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Regelwerk
Änderungstext

Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

Vom 10.08.1998
(Bek. des BMa vom 10. August 1998)



Bek. des BMa vom 10. August 1998 - III b 5-35432

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. März 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 74) werden nachstehend Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bekanntgegeben, die der Fachausschuß Druckbehälter (FAD) - in Abstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuß - beschlossen hat.

I.

TRB 002, Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 91), zuletzt geändert BArbBl. 4/1996 S. 51 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.1.1 wird wie folgt gefaßt:

 alt neu 
4.1.1 Unter Instandsetzungsarbeiten sind solche nach DIN 31051 zu verstehen. "4.1.1 Der ordnungsmäßige Zustand stellt den Sollzustand des Druckbehälters dar. Durch Maßnahmen der Instandhaltung nach DIN 31051 wird der Druckbehälter im ordnungsmäßigen Zustand erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten
  • Wartung, Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes,
  • Inspektion, Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-zustandes sowie
  • Instandsetzung, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von Druckbehältern."

    

II.

TRB 403, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 45), zuletzt geändert BArbBl. 1/1996 S. 74 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 6 Absatz 1:
Druckbehälter für die Lagerung von sehr giftigen oder brennbaren Gasen, die ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden und in denen der Betriebsüberdruck durch Beheizungseinrichtungen oder Druckerzeuger den zulässigen Betriebsdruck übersteigen kann, sind zur Erfüllung der Anforderung nachden Abschnitten3.1 Absatz 2 und 3 3.2.4 und 3.4.1 mit einem Sicherheitsdruckbegrenzer auszurüsten.

   

III.

TRB 700, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 48), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47 wird wie folgt geändert:**)

1. In Abschnitt 2.2 wird das Wort "Wartung" durch das Wort "Instandhaltung" ersetzt.

2. In Abschnitt 2.3 Absatz 1 wird das Wort "Wartung" durch das Wort "Instandhaltung" ersetzt.

3. In Abschnitt 5 wird in der Abschnittbezeichnung das Wort "Wartung" durch das Wort "Instandhaltung" ersetzt.

4. Abschnitt 5.1 wird wie folgt gefaßt:

alt  neu
5.1 Alle Tätigkeiten, die zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes oder im Laufe von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, werden im folgenden mit Wartung bezeichnet. "5.1 Alle Maßnahmen, die zur Bewahrung und Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Zustandes notwendig sind, werden im folgenden mit Instandhaltung bezeichnet."

5. In Abschnitt 5.2 Absatz 1 wird das Wort "gewartet" durch das Wort "instandgehalten" ersetzt.

6. Abschnitt 5.3 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
Bei Wartungsarbeiten im Sinne von Abschnitt 5.1 an Druckbehältern müssen die jeweils erforderlichen Maßnahmen durch den Betreiber festgelegt werden. "5.3 Für die Instandhaltung im Sinne von Abschnitt 5.1 an Druckbehältern müssen die jeweils erforderlichen Maßnahmen für Inspektion, Wartung oder Instandsetzung unter Zugrundelegung der vom Hersteller festgelegten Angaben und der betrieblichen Erfahrungen durch den Betreiber festgelegt werden. Für Instandsetzungsarbeiten gilt zusätzlich Abschnitt 5.4."

7. Abschnitt 5.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wartung" durch die Wörter "Wartung, Inspektion" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Wartungsplan" durch die Wörter "Wartungs- und Inspektionsplan" ersetzt.

8. Abschnitt 5.4.3 wird wie folgt gefaßt:

alt  neu
5.4.3 Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit gewährleisten. Dies erfordert entsprechende Kontrollen. Die Fristen für die Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Dichtheit sind in der Betriebsanweisung festzulegen. "5.4.3 Die Instandhaltungsmaßnahmen richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise, um die technische Dichtheit und die Sicherheit des Druckbehälters zu gewährleisten. Dies erfordert eine entsprechende Planung für die

- Inspektionsmaßnahmen, Wartungsmaßnahmen und

- Instandsetzungsmaßnahmen.

Diese Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen."

IV.

TRB 801 Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 92), zuletzt geändert BArbBl. 6/1998 S. 75, wird wie folgt geändert:

1. TRB 801 Nr. 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 7.2.2 Tiret 2

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