungen verwendet werden, wenn z.B. infolge stürmisch verlaufender Gas- oder Dampfbildung Sicherheitsventile nicht in der Lage sind, den auftretenden Massenstrom abzuführen.
3.4.4 Wird dem Sicherheitsventil eine Berstsicherung vorgeschaltet, ist dazwischen eine Einrichtung vorzusehen, die eine Undichtheit oder einen Bruch der Berstsicherung erkennen läßt. Dies ist z.B. ein Druckmeßgerät, dessen Anzeige ständig überwacht wird oder das selbsttätig alarmiert.
3.4.5 Die Druckentlastungseinrichtung nach Abschnitt 3.2 darf nicht absperrbar sein.
3.4.5.1 Sind Druckbehälter oder Druckräume mit einer zweiten als Reserve dienenden Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet, darf ein Zweiwegehahn, ein Wechselventil oder eine Verblockungseinrichtung angebracht sein, sofern jederzeit, auch beim Umschalten, der erforderliche Abblasequerschnitt erhalten bleibt.
Ist eine der beiden Druckentlastungseinrichtungen ausgebaut, so muß der Zweiwegehahn, das Wechselventil oder die Verblockungseinrichtung gegen Verstellen gesichert sein.
3.4.5.2 Bei Druckentlastungseinrichtungen nach Abschnitt 3.4, die in ein druckführendes System abblasen. z.B. in das Fackelsystem einer verfahrenstechnischen Anlage, dürfen Absperreinrichtungen hinter den Druckentlastungseinrichtungen vorhanden sein, wenn ein Rückströmen gefährlicher Stoffe aus dem druckführenden System bei einem Ausbau der Druckentlastungseinrichtungen verhindert werden muß und wenn sichergestellt ist, daß die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen während des Betriebs derart abgesicherter Druckbehälter oder Druckräume stets unbeeinträchtigt bleibt.
Die Anforderung an das Sicherstellen ist z.B. erfüllt, wenn die Absperreinrichtungen mit Sicherheitsschlössern gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sind.
3 4.6 Die Druckentlastungseinrichtung muß wie folgt angebracht sein:
3.4.6.1 Bei Druckbehältern mit zwei oder mehreren Druckzuleitungen muß die Druckentlastungseinrichtung mit eigenem Anschluß an die Druckbehälter oder in jeder Druckzuleitung angebracht sein.
Ist diese in der Druckzuleitung angeordnet und kann der Druck im Druckbehälter nicht infolge anderer Einwirkungen steigen, wie z.B. durch chemische Reaktionen. Beheizung, dann darf sie abweichend von Satz 1 durch eine Absperreinrichtung zum Druckbehälter hin absperrbar sein.
3.4.6.2 Bei Druckbehältern. in denen eine Drucksteigerung auch anders als durch Druckzufuhr über Druckzuleitungen möglich ist, z.B. durch chemische Reaktion oder Beheizung, muß die Druckentlastungseinrichtung einen eigenen Anschluß an den Druckbehälter besitzen.
3.4.7 Abblaseleitungen hinter Druckentlastungseinrichtungen dürfen deren Funktion nicht beeinträchtigen und müssen das Beschickungsgut gefahrlos ableiten können.
Ein Gegendruck auf der Austrittsseite ist bei der Bemessung und ggf. bei der Einstellung der Druckentlastungseinrichtung zu berücksichtigen.
3.5 Abweichend von Abschnitt 3.1 darf anstelle der selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eine Alarmeinrichtung vorhanden sein, wenn die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 3.1 nicht möglich oder nicht zweckdienlich ist - z.B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können und wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen ein weiteres Steigen des Druckes jederzeit verhindert werden kann. Dazu muß eine Entspannungseinrichtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, daß ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird, wenn nicht durch andere betriebliche Maßnahmen, z.B. durch Absperren oder Abschalten des Druckerzeugers, eine solche Überschreitung sicher verhindert werden kann.
Die Alarmeinrichtung muß rechtzeitig vor dem Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes des Druckbehälters ein optisches oder akustisches Signal auslösen, und zwar derart, daß es vom Betriebspersonal sicher bemerkt werden kann. Im übrigen gelten die Abschnitte 3.2.4 und 3.4.1 entsprechend.
3.5.1 Alarmeinrichtungen sind:
3.5.2 Die Funktion der Alarmeinrichtung muß nachprüfbar sein.
3.5.3 Alarmeinrichtungen müssen in angemessenen Abständen geprüft werden; über die Prüfung ist Buch zu führen.
3 5.4 Für Alarmeinrichtungen gilt die Anforderung nach Abschnitt 3.4.5 entsprechend.
3.6 Druckbehälter, in denen ein negativer Betriebsüberdruck entstehen kann, für den sie nicht ausgelegt sind, müssen mit einer Druckentlastungseinrichtung gegen eine unzulässige Druckunterschreitung versehen sein.
Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung müssen so beschaffen sein, daß sie den maximal notwendigen Massenstrom. in der Regel als Luftstrom, zuleiten können, ohne daß der zulässige negative Betriebsüberdruck unterschritten werden kann.
4 Temperaturmeßeinrichtungen
4.1 Druckbehälter oder Druckräume, bei denen die zulässigen Betriebstemperaturen unzulässig über- bzw. unterschritten werden können, ,müssen mit einer für den Betriebszweck geeigneten Temperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein, z.B. Temperaturmeßgerät (Thermometer); Fernanzeigegerät oder Temperaturschreiber. Das Temperaturmeßgerät muß den maximal möglichen Temperaturbereich erfassen und darf durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können.
Satz 1 gilt nicht für Druckbehälter, die ausschließlich witterungsbedingten Temperaturen ausgesetzt sind.
4.2 Die Anzeige des Temperaturmeßgerätes muß am Einbauort oder auf einem Prüfstand nachprüfbar sein.
4.3 Die zulässige Betriebstemperatur ist durch eine rote Warnmarke auf der Skala des Temperaturmeßgerätes oder durch entsprechende Angabe auf einem besonderen Schild zu kennzeichnen.
Satz 1 gilt nicht für Temperaturmeßgeräte in Meßwarten und Leitständen.
5 Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung (Temperaturbegrenzer)
5.1 Druckbehälter oder Druckräume müssen mit einem für den Betriebszweck geeigneten Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein, wenn durch unzulässige Temperatur der Behälterwandung oder des Beschickungsgutes ein gefahrdrohender Zustand eintreten kann. Anstelle eines Temperaturbegrenzers darf eine mit einem Temperaturregler oder Temperaturmeßgerät kombinierte Alarmeinrichtung verwendet werden, wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen jederzeit die Temperatur innerhalb der zulässigen Grenzen gehalten werden kann. Die Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.
Auf DIN 3440 wird hingewiesen.
5.2 Die Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.l muß so angebracht sein, daß sie zugänglich ist und durch das Beschickungsgut des Druckbehälters nicht unwirksam werden kann.
5.3 Die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.1 muß nachprüfbar sein.
5.4 Bei Verwendung von Alarmeinrichtungen müssen diese so angebracht sein, daß die Alarmgabe mit Sicherheit vom Betriebspersonal stets bemerkt wird.
6. Sicherheitsdruckbegrenzer
Druckbehälter für die Lagerung von sehr giftigen oder brennbaren Gasen. die ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden und in denen der Betriebsüberdruck durch Beheizungseinrichtungen oder Druckerzeuger den zulässigen Betriebsüberdruck übersteigen kann, sind zur Erfüllung der Anforderung nach den Abschnitten 3.2.4 und 3.4.1 mit einem Sicherheitsdruckbegrenzer auszurüsten.
Ein Sicherheitsdruckbegrenzer schaltet oder sperrt beim Ansprechen die Beheizungseinrichtung bzw. den Druckerzeuger ab, wobei die Rückstellung verriegelt wird. Zusätzlich erfolgt die Abschaltung oder Absperrung auch bei möglichen Fehlern der Bauteile des Sicherheitsdruckbegrenzers im mechanischen oder elektrischen System. Die Anforderungen an Sicherheitsdruckbegrenzer sind analog den Anforderungen gemäß DIN 3440 für Sicherheitstemperaturbegrenzer zu erfüllen.
Sofern der Überdruck im Beschickungsraum eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt ist, kann an Stelle des Sicherheitsdruckbegrenzers ein Sicherheitstemperaturbegrenzer gemäß DIN 3440 verwendet werden.
ENDE |
(Stand: 27.05.2021)
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